Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

211 
Kommunal-Vermoͤgens nur als schwache 
Vertreter des Seiftungs-Vermögens auftra- 
ten, gänzlich sicher gestellt. 
Wir haben auch auf diesem Seandpunkte 
das Ziel Unserer obersten Staats-Kuratel noch 
nicht gesunden, sondern Wir haben dieser 
Cußeren und inneren Theilung der Vermögens- 
Gebiere auf dem Wege der Purifikation 
endlich ihre vollendete Ausbildung gegeben. 
In Folge dieser ist den verschiedenen Reli- 
gionstcheilen eine gewissenhafte Garantie 
des ihnen ausschließend gewidmeten Ver- 
moͤgens geleistet; 
einer jeden Orts-- und Familien---Stif- 
tung ist die isolirte Erhaltung in dem Orte, 
und für die Familie zugesichert; 
das der Patrimonial-Gerichtsherr- 
schaft anvertraute Stiftungs= Vermögen er- 
führe keine Vermischung mit dem übrigen 
Seiftungs= Vermögen; 
das Kommunal-Vermögen gehört 
allenthalben ausschließend dem Bedürf- 
nisse, dem Wohlstande, und der örtlichen Ver- 
schönerung derselben Kommunität; 
kein Vermögen wird also einem 
fremdartigen Theile oder Zwecke 
gewidmet; » 
kein Zweck auf Kosten eines ihm 
fremden Vermögens erreicht werden. 
Nun erst, wenn diese Puriffkation hergestellt 
ist, teritt die Konsolidirung dessenigen 
Vermögens ein, welches keine besondere und 
ausgesprochene Bestimmung erhalten hat, mit- 
hin durch die Gleichheit der Zwecke zur Fun- 
dirungs-Gemeinschaft geeigenschaftet ist. 
  
212 
Dieser Konsolidirung muß nothwendig eine 
Vermehrung der den einzelnen Stiftungen 
angehörigen Kráfte, und eine Verminde- 
rung der Verwaltungs= Kosten ent- 
sprechen. 
Aus dem Zusammenflusse dieser Kräfte bildet 
sich die Zeutralkasse des Stistungs-Vermögens 
des ganzen Reiches, woraus theils die 
dem Ganzen angehörigen Anstalten erhalten 
werden, theils dem augenblicklichen Abgange 
der Mirtel derjenigen Stiftungen und 
öffentlichen Anstglien, welche daran Mangel 
leiden, abgeholfen wird. 
Nachdem Wir aus dem in dem Eingange 
gegebenen Begriffe des Spezial-Staatsver- 
mögens dao Gebiet desselben bezeichner, 
und getrennet, und nachdem Wir auf dem 
vorstehenden Seufengange die Prinzipien 
der Verwendung dieses Vermögens entwickelr, 
und festgesezt haben, sind Wir zur Bestim- 
mung der Verwaltungs-Formen über- 
gegangen. 
Wir haben denselben die karakteristische 
Modalität der Zentralisirung gegeben. 
In Folge derselben ist Unser Ministe“ 
rium des Innern mit Unserer obersten 
Staats-Kuratel bekleider, und die ihm 
anvertraute General = Administration des 
Stiftungs= und Kommunal-Vermägens ist 
in eine dußere und innere Verwaltung 
abgetheilt. 
Die äußere Verwaltung des Stiftungs- 
Vermägens ist eigenen Stistungs-Admi- 
nistratoren übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.