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Verrechnungsweise dieser Bezuͤge sowohl in
dem Etat, als in der kuͤnftigen Rechnung naͤ-
her bezeichnet ist.
Die Besoldungen der zur Zeit schon beste-
henden Administratoren kommen unter dieser
Position nicht in Ausaz: denn entweder sind
es Individuen, welche bei der Organisation
als Stifstungs-Administratoren, oder als
Oekonomen wieder verwender worden sind,
oder nichr.
Im ersten Falle wird das durch die Or-
gFanisation festgesezte Gehalt eines Stiftungs-
Administrators in den Erat ausgenommen, ein
vormaliger Mehrbezug wird unter den Ent-
schädigungs-Pensionen angeseze, und die der-
maligen Bezüge der Verwalter der Wohlehd"
tigkeits: Suftungen, und der Inspektoren bei
Seminarien, welche als Oekonomen beibehal-
ten werden können, sind unter die einschlägige
Posicion bei den Lasten der Fundation aufzu-
nehmen.
Im zweiten Falle eignen sich diese Indivi-
duen zur Quieszen), in welchem Falle dann
das Quieszenz-Gehalt vor der Hand nach den
Bestimmungen der allgemelnen Dienstes-
Pragmatik vom ersten Jänner 1805 ausge-
schlagen, und unter den basten der Pensionen
angesezt werden muß.
Sind es aber Individuen, welche in Be-
ziehung auf ihre bisherige Administration zu
dem Stande der Staatsdiener gar nicht ge-
zähle werden können, oder die Administration
gegen den Bezug eines Funktions-Gehaltes
nur als Nebengeschäft geführt haben, so wer-
den sie in diesen beiden Fällen ihrer Funktion
ohne einige Eirschädigung gäuzlich entlassen.
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Nach dieser Ansicht werden die Deputate
der Pfarrer für die Rechnungs-Aufnahme,
die Deputate der Zechpröbste und Heiligenpfle-
ger, die Beiträge, welche die Stifrungen und
die Kommunal-Kassen für die den Ma jistra-
ten bisher anvertraute Verwaltung des Sieif-
tungs-Vermögene geleistet haben, alle Hono-
rarlen und Depu-ake der bisherigen Stiftungs-
Verwakter, welche durch die eintretende Or-
Kanisation enebehrlich werden, und die von
den allgemeinen Rencämtern aus den Stiftun-
gen genessenen Bezüge in dem Etat der Lasten
in keinen Anschlag gebrache.
b)) Unrer den ordemlichen Pensionen wer-
den nur solche aufgenommen, welche zur Zeit
schon auf das Seiftungs = Vermögen gelegr
sind, oder durch die Quieszirung eines schon
bestehenden Administrators ausgesprochen wer-
den müßren.
Ob sich gleich die Pensionen auf diese Weise
nur nach dem Stande des ersten Jänners 1808
darstellen, so läßt sich doch auch bei der gro-
ßen Veränderlichkeit dieser Lasten, und bei der
successiven gänzlichen Heimfälligkeit der au-
ßerordentlichen Pensionen aus der Sakulari=
sation, aus einer Durchschnitts: Berechnung
kein approrimativer Kalkul ziehen; daher kann
eine Durchschnitts-Berechnung hier nicht
angewendet werden.
c) Die übrigen Ausgaben der Regie- wer-
den nach ihrem rohen Ertrage, ohne Abzug
des Erlöses, angesezt, wobei vorzüglich be-
merkt werden muß, daß die Kosten der Un-
terhaltung der Gebdude zum Behufe der Gilt“
und Zehent= Getreide, der Oekonomie, und