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Pferdegelder; welche leztere jedoch nur auf
den Fall ausbtzahlt werden, daß si die ihnen
vorgeschriebenen Bereisungen in den Revieren
wirklich vornehmen; und wobei es sich von selbst
versteht, daß alle weitere Verguͤtung von Reise-
Kosten fuͤr Wagen und Pferde wegfällt.
4) Jeder Ober, Bergkommissr wird durch
einen, oder auch mehrere Inspektions Kom-
missäre in seinem Distrikte unterstüzt, und
ausserdem erhält er noch zu seiner Disposttion
im Dienste einen Eleven, dem er zugleich im
Technischen und in der Dienstesführung Unter-
richt zu ertheilen hat.
) Die Ober-Bergkommissäre sind ver-
bunden, wenigstens 3z bis 4 Monate (wozu
insbesondere die Wintermonate bestimmt seyn
sollen), auf Anwelsung der General, Berg-
werks--Administration, in München zu blei-
ben, die übrige Zeit des Jahres aber in den
Revieren ihres Distriktes zuzubringen.
6) Während ihres Aufenthaltes zu Mün-
chen wohnen dieselben den Sizungen der
General: Bergwerks = Administration bei,
und bearbelten die ihnen von dem Vorstande
zugetheilten Vortrags-Scücke,
Sie durchgehen die von den Berg= und
Hütrten-Aemtern ihres Distriktes eingehenden
Rechnungen, und bemerken biesenigen Punkte,
woruͤber sich die Beamten, ruͤcksichtlich ihrer
gefuͤhrten Wirthschaft, allenfalls zu verant-
worten haben.
Sie entwerfen eine zusammenhängende Dar-
stellung über die Oekonomie-Führung jedes
einzelnen Werkes vom vorhergehenden Jahre.
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Sie ertheilen den Eleven, welsche in den
Wintermonaten nach der Stadr, zur Fortse-
zung ihres wissenschaftlichen Kurses, berufen
werden, den Unterricht, nach der von der
General-Bergwerks= Administration zu tef-
fenden spezlellen Repartition.
Sie entwerfen endlich den Geschäfts-Plan
zur Bereisung der Werke, und übergeben ihn
bei der General: Bergwerks-Administration
zur Genehmigung und weiteren Beförderung
an die allerhöchste Finangstelle. çn
7) Bei dem Aufenthalte in den Revieren
bestehen die Geschäfte und vorzüglicheren Ob=
liegenheiten der Ober-Bergkommissäre in fol-
genden Punkten:
Sie revidiren sämtliche Berg= und Hütten-
werke ihres Distriktes wenigstens einmal im
Jahre; untersuchen den pekuniellen, techni-
schen und ökonomischen Zustand derselben, so
wie die Geschäfte= und Rechnungs-Führung
der Beamten, und erstatten über jedes einzelne
Werk ihre Revistons= Berichte an die General-
HBergwerks-Administration;
sle wachen über die genaue Befolgung der
erlassenen Verfügungen, und insbesondere über
die Erfüllung der Etars; leiten an Ort und
Stelle die noͤthigen Maßregeln ein, und er-
statten auf den Fall, wenn in der Geldausgabe
der Etat uͤberschritten, oder Hauptaͤnderungen
in den fruͤher getroffenen Dispositionen ge-
macht werden muͤßten, ihre Anfrags- Berichte
an die General-Bergwerks-Administration,
damit hienaͤchst Unsere allerhoͤchste Genehmi-
gung hieruͤber in Zeiten nachgesucht werden
kann;