Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage V. 
Ôeg 
Instruktion 
zum Vollzuge des organischen Ediktes über die 
Verwaltung des Stistungs-und Kommunal-= 
Vermäögens vom ersten Oktober 1807, in 
Beziehung auf die dußeren allgemeinen und 
besonderen Stistungs-Administratoren. 
I. Abschnitc. 
Ergreifung des Stiftungs-Vermögens. 
1. Kapitel. 
Umfang des Stiftungs-Vermögens. 
§. 1. Das Seiftungs-Vermögen hheilet 
sich nach den drei Hauptzwecken der Begrün- 
dung und Verwendung in das Vermäögen 
a) des Kultus, 
b) der Erziehung und des Unterriches, 
c) der Wohlthaͤtigkeit. 
Der erste Theil umfasset das Vermoͤgen 
1. der Pfarr: und Filial: Kirchen, 
2. der Beneftzien, 
3. der Kapellen, 
4. der Bruderschaften, 
§s. der Messen= Stiftungen, und dergl. 
Der zweite Theil begreift das Vermögen 
1. der Universicähen, . 
2. der lateinischen und teutschen Stadt- 
und Landschulen, 
3. der Studenten-Seminarien, 
4. der Schullehrer-Seminarien, 
§. der Priester-Seminarien, und dergl. 
Der dritte Theil enthaͤlt das Vermögen 
1. der Spitaͤler, 
2. der Krankenhaͤuser, 
3. der Versorgungshaͤuser, 
  
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4. der Leprosenhaͤuser, 
5. der Itrenhaͤuser, 
6. der Lokal-Armenfonds, 
7. der Findelhäuser, 
8. der Waisenháuser, 
9. der Kinderhäuser für Kinder armer 
eltern, 
10. der Gebaͤhrhaͤuser, in so ferne dieselben 
ein eigenes Fundirungs-Vermoͤgen be- 
sizen, und dergl. 
Die Stiftungen, welche fuͤr verschiedene 
Zwecke fundirt sind, und von welchen der 
Hauptzweck nicht schon in den Stiftungs- 
Urkunden ausgedruͤckt ist, werden demjenigen 
Theile des Stiftungs--Vermoͤgens unterge- 
stellt, fuͤr welchen der groͤßere Theil der Rente, 
nach der Ansicht der Rechnungen, bisher ver- 
wendet worden ist. 
h. 2. Nach der Verschiedenheit der Glau- 
bensgenossen, zu deren Behuf die Sriftungen 
bestehen, sind die Stiftungen des Kultus, und 
jene des Unterrichtes 
a) katholische, oder 
b) evangelische; 
und die Stiftungen der Wohlthaͤtigkeit 
a) katholische, 
b) evangelische, 
c) paritaͤtische. 
G. 3. Im Bezuge auf die Personen, welche 
an dem Genusse der Rente des Seiftungs- 
Vermügens nach dem Willen des Slrifters 
Theil nehmen können, theilen sich die Stif- 
tungen . 
s)inöffcntliche, 
b)inPrivat-kund 
c)inFasiiiliq11-Stifkuitgen.
	        
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