Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

311 
Verrechnungsweise dieser Bezuͤge sowohl in 
dem Etat, als in der kuͤnftigen Rechnung naͤ- 
her bezeichnet ist. 
Die Besoldungen der zur Zeit schon beste- 
henden Administratoren kommen unter dieser 
Position nicht in Ausaz: denn entweder sind 
es Individuen, welche bei der Organisation 
als Stifstungs-Administratoren, oder als 
Oekonomen wieder verwender worden sind, 
oder nichr. 
Im ersten Falle wird das durch die Or- 
gFanisation festgesezte Gehalt eines Stiftungs- 
Administrators in den Erat ausgenommen, ein 
vormaliger Mehrbezug wird unter den Ent- 
schädigungs-Pensionen angeseze, und die der- 
maligen Bezüge der Verwalter der Wohlehd" 
tigkeits: Suftungen, und der Inspektoren bei 
Seminarien, welche als Oekonomen beibehal- 
ten werden können, sind unter die einschlägige 
Posicion bei den Lasten der Fundation aufzu- 
nehmen. 
Im zweiten Falle eignen sich diese Indivi- 
duen zur Quieszen), in welchem Falle dann 
das Quieszenz-Gehalt vor der Hand nach den 
Bestimmungen der allgemelnen Dienstes- 
Pragmatik vom ersten Jänner 1805 ausge- 
schlagen, und unter den basten der Pensionen 
angesezt werden muß. 
Sind es aber Individuen, welche in Be- 
ziehung auf ihre bisherige Administration zu 
dem Stande der Staatsdiener gar nicht ge- 
zähle werden können, oder die Administration 
gegen den Bezug eines Funktions-Gehaltes 
nur als Nebengeschäft geführt haben, so wer- 
den sie in diesen beiden Fällen ihrer Funktion 
ohne einige Eirschädigung gäuzlich entlassen. 
312 
Nach dieser Ansicht werden die Deputate 
der Pfarrer für die Rechnungs-Aufnahme, 
die Deputate der Zechpröbste und Heiligenpfle- 
ger, die Beiträge, welche die Stifrungen und 
die Kommunal-Kassen für die den Ma jistra- 
ten bisher anvertraute Verwaltung des Sieif- 
tungs-Vermögene geleistet haben, alle Hono- 
rarlen und Depu-ake der bisherigen Stiftungs- 
Verwakter, welche durch die eintretende Or- 
Kanisation enebehrlich werden, und die von 
den allgemeinen Rencämtern aus den Stiftun- 
gen genessenen Bezüge in dem Etat der Lasten 
in keinen Anschlag gebrache. 
b)) Unrer den ordemlichen Pensionen wer- 
den nur solche aufgenommen, welche zur Zeit 
schon auf das Seiftungs = Vermögen gelegr 
sind, oder durch die Quieszirung eines schon 
bestehenden Administrators ausgesprochen wer- 
den müßren. 
Ob sich gleich die Pensionen auf diese Weise 
nur nach dem Stande des ersten Jänners 1808 
darstellen, so läßt sich doch auch bei der gro- 
ßen Veränderlichkeit dieser Lasten, und bei der 
successiven gänzlichen Heimfälligkeit der au- 
ßerordentlichen Pensionen aus der Sakulari= 
sation, aus einer Durchschnitts: Berechnung 
kein approrimativer Kalkul ziehen; daher kann 
eine Durchschnitts-Berechnung hier nicht 
angewendet werden. 
c) Die übrigen Ausgaben der Regie- wer- 
den nach ihrem rohen Ertrage, ohne Abzug 
des Erlöses, angesezt, wobei vorzüglich be- 
merkt werden muß, daß die Kosten der Un- 
terhaltung der Gebdude zum Behufe der Gilt“ 
und Zehent= Getreide, der Oekonomie, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.