Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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II. Kapitel. 
Verwaltung des Stiftungs--Vermoͤgens. 
G. r. Die Verwaltung des Vermögens der 
öffentlichen Sriftungen war bisher den allge- 
meinen Rentämtern, den Magistraten in den 
Städten und Märkten, und den Patrimonial= 
Gerichtsherren; die Verwaltung des Vermö- 
gens der Privat= und Familien= Sriftungen 
aber nach der Anordnung des Sristers ent- 
weder einer öffentlichen Behörde, oder einem 
Privatmanne, oder einem Mitgliede aus der 
Familie anverkraur. 
Die Oberaufsicht führten die Landes-Di- 
rektionen, an deren Stelle die General= Landes= 
Kommissariate in Folge des organischen Re- 
serirtes vom 20. Dezember 1 g eingetreten sind. 
Die oberste Kontrolle wurde von dem ge- 
heimen Ministerium des Innern durch das 
geheime Zenrral-Rechnungs= Kommissariat 
ausgeübt. 
I. 2. In Folge des organischen Ediktes 
vom ersten Oktober 18307 wird nun aber die 
Verwaltung des Stiftungs-Vermögens sowohl 
Von den allgemeinen Rentämtern, als von den 
Magistraten der Städte und Märkte getrennt, 
und eigenen königlichen Administratoren über- 
tragen; die bei den Gencral-Landes: Kom- 
missariaten bestehenden Stistungs-Kuratelen, 
und der Kirchen= Administrations-NRath in 
München sind aufgeheben, und in dem geheimen 
Zentral Rechnungs-K ssariate des Innern 
urreinigt. 
. 3. Deu Patrimonial= Gerichtsherren wird 
die bisherige Verwaltung des Stiftungs-Ver- 
mögens unter der Oberaufsicht der General= 
  
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Kommissariate, und der obersten Kontrolle des 
geheimen Ministeriums des Innern belassen. 
G. 4. Ueber die Isolirung oder Konsolide= 
rung der Verwalcung des Vermäögens der 
Privat= und Familien= Seiftungen wird die 
allerhöchste Eneschließung nach genommener 
Einsicht der Stiftungs= Urkunden, und mir 
gehèriger Rücksicht auf den Geist und Sinn 
derselben, ertheilt werden. 
III. Kapitel. 
Anus= und Einantwortung des Stiftungs- 
Vermögene. 
V. 1. Die theils provisorisch, theils definitiv 
ernannten königlichen Stiftungs-Aministra- 
toren treten am ersten Jaͤnuer 1808 in ihre 
Funktion ein, welche sich jedoch bis auf den 
ersten Oktober 1807 in Hinsicht der Verrech- 
nung zuruͤck erstreckt. 
I. 2. Zu diesem Behufe werden eigene 
Kommissarien abgesendet, welche die bisherigen 
Administratoren ihrer Pflichten entlassen, die 
Aus= und Einantwortung der Baarschaften 
and Naturalien: Vorräthe, und die Verpflich- 
tung und Vorstellung der neuen Administra- 
toren vornehmen. 
C. 3. Die bisherigen Administratoren, die 
allgemeinen Rentämter, und die Magistrate 
der Stédte und Märkte sind mit den Präpa 
ratorien einer abgekürzten Aus= und Einant 
wortung des Stiftungs-Vermäögens beauftragt; 
diese Präparatorien bestehen in folgenden Ge- 
schäfts-Theilen: 
2) Die bisherigen Administratoren verfassen 
über die denselben anvertrauten Sriftungen ein 
vollständiges Verzeichniß, welches die Namen
	        
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