Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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de besteuerte Gruͤnde eder Rechte besizen; 
aber anderwaͤrts ihren Wohnsiz haben. 
I. 6. Zwischen den vollen und nuzbaren 
Eigenthümern tritt kein Unterschied ein; — 
dersenige, welcher den Grund pachtweise be- 
nuzt, und in der Gemeinde wohnt, wird 
für binreichend bevollmächtiget angesehen, 
die Theilnahme an einer Gemeinde auszu- 
üben. . 
§. 7. Die Gemeinden haben die Rechte 
öffentlicher Korporationen, welche zu einem 
fortdauernden gemeinnüzigen Zwecke verbun- 
den sind. 
S. 3. Sie können aber, nach der Natur 
aller Gemeinbeiten, nur mit gemeinsamen Wil- 
len bandeln, und stehen unter der beständigen 
Kuratel des Staats. 
S. 9. Die nachfolgenden Normen betreffen 
daber insbesondere die Rechte und Ver- 
bindlichkeiten der Gemeinden, und als- 
dann die Art, wie sie solche ausüben 
und in Erfüllung sezen. 
I. Absch nit. 
Von den Rechten und Verbind- 
lichkeiten der Gemeinden. 
G. lo. In der Eigenschaft öffentlicher Kor- 
porationen können die Gemeinden alle Rechte 
ausüben und Verbindlichkeiten eingehen, 
welche die bürgerlichen Geseze den Privaten 
überhaupt gestarten, und den Gemeinbeiten 
insonderheit nicht versagen. 
F. 11. Die Rechte der Gemeinden dus- 
sern sich vorzüglich in dem Gemeinde= 
Gute. 
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F. 2. Die Verbindkichkeiten siegen ent- 
weder schon in dem gesellschaftlichen Zwecke 
der Gemeinden, oder sie sind erst durch will- 
kührliche Handlungen entstanden. 
S. r3. Die Mittel, die Verbindlichkei- 
ten zu erfüllen, müssen in den Kräften der 
Gemeinden selbst aufgesucht werden; — fae 
besteben, in Ermanglung eines anderen Ge- 
meinde-Vermögens, in Frohnen und Ab- 
gaben. 
1I. Kapitel. 
Von dem Gemeinde-Gute. 
6. 14. Das Gemeinde-Gut ist von 
dreifacher Natur und Bedeutung, näm- 
lich: « 
1) das Gemeinde-Gut, welches die 
Gemeinde als nothwendiges Mittel zur 
Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes 
besizt; 
2) das Gemeinde-Vermoͤgen, wel- 
ches sich zu ihrem Nuzen verwalten 
laͤßt; 
3) die Gemeinde-Gruͤnde, welche 
zwar der Gemeinde gehoͤren, aber von 
den Mitgliedern selbst einzeln benüze 
werden. 
Ersier Titel. 
Von dem Gemeinde-Gute inson- 
derbeit. 
S. 15. Zu dem Gemeinde: Gute der er- 
sten Gattung werden gerechnet: die notb- 
wendigen, öffentlichen Gebäude, Wege, 
Brücken, Brunnen, Grenze-Zeichen, Lösch- 
Gerärthe, und alle Gegenstände, welche als
	        
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