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de besteuerte Gruͤnde eder Rechte besizen;
aber anderwaͤrts ihren Wohnsiz haben.
I. 6. Zwischen den vollen und nuzbaren
Eigenthümern tritt kein Unterschied ein; —
dersenige, welcher den Grund pachtweise be-
nuzt, und in der Gemeinde wohnt, wird
für binreichend bevollmächtiget angesehen,
die Theilnahme an einer Gemeinde auszu-
üben. .
§. 7. Die Gemeinden haben die Rechte
öffentlicher Korporationen, welche zu einem
fortdauernden gemeinnüzigen Zwecke verbun-
den sind.
S. 3. Sie können aber, nach der Natur
aller Gemeinbeiten, nur mit gemeinsamen Wil-
len bandeln, und stehen unter der beständigen
Kuratel des Staats.
S. 9. Die nachfolgenden Normen betreffen
daber insbesondere die Rechte und Ver-
bindlichkeiten der Gemeinden, und als-
dann die Art, wie sie solche ausüben
und in Erfüllung sezen.
I. Absch nit.
Von den Rechten und Verbind-
lichkeiten der Gemeinden.
G. lo. In der Eigenschaft öffentlicher Kor-
porationen können die Gemeinden alle Rechte
ausüben und Verbindlichkeiten eingehen,
welche die bürgerlichen Geseze den Privaten
überhaupt gestarten, und den Gemeinbeiten
insonderheit nicht versagen.
F. 11. Die Rechte der Gemeinden dus-
sern sich vorzüglich in dem Gemeinde=
Gute.
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F. 2. Die Verbindkichkeiten siegen ent-
weder schon in dem gesellschaftlichen Zwecke
der Gemeinden, oder sie sind erst durch will-
kührliche Handlungen entstanden.
S. r3. Die Mittel, die Verbindlichkei-
ten zu erfüllen, müssen in den Kräften der
Gemeinden selbst aufgesucht werden; — fae
besteben, in Ermanglung eines anderen Ge-
meinde-Vermögens, in Frohnen und Ab-
gaben.
1I. Kapitel.
Von dem Gemeinde-Gute.
6. 14. Das Gemeinde-Gut ist von
dreifacher Natur und Bedeutung, näm-
lich: «
1) das Gemeinde-Gut, welches die
Gemeinde als nothwendiges Mittel zur
Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes
besizt;
2) das Gemeinde-Vermoͤgen, wel-
ches sich zu ihrem Nuzen verwalten
laͤßt;
3) die Gemeinde-Gruͤnde, welche
zwar der Gemeinde gehoͤren, aber von
den Mitgliedern selbst einzeln benüze
werden.
Ersier Titel.
Von dem Gemeinde-Gute inson-
derbeit.
S. 15. Zu dem Gemeinde: Gute der er-
sten Gattung werden gerechnet: die notb-
wendigen, öffentlichen Gebäude, Wege,
Brücken, Brunnen, Grenze-Zeichen, Lösch-
Gerärthe, und alle Gegenstände, welche als