Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Verjeichnisse,  fuͤr  deren  vollstaͤndige  Angabe
und  Liquiditaͤt  sie,  und  ihre  Erben  so  laͤnge
zu  haften  verbunden  sind,  bis  die  Aechtheit
derselben  durch  die  Rechnungen  fuͤr  das  neunmonatliche
  Rechnungs-Jahr  1807  begruͤndet,
und  die  Liquidation  von  dem  abstehenden  und
eintretenden  Stistungs-Administrator  gemeinschaftlich
  vorgenommen  werden  kann.

d)  Die  Süftungs=  Urkunden,  die  Aktiv=Obligationen,
  die  bereits  abgelegten  Rechnungen,
  die  Grund-Saal:  Lager-Bücher,  die
Einhebungs=  Register,  die  erledigten,  und
noch  nicht  erledigten  Akten,  und  die  Amts-Geräehschaften
  sind  gleichfalls  in  besonderen
Verzeichnissen  darzustellen.

O.  4.  Die  Ertradirions=  Kommissarien  gehen
am  ersten  Jaͤnner  1808  in  alle  Provinzen  des
Koͤnigreiches  ab;  ein  jeder  der  provisorisch,
oder  definitiv  ernannten  Seiftungs-Administratoren
  muß  sich  an  dem  genannten  Tage
in  dem  Size  des  ihm  angewiesenen  Distriktes
befinden;  den  Kommissarien  selbst  werden  für
den  Vollzug  des  ihnen  übertragenen  Geschäftes
nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

a)  Dem  abrretenden  sowohl,  als  dem  anstehenden
  Stiftungs-Administrator  muß  der
Tag  der  Ankunft  des  Kommissärs  wenigst  drei
Tage  vorher  bekannt  gemacht  werden.

b)  Der  Kommissär  erläßt  gleich  bei  seiner
Ankunft  ein  Zirkular  an  alle  in  demselben
Distrikte  gelegene  Landgerichte,  Pfarreien,  an
die  allgemeinen  Rentämter,  an  die  Magistrate
der  Städte  und  Märkte,  und  an  die  zur  Zeit
bestehenden,  aber  in  dieser  Eigenschaft  nicht
bestätigten  Stistungs  Administratoren,  worin

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er  denselben  die  Aus-  und  Einantwortung  des
Stiftungs-Vermoͤgens  ankuͤndiget,  den  Tag
der  oͤffentlichen  Verpflichtung  und  Vorstellung
des  neuen  Stiftungs-Administrators  bekannt
macht,  von  den  Landgerichten  die  Verschaffung
der  Obleute  oder  Dorfsfuͤhrer,  der  bisherigen
Zech-  oder  Kirchen-Proͤbste  auf  den  Tag  der
Installation  gesinnet,  und  die  Pfarrer,  die
allgemeinen  Rentbeamten,  die  Bürgermeister
der  Stádte  und  Märkte,  und  die  bisherigen
Seiftungs-Administratoren  nicht  nur  zur  Vorlage
  der  Resultate  der  prdparakorischen  Arbeiten
für  die  Ausantwortung  des  Stiftungs-Vermögens,
  dann  zur  Ereradition  der  Kasse-Baarschaften
  an  einem  bestimmten  Tage  auffodert,
  sondern  dieselben  auch  zur  seierlichen
Installation  des  neuen  Administrators  einladet.

c)  Die  Kommissarien  sind  ermächriget,  die
bisherigen  Stiftungs-Administratoren,  welche
die  Präparatorien  am  Tage  der  Extradition
noch  nicht  vollendet  haben,  durch  geeignete
Zwangemitel  hiezu  anzuhalten,  und  denselben
einen  sähigen  Oberschreiber  zur  Herstellung
der  Arbeiten  auf  Kosten  der  säumigen  Administratoren
  zuzusenden.

d)  Von  dem  Tage  der  Ankunft  bis  zum
Tage  der  Installation  des  neuen  Administrators
revidirt  der  Kommissär  die  abgeschlossenen
Kasse:-Manualien  und  die  Kasse-Berechnungen,
  vergleicht  die  Auslagen  mit  den  Belegen,
zieht  die  Balanz,  und  übergiebt  den  Kasse-Bestand
  dem  neuen  Administrator.

Die  bei  den  Stiftungen  des  Kuleus  von
den  Pfarrern  und  Zechpröbsten  bisher  geführte
Kontrolle  wird  als  ausgehoben  erklärt,  und

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