Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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die Zechschreins-Schlüssel müssen dem neuen 
Admunistrator übergeben werden. 
Die Naruralien-Vorräthe werden dem neuen 
Administrator nur in dem Falle ausgeantwortet, 
wenn bei den Sftungen keine Oekonomen be- 
stellt sind, außer dessen verbleiben sie unter der 
bisherigen Verwahr. 
e) Die Kommissarien entfernen sich waͤhrend 
der Extradition nicht aus dem Size des Distrik- 
tes, sondern die bisherigen Administratoren 
sind verbunden, ihre Manualien, Kasse-Baar= 
cschaften, und die übrigen präparatorischen 
Arbeiten in dem Size des neuen Administra- 
tions-Distriètes vorzulegen. 
1) Die Verzeichnisse über die Akür= und 
Passio-Kapitalien, und über die Aktiv= und 
PasssE-Ausstände unterliegen nur einer allge" 
meinen Revistion; die Hauptsummen werden in 
dem Protokolle vorgetragen. 
8) Von den Seifstungs-Urkunden und dem 
Verzeichnisse über die Aktiv-Obligationen wird 
eine gleichlautende Abschrift genommen. 
h) Alle Anstände von Bedeutung, die auf- 
sallenden Gebrechen der bisherigen Admini- 
stratoren, werden zwar in dem Protekolle be- 
merkt; aber die Ertradition soll durch die Un- 
ckersuchung derselben nicht aufgehalten werden. 
i) Der Kasse-Bestand muß dem neuen 
Administrator baar und ohne Abgang über- 
liefert werden; Haft= und Schuldscheine der 
bisherigen Administratoren werden nicht an- 
genommen. 
Bei den Sriftungen, bei welchen eine 
Haushaltung geführt werden muß, wird dem 
Oebonom ein Vorschuß auf einen Monat zur 
  
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Befriedigung der taͤglichen Beduͤrfnisse in 
Handen belassen. 
k) Am Tage der Installation, welche mit 
einer passenden Feierlichkeit begangen werden 
soll, begiebt sich der Kommissär in ein schick- 
liches Lokal, eröffnet der Versammlung den 
Zweck seiner Sendung, erklärt den Geist des 
organischen Ediktes vom ersten Okteber 1807 
durch einen deurlichen umfassenden Vortrag, 
nimmt hierauf die eidliche Verrflichtung des 
neuen Administrators nach der auliegenden 
Erdesformel vor, und beschließt die Handlung 
durch einen allgemeinen Auferag an die Vor- 
stände der Gemeinden, dem neucn Admimstrator 
in den einschldgigen Geschäftstheilen als könig- 
lichem Beamten Folge und Beistand zu leisten, 
dann die übrigen Mitglieder der Gemeindeu 
von der eingerretenen Personal-Veränderung 
zu unterrichten, und läßt endlich sich und 
dem neuen Administrator das Handgelübd 
abstatten. 
1) Ueber den ganzen Verlauf der Aus und 
Einanwortung wird ein Protokoll abgefaßt, 
dasselbe von den betheiligeen Individuen unter- 
zeichner, und an das geheime Ministerium des 
Innern eingesendet. 
II. Abschnirt. 
Kognition des Stiftungs-Vermögens. 
I. Kapitel. 
Formelle Vorschriften für die Juventarisation 
und Etats-Formation. 
G. 1. Das geheime Zentral-Rechnungs- 
Kommissariat des Innern erhielt theils durch 
die organischen Geseze vom 20ten Dezember 
des vorigen Jahres, theils durch das organische
	        
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