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duͤrfnisse dieser Anstalten; und endlich jene,
welche sich für den Zweck der Wohlthaͤtigkeit
darsiellt, mit dem Gesamt-Bedürfnisse der
verschiedenen hiefür gewidmeten Anstalten in
Balanz geseze.
5. Die aus dieser Balanz hervorgehenden
Ueberschüsse des konsolidirten Stiftungs-
Vermsgens werden zentralisirt, und bilden
die Fundirung einer Zentral' Stiftungs-
Kasse im Size der Ministerial-Kuratel.
6. Die Bestimmung der Zentral-Stis=
tungs-Kasse ist dreifach:
a. sie liefert die Dotation jener Natio=
nal-Anstalten, welche sich aus ihrem
Zwecke und Umfange zu einzelnen Zentral-
Institurionen eignen;
d. sie leistet die Zuschüsse jener außeror:
denrlichen Erigenz, welche ein, Stiftungs"
Zweck, entweder als Ersag eines erlit-
tenen Verlustes, oder als Ergänzung
seiner, zur Vollendung oder Erweiterung
erfoderlichen Fundirungs-Mirtel, in einen
vorübergehenden Anspruch nimmt;
C. sie giebt unter bestimmten Sicherheies-
Bedingungen die Vorschüsse zu jenen
Unternehmungen von Privaten und
Gemeinheiten, welche der Kultur,
dem Gewerbe, oder der örtlichen Ver-
schönerung, und also der Verbreitung
theils des Wohlstandes, theils des
Geschmackes gewidmet sind.
B. Für das Kommunal-Vermögen.
1. Das Kemmunal= Vermäögen blelbe al-
lenthalben isolirt.
Das Vermögen einer jeden Stadt, eines
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jeden Marktes, und einerjeden Gemeinde
bleibt ausschließend dieser einzelnen Stade,
diesem einzelnen Markte, und dieser ein-
zelnen Gemeinde versichert, und wird
keiner Konsolidirung unterworfen.
2. Das Kommunal-Vermögen jeder
einzelnen Stade, jedes einzelnen Marktes, und
jeder einzelnen Gemeinde, wird mit dem Kom-
munal -Bedürfniße derselben Stad,
desselben Marktes, und derselben Gemeinde
in Balanz gesezt.
3. Die aus dieser Balanz hervorgehenden
Ueberschüsse des Kommunal-Vermögens
einer einzelnen Stadr, eines einzelnen Mark-
tes, und einer einzelnen Gemeinde werden
nicht zentralisirt; sondern bleiben ausschlies
send derselben Stadt, demselben Markte, und
derselben Gemeinde zu der doppelten Besiim-
mung gewidmet, entweder für nüzliche Un-
ternehmungen einzelner Glieder derselben
Gemeinheit, die Vorschüsse, oder für
eine allgemeine Unternehmung derselben Ge-
meinheit, welche eine wirthschaftliche Ver-
besserung oder eine örtliche Verschönerung zum
Zwecke haben kann, die Deckungsmittel
zu leisten.
VIII. In Beziehung auf die Verwal-
tung wird nachfolgende Organisarion-
festgesezt:
1. Das Ministerium des Innern uͤbt seine
oberste Kuratel
in Beziehung auf das Stiftungs-Ver-
mögen unmittelbar durch ein unter ihm
konstitnirtes geheimes Zentral-Rech-
nungs-Kommissariat des Innern;