247
Die koͤnigliche Zentral-Stiftungs-Kasse
empfaͤngt daher gegenwaͤrtige Instruktion fuͤr
ihre Dienstgeschaͤfte, und die Schemate ihrer
Rechnungen.
Du zu den hoͤhern Dienstes--Funktionen
bei dieser Kasse nur solche Individuen befoͤr-
dert werden, bei welchen man theoretische und
praktische Rechnungs- und Kasse-Kenntnisse
voraussezen kann, so ist es überflüßig, in ge-
genwärriger Instruktion auch noch die Ele-
mentar: Grundscze einer ordentlichen Kasse-
und Rechnungsführung vorzutragen. Es ist
daher nur der Zweck, die Geschäfts-Verhült=
nisse des Kassepersonals ndher zu bestimmen,
und die für diese Kasse gegebenen Rechnungs-
Formulare zu erldurern.
In dieser Ansicht zerfällt die Instruktion in
zwei Abschnitte, und diese söndern sich wie-
der in die materiellen und formellen Bestim-
mungen durch allgemeine und spezielle Vor-
schriften.
I. Abschnitt.
Geschäfts-Verhälenisse des Der-
sonals.
I. Kapitel.
Materielle Bestimmungen.
V. 1. Um die aus der Masse des Stiftungs-
Vermögens nach der dreifachen Abeheilung
desselben hervorgehenden Ueberschüsse zu em-
pfangen, wurde durch das bereits angeführte
allerhöchste Resermt vom 20. Dezember 1806,
die Zentral: Stiftungs-Kasse im Size des Mi-
nisterium des Innern errichtet.
I. 2. Das hiezu bestimmte Personale be-
stehet aus zwei Kasse: Beamten, nämlich dem
248
Kassier und dem Buchhalter, aus einem Kasse-
Kanzellisten, aus zwei Offizianten und einem
Kassediener.
II. Kapitel.
Formelle Bestimmungen.
A. Allgemeine Vorschriften.
G. 1. Die Zentral: Stiftungs-Kasse ist
unmittelbar dem Ministerium des Innern un-
tergeben, und hat daher von einer andern Be-
hörde weder Befehle anzunehmen, noch Zah-
lungsanweisungen zu honoriren.
5. 2. Da dieser Kasse außer den vorbe-
rührten Stiftunge-Ueberschüssen auch Gelder
der Universickt Landshur, und der königlichen
Akademie der Wissenschaften und Künste zum
Empfang anzewiesen werden, so hat der Kas-
sier solche in seinem Kassebuche in besonderen
Kolonnen aufzuführen, und dieselben in Ges
mäßheic eines nachfolgenden allerhöchsten Re-
seriptes zu verrechnen.
C. 3. Die an die Zentral-Seistungs-Kasse
ergehenden allerhöchsten königlichen Reseripte
bestimmen die Beträge, welche der Kassier im
Laufe des Etarsjahrs einzunehmen und auszu-
Feben hat.
Die Annahme der bestimmten Einflüsse ist
keinem Zweifel unterworfen; was aber die
Ausgaben betrift, so darf die Kasse überhaupt
nur jene Zahlungen leisten, welche von dem mit
der Kasse-Direktion beauftragten Chef des ge-
heimen Zentral= Rechnungs-Kommissariats
des Innern bei den wochentlichen Repartitio=
nen bestimmt, oder von demselben durch spe-
zielle Anschaffungen unter der Woche ausfolg-
bar gemacht werden.