Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Die koͤnigliche Zentral-Stiftungs-Kasse 
empfaͤngt daher gegenwaͤrtige Instruktion fuͤr 
ihre Dienstgeschaͤfte, und die Schemate ihrer 
Rechnungen. 
Du zu den hoͤhern Dienstes--Funktionen 
bei dieser Kasse nur solche Individuen befoͤr- 
dert werden, bei welchen man theoretische und 
praktische Rechnungs- und Kasse-Kenntnisse 
voraussezen kann, so ist es überflüßig, in ge- 
genwärriger Instruktion auch noch die Ele- 
mentar: Grundscze einer ordentlichen Kasse- 
und Rechnungsführung vorzutragen. Es ist 
daher nur der Zweck, die Geschäfts-Verhült= 
nisse des Kassepersonals ndher zu bestimmen, 
und die für diese Kasse gegebenen Rechnungs- 
Formulare zu erldurern. 
In dieser Ansicht zerfällt die Instruktion in 
zwei Abschnitte, und diese söndern sich wie- 
der in die materiellen und formellen Bestim- 
mungen durch allgemeine und spezielle Vor- 
schriften. 
I. Abschnitt. 
Geschäfts-Verhälenisse des Der- 
sonals. 
I. Kapitel. 
Materielle Bestimmungen. 
V. 1. Um die aus der Masse des Stiftungs- 
Vermögens nach der dreifachen Abeheilung 
desselben hervorgehenden Ueberschüsse zu em- 
pfangen, wurde durch das bereits angeführte 
allerhöchste Resermt vom 20. Dezember 1806, 
die Zentral: Stiftungs-Kasse im Size des Mi- 
nisterium des Innern errichtet. 
I. 2. Das hiezu bestimmte Personale be- 
stehet aus zwei Kasse: Beamten, nämlich dem 
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Kassier und dem Buchhalter, aus einem Kasse- 
Kanzellisten, aus zwei Offizianten und einem 
Kassediener. 
II. Kapitel. 
Formelle Bestimmungen. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
G. 1. Die Zentral: Stiftungs-Kasse ist 
unmittelbar dem Ministerium des Innern un- 
tergeben, und hat daher von einer andern Be- 
hörde weder Befehle anzunehmen, noch Zah- 
lungsanweisungen zu honoriren. 
5. 2. Da dieser Kasse außer den vorbe- 
rührten Stiftunge-Ueberschüssen auch Gelder 
der Universickt Landshur, und der königlichen 
Akademie der Wissenschaften und Künste zum 
Empfang anzewiesen werden, so hat der Kas- 
sier solche in seinem Kassebuche in besonderen 
Kolonnen aufzuführen, und dieselben in Ges 
mäßheic eines nachfolgenden allerhöchsten Re- 
seriptes zu verrechnen. 
C. 3. Die an die Zentral-Seistungs-Kasse 
ergehenden allerhöchsten königlichen Reseripte 
bestimmen die Beträge, welche der Kassier im 
Laufe des Etarsjahrs einzunehmen und auszu- 
Feben hat. 
Die Annahme der bestimmten Einflüsse ist 
keinem Zweifel unterworfen; was aber die 
Ausgaben betrift, so darf die Kasse überhaupt 
nur jene Zahlungen leisten, welche von dem mit 
der Kasse-Direktion beauftragten Chef des ge- 
heimen Zentral= Rechnungs-Kommissariats 
des Innern bei den wochentlichen Repartitio= 
nen bestimmt, oder von demselben durch spe- 
zielle Anschaffungen unter der Woche ausfolg- 
bar gemacht werden.
	        
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