Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Verjeichnisse, fuͤr deren vollstaͤndige Angabe 
und Liquiditaͤt sie, und ihre Erben so laͤnge 
zu haften verbunden sind, bis die Aechtheit 
derselben durch die Rechnungen fuͤr das neunmo- 
natliche Rechnungs-Jahr 1807 begruͤndet, 
und die Liquidation von dem abstehenden und 
eintretenden Stistungs-Administrator gemein- 
schaftlich vorgenommen werden kann. 
d) Die Süftungs= Urkunden, die Aktiv= 
Obligationen, die bereits abgelegten Rechnun- 
gen, die Grund-Saal: Lager-Bücher, die 
Einhebungs= Register, die erledigten, und 
noch nicht erledigten Akten, und die Amts- 
Geräehschaften sind gleichfalls in besonderen 
Verzeichnissen darzustellen. 
O. 4. Die Ertradirions= Kommissarien gehen 
am ersten Jaͤnner 1808 in alle Provinzen des 
Koͤnigreiches ab; ein jeder der provisorisch, 
oder definitiv ernannten Seiftungs-Admini- 
stratoren muß sich an dem genannten Tage 
in dem Size des ihm angewiesenen Distriktes 
befinden; den Kommissarien selbst werden für 
den Vollzug des ihnen übertragenen Geschäftes 
nachstehende Vorschriften ertheilt: 
a) Dem abrretenden sowohl, als dem an- 
stehenden Stiftungs-Administrator muß der 
Tag der Ankunft des Kommissärs wenigst drei 
Tage vorher bekannt gemacht werden. 
b) Der Kommissär erläßt gleich bei seiner 
Ankunft ein Zirkular an alle in demselben 
Distrikte gelegene Landgerichte, Pfarreien, an 
die allgemeinen Rentämter, an die Magistrate 
der Städte und Märkte, und an die zur Zeit 
bestehenden, aber in dieser Eigenschaft nicht 
bestätigten Stistungs Administratoren, worin 
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er denselben die Aus- und Einantwortung des 
Stiftungs-Vermoͤgens ankuͤndiget, den Tag 
der oͤffentlichen Verpflichtung und Vorstellung 
des neuen Stiftungs-Administrators bekannt 
macht, von den Landgerichten die Verschaffung 
der Obleute oder Dorfsfuͤhrer, der bisherigen 
Zech- oder Kirchen-Proͤbste auf den Tag der 
Installation gesinnet, und die Pfarrer, die 
allgemeinen Rentbeamten, die Bürgermeister 
der Stádte und Märkte, und die bisherigen 
Seiftungs-Administratoren nicht nur zur Vor- 
lage der Resultate der prdparakorischen Arbeiten 
für die Ausantwortung des Stiftungs-Ver- 
mögens, dann zur Ereradition der Kasse- 
Baarschaften an einem bestimmten Tage auf- 
fodert, sondern dieselben auch zur seierlichen 
Installation des neuen Administrators einladet. 
c) Die Kommissarien sind ermächriget, die 
bisherigen Stiftungs-Administratoren, welche 
die Präparatorien am Tage der Extradition 
noch nicht vollendet haben, durch geeignete 
Zwangemitel hiezu anzuhalten, und denselben 
einen sähigen Oberschreiber zur Herstellung 
der Arbeiten auf Kosten der säumigen Ad- 
ministratoren zuzusenden. 
d) Von dem Tage der Ankunft bis zum 
Tage der Installation des neuen Administrators 
revidirt der Kommissär die abgeschlossenen 
Kasse:-Manualien und die Kasse-Berechnun- 
gen, vergleicht die Auslagen mit den Belegen, 
zieht die Balanz, und übergiebt den Kasse- 
Bestand dem neuen Administrator. 
Die bei den Stiftungen des Kuleus von 
den Pfarrern und Zechpröbsten bisher geführte 
Kontrolle wird als ausgehoben erklärt, und 
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