Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2311 
auf welches sich nachher oͤfter berufen werden 
kann. 
VI. Zugleich machen die kandgerichte und 
städtischen Behörden die Ankunft der Zoll- 
Patente bei dem Siegel-Amte ihres Kreises 
den einschlägigen Orts-Obrigkeiten und Vor- 
stehern, mit Bemerkung des Betrages der 
Klassen-Zoll-Matente, schriftlich bekannt, und 
beauftragen sie, den Patentpflichtigen zu be- 
deuten, daß sie binnen 14 Tagen, von der 
geschehenen Bekanntmachung an, ihre Pa- 
tente bei dem Siegel-Amte, gegen baare Er- 
legung des Betrages, bei Vermeidung der 
unten festgesezten Strafen, einzulösen haben. 
VII. In der Zwischenzelt der Kataster- 
Versendung an die Landgerichte 2c. und ihrer 
Rücksendung von diesen an die Siegel:Aem- 
ter, lassen leztere die erhaltenen Klassen- 
Zoll-Patente, nach den-Normen des Sie- 
gel: Mandats vom r. März rgos, mit dem 
Klassen= Stempel, die Gewerbs und 
Frei= Patente aber mit dem 3 Kreuzer= 
Stempel siegeln. 
VIII. Die Giltigkeit der Klassen= Zoll- 
Patente erstreckt sich auf drei Jahre, nämlich 
auf die Jahre 1808. 1800. und 1810. Nach 
Verlauf dieser 3 Jahre werden sie an die 
Kreis= Siegel: Aemter, und von diesen an 
die General-Zoll- und Maut-Direktion ein- 
Vesendet, welche dagegen neue abgibt. 
IX. Da das heurige Jahr bereits so weit 
vorgerückt ist, daß die Entrichtung der Zoll- 
Datents-Beträge an den in der Zoll= und 
Maut-Ordnung G. 103. festgesezten Zielen 
nicht mehr statt finden kann; so muß der Be- 
trag fuͤr dieses 1. J. sogleich vollständig er- 
2312 
legt werden. Für die Zukunft aber wird die 
H#lste des Klassen= Zoll= Patent = Betrages 
zu Ende des Monats März, und die andere 
Halfte zu Ende Septembers eines jeden Jah- 
res baar bezahlt. 
X. Die Siegel-Aemter senden die einge- 
gangenen Joll-Beträge, sobald sie eine 
Summe von soo Gulden ausmachen, zur 
Zentral= Zoll= und Maut= Kasse mit einem 
bieferzettel ein, worin die Summe der 
Beträge ausgedrückt seyn muß. 
Diesem Lieferscheine wird ein Verzeich- 
niß nach dem beiliegenden Formulare beige- 
schlossen. Die ZeneralZoll= und Mau"- 
Kasse kreditirt die Siegel= Aemter für die 
eingesendeten Beträge, und rechnet mit ihnen 
am Schluße des Etats-Jahres ab. 
XI. Jede von dem Zoll-Patent-Pflichi- 
gen Individuum geleistete Zahlung wird von 
den einschlägigen Siegel-Aemtern auf der 
Rückseite des Patents bescheinigt. 
XlI. Kein Patent hat Gilcigkeie, wenn 
sich diese Bescheinigung nicht darauf vorfin- 
det, und wer ein solches unbescheinigtes Pa- 
tent besizt, wird überdieß, nach der Verord- 
nung vom §. April l. J., zum erstenmale mit 
der Erlegung des doppelten Patent, Preises, 
und im wiederholten Falle mit der Erlegung 
des vierfachen Patent-Preises bestrafe. 
XIII. Die Gewerbs= Patent: Pflichtigen 
tragen die für § Jahre sie treffenden Zahlungen 
von 7 fl. 30 kr. jährlich mit 2 fl. Zzo kr. ab. 
Diese haben sie alle Jahre mit Ende Juni bei 
der einschlägigen Behörde zu erlegen, welche 
ebenfalls den Empfang auf der Räckseite des 
Patents bescheint. Für das Jahr r808 muß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.