Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
LIII. Stück. München, Mittwoch den 21. September 1g08. 
  
  
  
Reglement, 
die Kron-Aemter des Reichs 
betreffend. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
  
Nachdem in der Konstitution Unsers Reichs, 
II. Tit. O. 10. festgesezt ist, daß vier Kron- 
Aemter, nämlich: ein Kron-Oberst: Hofiei- 
steramt, ein Kron-Oberst-Kämereramt, ein 
Kron, Oberst-Marschallamt, und ein Kron- 
Oberst: Postmeisteremt errichter werden sollen; 
so haben Wir beschlossen, in Raäcksicht derselben 
nachsolgende nähere Bestimmungen zu treffen: 
G. u. Diese Reichs-Würden sind Mann- 
Lehen der Krone, und werden von Une auf 
dem Throne verliehen. 
G. 2. Sie können auf die Lebenszeit des 
Würdentrágers, oder auf dessen männliche 
Erben verltehen werden. 
S. 3. Im lezten Falle tritt die Erbfolge 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der 
agnatisch linealischen Erbfelge ein. 
. 1. In Rücksicht der Belehnung, Lehens- 
Erneuerung, Lehen= Gebühren, so wie der 
Lehen-WVerhälmisse überhaupt, sind die Vor- 
schriften des Lehen-Ediktes vom 7. Juli l. J. 
zu beobachten. 
C. s. Bis der Kronbeamte das arte Jahr 
erreicht, muß er in seinen Obliegenheiten durch 
einen Lehenträger aus der männlichen Klasse 
vertreten werden. 
H. 6. Die Kronbeamtken haben den Rang 
unmittelbar nach Unsern dieigirenden Staats= 
und Konferenz-Ministern. 
S. 7. Unter scch haben sie den Rang nach der 
Ordnung, in welcher sie oben genannt sind. 
§. 8. Die Kronbeameen sind Mitglieder 
Unsers Familien-Rathes, nach den näheren 
Bestimmungen Unsers Familien-Gesezes. 
. o. Die Kconbeamten können, während 
ihrer Anwesenheit in Unserer Residenz, den 
Sizungen des geheimen Rathes beiwohnen. 
V. 10. Die Kronbeamten erscheinen bei all.n 
grösseren Hof-Feierlichketen, und bei den 
Thron-Belehnungen, wenn sie sich an Unserm 
Hostager befinden, oder an dasselbe einberufen 
werden. 
V. 11. Sie erscheinen bei der feierlichen 
Eroͤfnung der Reichs-Versammlung, ohne 
eine Einberufung zu erwarten. 
H. 12. Bei diesen feierlichen Gelegenheiten 
stehen Unsere Kronbeamten auf der obersten 
Stufe an Unserm Throne, neben den Staats= 
und Konferenz-Ministern. 
I. 13. Unsere obersten Hofbeamten stehen 
eine Stufe tiefer an dem Throne. 
G. 14. In Abwesenheit der Kronbeamten 
nehmen Unsere obersten Hofbeamten ihre 
Seellen ein. 
S. 15. Die Instgnien Unsers Reichs 
werden den Kronbeamten dergestalt anvertraue, 
daß dem Kron-Oberst-Hofmeister die Krone, 
dem Kron-Oberst-Kämerer der Scepter, dem 
Kron-Oderst-Marschalle das Schwert, dem 
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