Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Da bei der Zentral: Stistungs-Kasse die 
sogenannte gedoppelte italienische Buchhaltung, 
in einer auch für nicht kaufmännische Gegen- 
stände schicklichen Anwendung, einzuführen be- 
liebt worden ist, so dürfen in dieses Kassebuch 
uur diejsenigen Veränderungen bei der Kasse eine 
getragen werden, welche sich durch wirklich baare 
Einnahmen oder Ausgaben ergeben; alle übri- 
gen Veränderungen, die bei dem Geschafte 
vorkommen., I. B. die Abrechnungen mit ans 
dern Kassen und Administrationen, müssen von 
dem Kassier in dem sogenannten Prima-Nota= 
buch eingetragen, und es soll darin unter den 
geeigneten Rubriken alles, was die Kasse zu 
empfangen, oder zu leisten hat, gehörig ver- 
zeichnet werden. 
G. o. Aus diesem Kassebuche muß wochent- 
lich ein doppelter Extrakt geschrieben werden, 
wovon das eine Eremplar dem Ministerinm des 
Innern, das zweite aber dem mit der Kasse- 
Direktion beauftragten Chef des geheimen 
Zentral: Rechnungs-Kommissariats des In- 
nern jedesmal am Schlusse der Woche zugustel- 
len ist. 
G. r0. Der Kassier hat die Repartition der 
wochentlichen Zahlungen zu entwersen, und 
verfügt sich mit derselben an dem hiefür be- 
stimmten Tage zu dem mit der Kasse-Kuratel 
beauftagten Chef des geheimen Zentral-Rech- 
nungs-Kommissariates des Innern, und nach- 
dem die Repartition von dem Misterium ge- 
nehmigt und unterzeichnet worden ist, seze er 
auch den Buchhalter in die nöthige Mitkennt= 
niß der repartirten und festgesezten Zahlungen. 
S. r1. Zum Behufe dieser wochentlichen Re- 
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partition haͤlt sich der Kassier ein eigenes No- 
tatenbuch in die 12 Monate des Etats-Jahres 
eingetheilt, in welchem die festgesezten verschie- 
denen aus der Kasse zu leistenden Ausgaben 
nach ihren bestimmten Verfallzeiten eingetragen, 
auch diejenigen Anweisungen vorgemerkt wer- 
den, welche unter dem Jahre erfolgen. 
H. 12. Der Kassier hält überdieß ein beson- 
deres Buch, worin nach beisolgendem Formu- 
lar sub Lir, B. in einer tabellarlschen Form 
die durch allerhöchste Rescripte zur Kasse an- 
gewiesenen Zahlungen, und was hieran gelei- 
stet wird, nach der dreifachen Abtheilung des 
Sosftungs-Vermsgens in die geeigneten Ko- 
lonnen eingetragen werden. Aus diesem Buche 
wird am Ende eines jeden Quartals ein Extrakt 
dem mit der Kasse-Direktion beanftragten Chef 
des geheimen Zentral-Rechnungs-Kommissa- 
riats des Innern zugestell. 
. 13. Aus dem Hassebuch und der Prima- 
Nota werden am Schlusse eines jeden Monats 
die vorgekommenen Geschäáfte und Veränderun= 
gen nach den geeigneten Rubriken auf das 
Journal oder Manual getragen, in welchem 
sich die aufgezeichneten Posten jedesmal gegen- 
einander bilanziren müssen. In diesem Ma- 
nual muß bei jeder Einnahms; oder Ausgabs- 
Pest ihre Befugniß kurz und deutlich ausge- 
drückr, das Beleg oder die Verifikanlon, wor- 
auf sie sich grundet, angeführt, und adnu- 
merirt, und sich überhaupxt hiebei aller mög- 
lichen Klarheit beflissen werden. 
Aus diesem Manual oder Journal, wovon 
das Formular hiernach vorkommen wird, wer- 
den die einzelnen Posten auf dem Hauptbuch
	        
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