Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Kanzellisten,  des  Bureau-Dieners,  und  der
Boten,  sprechen  sich  von  selbst  aus.
IV.  Kapitel.
Allgemeine  Bestimmungen.

.  1.  Alle  Berichte  und  Bittschriften,
welche  sich  auf  das  Stiftungs=  und  Kommunal=Vermögen
  beziehen,  und  zur  Kompetenz  des
Zentral:  Rechnungs-Kommissartates  des  Innern
  geeignet  sind,  müssen  auf  der  Ueberschrift
das  nach  der  Vorschrift  zu  sezende  Ministerial=Departement
  also  ausdrücken:

Zum  geheimen  Ministerium  des
Innern  als  obersten  Kuratel
des  Stiftungs=  und  Kommunal=Vermögens.


.  2.  Alle  unmittelbaren  Ausfertigungen

des  Bureau  gehen  unter  der  Firma:

Geheimes  Zentral-Rechnungs-Kommissariat
  des  Innern.

Sie  sind  von  dem  Chef  des  Bureau,  einem
Oberrechnungs-Kommissär,  und  dem  Sekretär
unterzeichnet.

.  3.  Für  den  Bureau=  Dienst  sind  vom
März  bis  Ende  Oktobers  täglich  acht,  und
vom  November  bis  Ende  Februars  täglich
sieben  Stunden  festgesezt.

C.  4.  Die  beiden  Oberrechnungs-Kemmissdrien
  sind  beauftragt,  über  den  Vollzug  der
Instruktion  für  den  Bureaudienst  zu  wachen,
und  eine  Verlezung  der  Dienstes.  Pflichten
nicht  nur  persönlich  zu  ahnden,  sondern  auch
dem  Chef  des  Kommissariates  hievon  die  Anzeige
  zu  machen.

Die  Individuen  des  Rechnungs-Kemmissariates
  werden  durch  einen  ausharrenden

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Diensteseiser,  und  durch  eine  strenge  Verschwiegenheit
  und  Treue  dasjenige  Vertrauen
zu  rechtfertigen  suchen,  welches  Seine  königliche
  Majestät  durch  die  Uebermagung  dieser
wichtigen  Funktions-Theile  in  ihre  Qualistkation
  zu  sezen  allergnddigst  geruher  haben.
München  den  uien  Oktober  1807.

 

Beilage  III.

Instruktion
für  die
königlich-Baierische  Zentral=  Sistungs-Kasse.

Die  in  dem  allerhöchsten  Rescripte  vom  29.
Dezember  #  o  beschlossene,  und  durch  das
organische  Cdikt  über  die  Verwaltung  des  Stiftungs=
  und  Kommunal:  Vermägens  vom  1.
Oktober  1807  bestätigte  Etablirung  der  Zentral:
  Stistungs:  Kasse  erzeugt  die  Nothwendigkeit,
  derselben  eine  entsprechende  Rechnungs-Form
  und  Instruktien  zu  ertheilen,  nachdem  in
demselben  G.  7.  und  8.  im  Allgemeinen  das
Materielle  ihres  Geschäftskreises  bereits  vorgezeichnet
  ist.

Die  Nothwendigkeit  solch  einer  ndhern  und
vollständigen  Dienstes-Jnstruktion  ist  bei  einer
  ganz  neuen  Ordnung  der  Dinge  um  so
wesentlicher,  als  schon  im  Allgemeinen  genommen
  jedem  Staatsdiener  daran  gelegen  seyn
muß,  genau  zu  wissen,  worin  seine  amtlichen
Funktionen  bestehen,  und  wie  weir  sein  eigentlicher
  Geschafrekreie  sich  erstrecke,  um  bei  pünkelicher
  Beobachtung  dieser  Vorschriften  für  sich
selbst  überzeuge  zu  seyn,  seine  Pflicht  genüglich
erfüllt  zu  haben.

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