Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Ter Grün= Schmalsaat-Obst= und Blut- 
ehen# unterliegt in Fällen, wo er nicht schon 
in eine ständige Geldreichniß verwandelt worden 
ist, einer rojährigen Durchschnitts-Berech- 
nung. 
Die Dreise, nach welchen die Natural= 
Zehent Erträgnisse angeschlagen werden müssen, 
sind die ndmlichen, wie bei dem Ertrage der 
grundherrlichen Rechte. 
S. 7. Die Jurisdikrions-Unrerthanen müs- 
sen gus den Hof-Anlags-Büchern ausgezogen 
werden. » - 
Der Ertrag der Gerichtsbarkeit unterliegt 
einer 10jaͤhrigen Durchschnitts-Berechnung; 
die Gerichts-Scharwerk-Gelder kommen in 
ihrer bekannten Groͤße zum Ansaze; in dem 
Konspekte des Vermoͤgens erscheint nur der 
nach Abzug aller Verwaltungskosten bestehende 
reine Ertrag im Kapitals-Anschlage. 
G. 8. Die Beschreibung, und der reine 
Ertrag aller übrigen unzbaren Rechte und Ge- 
werbe ergiebt sich aus Registraturs-Produkten 
und Rechnungen, wobel jedoch die Admini- 
stratoren mit aller Aufmerksamkeit zu verfahren, 
und den summarischen Aufsäzen der vorhande- 
nen Rechnungen nicht unbedingeen Glauben 
beizumessen, sondern den reinen Ertrag mit 
voller Ueberzeugung zu berechnen haben. 
I. o. Der einfährige Ertrag der Rechte 
wird in dem Konspekte des Vermögens durch- 
aus zum Karital erhoben, und zwar der 
ständige Crtrag durch die Muleiplikation 
mit Zo, und der unständige Ertrag durch 
dien Multiplikation mit 25. 
Unter dem ständigen Eretrage wird dieje- 
  
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nige Rente verstanden, welche in ihrer regu- 
lirten Größe in Geld oder Naturalien in einem 
Jahre wie in dem andern unverändert bleibr: 
umer den unständigen Ertrag hingegen ge- 
hört diejenige Rente, deren nicht regulirte 
Größe sich nur bei dem wirklichen Einfluße, 
folglich erst am Schluße eines Jahres bestims 
men läßt. 3. B. die Bodenzinse, die Grund= 
Zinse, die Seiften, die Gilten sind ein stän- 
diger Ererag; hingegen die in eigener Regie 
benüzten, und auf die Dauer eines Jahres 
verpachteten Zehenten, die Laudemien, Relevien, 
Taren und S orteln aller Arc gewähren nur 
einen unständigen Ertrag. 
§. 10. Für den Konspeke der Rente wird 
durchaus der rohe, oder Brutto= Ertrag ei- 
nes Jahres angesezt, und zwar in der Absicht, 
um das Verhältniß der Distrikte unter sich, 
und die Kosten der Administrarion bemessen zu 
können. 
I. 1I. Die unständige, außerordentliche 
Rente eines Jahres wird im Allgemeinen durch 
eine 10-- oder 20jaͤhrige Durchschnitts-Be- 
rechnung erhoben. 
Bei den regulirten verordnungsmaͤßigen 
Sustentations-Beiträgen findet eine Durch- 
schnins= Berechnung der bekaunten Größe we- 
gen nicht statt. 
G. 12. Da die Liquidation der Akeiv= Ka- 
pitalien, und der Aktiv-Ausstände an den 
Renten bei der angeordneten abgekürzten Amr#- 
Ertradition nicht vorgenommen werden kann, 
so wird hierüber besonders festsegt: 
)Die abstebenden sowohl, als die eintre- 
tenden Administratoren siud beaufrraget,
	        
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