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Kommunal-Vermoͤgens nur als schwache
Vertreter des Seiftungs-Vermögens auftra-
ten, gänzlich sicher gestellt.
Wir haben auch auf diesem Seandpunkte
das Ziel Unserer obersten Staats-Kuratel noch
nicht gesunden, sondern Wir haben dieser
Cußeren und inneren Theilung der Vermögens-
Gebiere auf dem Wege der Purifikation
endlich ihre vollendete Ausbildung gegeben.
In Folge dieser ist den verschiedenen Reli-
gionstcheilen eine gewissenhafte Garantie
des ihnen ausschließend gewidmeten Ver-
moͤgens geleistet;
einer jeden Orts-- und Familien---Stif-
tung ist die isolirte Erhaltung in dem Orte,
und für die Familie zugesichert;
das der Patrimonial-Gerichtsherr-
schaft anvertraute Stiftungs= Vermögen er-
führe keine Vermischung mit dem übrigen
Seiftungs= Vermögen;
das Kommunal-Vermögen gehört
allenthalben ausschließend dem Bedürf-
nisse, dem Wohlstande, und der örtlichen Ver-
schönerung derselben Kommunität;
kein Vermögen wird also einem
fremdartigen Theile oder Zwecke
gewidmet; »
kein Zweck auf Kosten eines ihm
fremden Vermögens erreicht werden.
Nun erst, wenn diese Puriffkation hergestellt
ist, teritt die Konsolidirung dessenigen
Vermögens ein, welches keine besondere und
ausgesprochene Bestimmung erhalten hat, mit-
hin durch die Gleichheit der Zwecke zur Fun-
dirungs-Gemeinschaft geeigenschaftet ist.
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Dieser Konsolidirung muß nothwendig eine
Vermehrung der den einzelnen Stiftungen
angehörigen Kráfte, und eine Verminde-
rung der Verwaltungs= Kosten ent-
sprechen.
Aus dem Zusammenflusse dieser Kräfte bildet
sich die Zeutralkasse des Stistungs-Vermögens
des ganzen Reiches, woraus theils die
dem Ganzen angehörigen Anstalten erhalten
werden, theils dem augenblicklichen Abgange
der Mirtel derjenigen Stiftungen und
öffentlichen Anstglien, welche daran Mangel
leiden, abgeholfen wird.
Nachdem Wir aus dem in dem Eingange
gegebenen Begriffe des Spezial-Staatsver-
mögens dao Gebiet desselben bezeichner,
und getrennet, und nachdem Wir auf dem
vorstehenden Seufengange die Prinzipien
der Verwendung dieses Vermögens entwickelr,
und festgesezt haben, sind Wir zur Bestim-
mung der Verwaltungs-Formen über-
gegangen.
Wir haben denselben die karakteristische
Modalität der Zentralisirung gegeben.
In Folge derselben ist Unser Ministe“
rium des Innern mit Unserer obersten
Staats-Kuratel bekleider, und die ihm
anvertraute General = Administration des
Stiftungs= und Kommunal-Vermägens ist
in eine dußere und innere Verwaltung
abgetheilt.
Die äußere Verwaltung des Stiftungs-
Vermägens ist eigenen Stistungs-Admi-
nistratoren übertragen.