Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2047 
acht Rechnungs: Kommissären, 
sechs Kanzellisten, 
einem Diener, und 
einem Boten. 
C. 2. Für das Kreis-Finanz-Rechnungs- 
Wesen, die Aufschlags= und Siegel-Gefälle, 
und das tandbau-Wesen hat die Sektion 
ihre eigene Registratur, wozu ein Registra- 
tor, nebst einem Gehülfen, angestellt wird. Zu- 
gleich werden bei dieser, Sektion aus den Fi- 
nanz-Registraturen der bisherigen Provin-- 
zial= Stellen alle jene Akten hinterlegt, wel- 
che nicht einzelne Rentämter, sondern 
General-Verfügungen für die ganze bisherige 
Provinz betreffen, und also, nachdem nun- 
mehr die Provinzen in mehrere Kreise ge- 
theilt sind, keinem einzelnen Finanz-Direk- 
tor zugestellt werden können. Die Registra= 
tuc der laufenden Gegenstände, die ssch nicht 
auf das Aufschlags= Siegel= und tandbau- 
Wesen beziehen, wird durchgängig mit der 
gebeimen Registratur des Finanz-Ministeri= 
ums verbunden. 
§. 3. Für das genannte Personal be- 
stimmen Wir jährlich folgende Gesamtge- 
balte: 
für den Vorstand bbocoo fl. 
für den Direktor . 40o00 sl. 
für jeden der beiden ältesten Rätbe zooo fl. 
für jeden der zwei im Dienstes-Alter sol- 
genden. PP060o0 fl. 
für jeden der beiden übrigen . 22co fl. 
IS. 4. Der Standes," Gehalt des Vor- 
standes besteht in .. 409000 fl. 
dessen Dienstes-Gehalt in . 2000 sl. 
  
2048 
Der Standes: Gehalt des Direktors in 
2 222222 . . 3000 sl. 
sein Dienstes-Gehalt in . . 10o0o sl. 
Der Standes = Gehalt eines Rathes in 
. 020o00 fl. 
ihr Dienstes:Gehalt, nach den Stuffen des 
Dieystes-Alters, in 1000 — 600 — und 
200 fl. · ' 
J.5.AlsjährlicheGebaltefürbasübrige 
Personal werden ausgesezt: 
für den Sekretirr . .22oo fl. 
für den Expedior . 22oo fl. 
für jeden der beiden ältesten Rechnungs- 
Kommnissäre 1200 fl. 
für seden der zwei im Dienstes-Alter nach- 
solgenden 1000 fl. 
fuͤr jeden der vier juͤngsten im Dienstes- 
Alter · rm 4 4 000 fl. 
für den Registrato . 2ooo fl. 
für den Registraturs-Gehülfen 750 fl. 
für jeden der drei ältesten Kanzellisten v00 fl. 
für jeden der übrigen b0oo fl. 
für den Sektions-Dlener oo fl. 
für den Beten 400 fl. 
I. 60. Wo der Standes= und Dienstess 
Gehalt bieoben nicht besonders bestimmt ist, 
wird derselbe nach der pragmatischen Ver- 
ordnung vom r. Jaͤnner 180 bemessen. 
§. 7. Der Vorstand, der Direktor und 
sämtliche Räche stehen in den Verhältnissen 
als Staats-Diener, wie solche in den Haupt- 
Verordnungen vom r. Jänner 1805, und 
8. Juni 1807 festgesezt sind,, nach den biert- 
über in der Konstitution Titel III. P. 7. ge- 
troffenen näheren Bestimmungen. Ueber die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.