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die Zechschreins-Schlüssel müssen dem neuen
Admunistrator übergeben werden.
Die Naruralien-Vorräthe werden dem neuen
Administrator nur in dem Falle ausgeantwortet,
wenn bei den Sftungen keine Oekonomen be-
stellt sind, außer dessen verbleiben sie unter der
bisherigen Verwahr.
e) Die Kommissarien entfernen sich waͤhrend
der Extradition nicht aus dem Size des Distrik-
tes, sondern die bisherigen Administratoren
sind verbunden, ihre Manualien, Kasse-Baar=
cschaften, und die übrigen präparatorischen
Arbeiten in dem Size des neuen Administra-
tions-Distriètes vorzulegen.
1) Die Verzeichnisse über die Akür= und
Passio-Kapitalien, und über die Aktiv= und
PasssE-Ausstände unterliegen nur einer allge"
meinen Revistion; die Hauptsummen werden in
dem Protokolle vorgetragen.
8) Von den Seifstungs-Urkunden und dem
Verzeichnisse über die Aktiv-Obligationen wird
eine gleichlautende Abschrift genommen.
h) Alle Anstände von Bedeutung, die auf-
sallenden Gebrechen der bisherigen Admini-
stratoren, werden zwar in dem Protekolle be-
merkt; aber die Ertradition soll durch die Un-
ckersuchung derselben nicht aufgehalten werden.
i) Der Kasse-Bestand muß dem neuen
Administrator baar und ohne Abgang über-
liefert werden; Haft= und Schuldscheine der
bisherigen Administratoren werden nicht an-
genommen.
Bei den Sriftungen, bei welchen eine
Haushaltung geführt werden muß, wird dem
Oebonom ein Vorschuß auf einen Monat zur
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Befriedigung der taͤglichen Beduͤrfnisse in
Handen belassen.
k) Am Tage der Installation, welche mit
einer passenden Feierlichkeit begangen werden
soll, begiebt sich der Kommissär in ein schick-
liches Lokal, eröffnet der Versammlung den
Zweck seiner Sendung, erklärt den Geist des
organischen Ediktes vom ersten Okteber 1807
durch einen deurlichen umfassenden Vortrag,
nimmt hierauf die eidliche Verrflichtung des
neuen Administrators nach der auliegenden
Erdesformel vor, und beschließt die Handlung
durch einen allgemeinen Auferag an die Vor-
stände der Gemeinden, dem neucn Admimstrator
in den einschldgigen Geschäftstheilen als könig-
lichem Beamten Folge und Beistand zu leisten,
dann die übrigen Mitglieder der Gemeindeu
von der eingerretenen Personal-Veränderung
zu unterrichten, und läßt endlich sich und
dem neuen Administrator das Handgelübd
abstatten.
1) Ueber den ganzen Verlauf der Aus und
Einanwortung wird ein Protokoll abgefaßt,
dasselbe von den betheiligeen Individuen unter-
zeichner, und an das geheime Ministerium des
Innern eingesendet.
II. Abschnirt.
Kognition des Stiftungs-Vermögens.
I. Kapitel.
Formelle Vorschriften für die Juventarisation
und Etats-Formation.
G. 1. Das geheime Zentral-Rechnungs-
Kommissariat des Innern erhielt theils durch
die organischen Geseze vom 20ten Dezember
des vorigen Jahres, theils durch das organische