285
II. Kapitel.
Verwaltung des Stiftungs--Vermoͤgens.
G. r. Die Verwaltung des Vermögens der
öffentlichen Sriftungen war bisher den allge-
meinen Rentämtern, den Magistraten in den
Städten und Märkten, und den Patrimonial=
Gerichtsherren; die Verwaltung des Vermö-
gens der Privat= und Familien= Sriftungen
aber nach der Anordnung des Sristers ent-
weder einer öffentlichen Behörde, oder einem
Privatmanne, oder einem Mitgliede aus der
Familie anverkraur.
Die Oberaufsicht führten die Landes-Di-
rektionen, an deren Stelle die General= Landes=
Kommissariate in Folge des organischen Re-
serirtes vom 20. Dezember 1 g eingetreten sind.
Die oberste Kontrolle wurde von dem ge-
heimen Ministerium des Innern durch das
geheime Zenrral-Rechnungs= Kommissariat
ausgeübt.
I. 2. In Folge des organischen Ediktes
vom ersten Oktober 18307 wird nun aber die
Verwaltung des Stiftungs-Vermögens sowohl
Von den allgemeinen Rentämtern, als von den
Magistraten der Städte und Märkte getrennt,
und eigenen königlichen Administratoren über-
tragen; die bei den Gencral-Landes: Kom-
missariaten bestehenden Stistungs-Kuratelen,
und der Kirchen= Administrations-NRath in
München sind aufgeheben, und in dem geheimen
Zentral Rechnungs-K ssariate des Innern
urreinigt.
. 3. Deu Patrimonial= Gerichtsherren wird
die bisherige Verwaltung des Stiftungs-Ver-
mögens unter der Oberaufsicht der General=
v 286
Kommissariate, und der obersten Kontrolle des
geheimen Ministeriums des Innern belassen.
G. 4. Ueber die Isolirung oder Konsolide=
rung der Verwalcung des Vermäögens der
Privat= und Familien= Seiftungen wird die
allerhöchste Eneschließung nach genommener
Einsicht der Stiftungs= Urkunden, und mir
gehèriger Rücksicht auf den Geist und Sinn
derselben, ertheilt werden.
III. Kapitel.
Anus= und Einantwortung des Stiftungs-
Vermögene.
V. 1. Die theils provisorisch, theils definitiv
ernannten königlichen Stiftungs-Aministra-
toren treten am ersten Jaͤnuer 1808 in ihre
Funktion ein, welche sich jedoch bis auf den
ersten Oktober 1807 in Hinsicht der Verrech-
nung zuruͤck erstreckt.
I. 2. Zu diesem Behufe werden eigene
Kommissarien abgesendet, welche die bisherigen
Administratoren ihrer Pflichten entlassen, die
Aus= und Einantwortung der Baarschaften
and Naturalien: Vorräthe, und die Verpflich-
tung und Vorstellung der neuen Administra-
toren vornehmen.
C. 3. Die bisherigen Administratoren, die
allgemeinen Rentämter, und die Magistrate
der Stédte und Märkte sind mit den Präpa
ratorien einer abgekürzten Aus= und Einant
wortung des Stiftungs-Vermäögens beauftragt;
diese Präparatorien bestehen in folgenden Ge-
schäfts-Theilen:
2) Die bisherigen Administratoren verfassen
über die denselben anvertrauten Sriftungen ein
vollständiges Verzeichniß, welches die Namen