213.
Die Rentämter der Finanzen, und die
Verwaltungsstellen der Magistrare, in
welchen bisher die Stiftungs-Administration
vereiniget war, sind auf ihre eigentliche
Sphäre, also jene auf die Renten des
Fi, nanz- und diese auf die Renten des
Kommunal--Vermögens zurückgewie-
sen, und beschränke.
Die innere Verwaltung wird durch ein
Zentral-Rechnungs-Kommissariat
als Bureau-Stelle der Ministerial-Kuratel
ausgeübt; an welches sich die Zentral-
Stiftungs-Kasse anschließt.
Die innere und dußere Verwaltung find
in unmittelbaren Kontakt gesezt; und
keine Kollegial-Zwischenstelle,
weder des Befehls, noch des Empfangs,
hemme den Lauf des Dienstes.
Eine instruktive Inventarisation wird
die innerste Kognition des Stammvermögens;
eine strenge Etats-Formation die Balanz
zwischen Renten und Lasten gewähren.
Eine durchgreisende und umfassende Komp-
tabilitätk wird über die Exekution der Ver-
wendungs-Prinzipien und der Verwaltungs=
Formen wachen.
Endlich eine offizielle Dublizität der
wesentlichen Resultate des Vermögens=
Standes und Verwandes wird der
Mitwelt eine reine Rechenschaft über die
Schcze der Vorwelt darlegen, und aus dieser
beruhigenden Ehrung aller Glaubensgenossen,
und so vieler menschenfreundlicher Stifter die
vertranungswürdige Aufsoderung enwickeln,
die Masse jener Nationalkräfte zu vermehren,
214
welche so hohen Zwecken geweihet, und mit
enem so starken Schuze umgeben sind.
Wir haben diese Verwendungs-Prinzipien
und diese Verwaltungs-Formen in ein orga-
nisches Edikèt über die General-Ad-
ministration des Stiftungs: und
Kommunal-Vermögens in Unserem
Königreiche zusammen fassen lassen, und dem-
selben unterm #ien Oktober 1807, als mit
welchem, für das Beginnen eines Rechnungs-
Jahres schicklichsten, Zeitpunkte für die Ver-
waltung des genannten Vermögens das erste
Erats = Jahr beginnt „ Unsere allerhöchste
Sanktion ertheilt.
Wir haben dieses organische Edike mit voll-
ständigen Instruktionen für den Dienst,
und zwar:
a) des geheimen Zentral-Rechnungs-
Kommissariates des Innern;
b) der Zentral-Stiftungekasse;
c) der General-andes-Kommissa-
riate; und
d) der Stiftungs-= und Kommunal=
Administratoren,
begleiter, und dieser lezten Iunstruktion für
das vorübergehende Werk des Ueberganges
aus dem Kalender= in das Rechnungs-
Jahr einen besondern Nachtrag beigefägt.
Wir haben dieses organische Edikt durch
ein allerhöchstes Rescript vom ersten
November 1807 Unseren sämtlichen Ge-
neral= Landes= Kommissartaten mitgetheilr,
und darin vorzuͤglich den auf den ersten Jaͤuner
1808 festgesezten Bollziehungs«Akt des
wirklichen Auo-zund Eintritte der bis-
14•
Beilage I.
Beil. II.
Beil. III.
Beil. IV.
Beil. V.
Beil. VI.
Beil. VIl.