Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

213. 
Die Rentämter der Finanzen, und die 
Verwaltungsstellen der Magistrare, in 
welchen bisher die Stiftungs-Administration 
vereiniget war, sind auf ihre eigentliche 
Sphäre, also jene auf die Renten des 
Fi, nanz- und diese auf die Renten des 
Kommunal--Vermögens zurückgewie- 
sen, und beschränke. 
Die innere Verwaltung wird durch ein 
Zentral-Rechnungs-Kommissariat 
als Bureau-Stelle der Ministerial-Kuratel 
ausgeübt; an welches sich die Zentral- 
Stiftungs-Kasse anschließt. 
Die innere und dußere Verwaltung find 
in unmittelbaren Kontakt gesezt; und 
keine Kollegial-Zwischenstelle, 
weder des Befehls, noch des Empfangs, 
hemme den Lauf des Dienstes. 
Eine instruktive Inventarisation wird 
die innerste Kognition des Stammvermögens; 
eine strenge Etats-Formation die Balanz 
zwischen Renten und Lasten gewähren. 
Eine durchgreisende und umfassende Komp- 
tabilitätk wird über die Exekution der Ver- 
wendungs-Prinzipien und der Verwaltungs= 
Formen wachen. 
Endlich eine offizielle Dublizität der 
wesentlichen Resultate des Vermögens= 
Standes und Verwandes wird der 
Mitwelt eine reine Rechenschaft über die 
Schcze der Vorwelt darlegen, und aus dieser 
beruhigenden Ehrung aller Glaubensgenossen, 
und so vieler menschenfreundlicher Stifter die 
vertranungswürdige Aufsoderung enwickeln, 
die Masse jener Nationalkräfte zu vermehren, 
  
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welche so hohen Zwecken geweihet, und mit 
enem so starken Schuze umgeben sind. 
Wir haben diese Verwendungs-Prinzipien 
und diese Verwaltungs-Formen in ein orga- 
nisches Edikèt über die General-Ad- 
ministration des Stiftungs: und 
Kommunal-Vermögens in Unserem 
Königreiche zusammen fassen lassen, und dem- 
selben unterm #ien Oktober 1807, als mit 
welchem, für das Beginnen eines Rechnungs- 
Jahres schicklichsten, Zeitpunkte für die Ver- 
waltung des genannten Vermögens das erste 
Erats = Jahr beginnt „ Unsere allerhöchste 
Sanktion ertheilt. 
Wir haben dieses organische Edike mit voll- 
ständigen Instruktionen für den Dienst, 
und zwar: 
a) des geheimen Zentral-Rechnungs- 
Kommissariates des Innern; 
b) der Zentral-Stiftungekasse; 
c) der General-andes-Kommissa- 
riate; und 
d) der Stiftungs-= und Kommunal= 
Administratoren, 
begleiter, und dieser lezten Iunstruktion für 
das vorübergehende Werk des Ueberganges 
aus dem Kalender= in das Rechnungs- 
Jahr einen besondern Nachtrag beigefägt. 
Wir haben dieses organische Edikt durch 
ein allerhöchstes Rescript vom ersten 
November 1807 Unseren sämtlichen Ge- 
neral= Landes= Kommissartaten mitgetheilr, 
und darin vorzuͤglich den auf den ersten Jaͤuner 
1808 festgesezten Bollziehungs«Akt des 
wirklichen Auo-zund Eintritte der bis- 
14• 
Beilage I. 
Beil. II. 
Beil. III. 
Beil. IV. 
Beil. V. 
Beil. VI. 
Beil. VIl.
	        
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