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auf welches sich nachher oͤfter berufen werden
kann.
VI. Zugleich machen die kandgerichte und
städtischen Behörden die Ankunft der Zoll-
Patente bei dem Siegel-Amte ihres Kreises
den einschlägigen Orts-Obrigkeiten und Vor-
stehern, mit Bemerkung des Betrages der
Klassen-Zoll-Matente, schriftlich bekannt, und
beauftragen sie, den Patentpflichtigen zu be-
deuten, daß sie binnen 14 Tagen, von der
geschehenen Bekanntmachung an, ihre Pa-
tente bei dem Siegel-Amte, gegen baare Er-
legung des Betrages, bei Vermeidung der
unten festgesezten Strafen, einzulösen haben.
VII. In der Zwischenzelt der Kataster-
Versendung an die Landgerichte 2c. und ihrer
Rücksendung von diesen an die Siegel:Aem-
ter, lassen leztere die erhaltenen Klassen-
Zoll-Patente, nach den-Normen des Sie-
gel: Mandats vom r. März rgos, mit dem
Klassen= Stempel, die Gewerbs und
Frei= Patente aber mit dem 3 Kreuzer=
Stempel siegeln.
VIII. Die Giltigkeit der Klassen= Zoll-
Patente erstreckt sich auf drei Jahre, nämlich
auf die Jahre 1808. 1800. und 1810. Nach
Verlauf dieser 3 Jahre werden sie an die
Kreis= Siegel: Aemter, und von diesen an
die General-Zoll- und Maut-Direktion ein-
Vesendet, welche dagegen neue abgibt.
IX. Da das heurige Jahr bereits so weit
vorgerückt ist, daß die Entrichtung der Zoll-
Datents-Beträge an den in der Zoll= und
Maut-Ordnung G. 103. festgesezten Zielen
nicht mehr statt finden kann; so muß der Be-
trag fuͤr dieses 1. J. sogleich vollständig er-
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legt werden. Für die Zukunft aber wird die
H#lste des Klassen= Zoll= Patent = Betrages
zu Ende des Monats März, und die andere
Halfte zu Ende Septembers eines jeden Jah-
res baar bezahlt.
X. Die Siegel-Aemter senden die einge-
gangenen Joll-Beträge, sobald sie eine
Summe von soo Gulden ausmachen, zur
Zentral= Zoll= und Maut= Kasse mit einem
bieferzettel ein, worin die Summe der
Beträge ausgedrückt seyn muß.
Diesem Lieferscheine wird ein Verzeich-
niß nach dem beiliegenden Formulare beige-
schlossen. Die ZeneralZoll= und Mau"-
Kasse kreditirt die Siegel= Aemter für die
eingesendeten Beträge, und rechnet mit ihnen
am Schluße des Etats-Jahres ab.
XI. Jede von dem Zoll-Patent-Pflichi-
gen Individuum geleistete Zahlung wird von
den einschlägigen Siegel-Aemtern auf der
Rückseite des Patents bescheinigt.
XlI. Kein Patent hat Gilcigkeie, wenn
sich diese Bescheinigung nicht darauf vorfin-
det, und wer ein solches unbescheinigtes Pa-
tent besizt, wird überdieß, nach der Verord-
nung vom §. April l. J., zum erstenmale mit
der Erlegung des doppelten Patent, Preises,
und im wiederholten Falle mit der Erlegung
des vierfachen Patent-Preises bestrafe.
XIII. Die Gewerbs= Patent: Pflichtigen
tragen die für § Jahre sie treffenden Zahlungen
von 7 fl. 30 kr. jährlich mit 2 fl. Zzo kr. ab.
Diese haben sie alle Jahre mit Ende Juni bei
der einschlägigen Behörde zu erlegen, welche
ebenfalls den Empfang auf der Räckseite des
Patents bescheint. Für das Jahr r808 muß