Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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der Gewerbe unter diese Regie- Ausgaben 
aufzunehmen sind. 
Wenn aber die Kosten der Reparationen 
der genannten Gebaͤude mit den Reparations- 
Kosten der elgentlichen Stiftungs-Gebaͤube 
vermische, und in den Rechnungen nicht aus- 
geschteden sind, so soll von allen Bau-Aus- 
gaben eine verhältnißmäßttige Summe abge- 
schlagen, und für die Unterhaltung der Ze- 
hentstädel, Getreidkästen, Oekonomiegebäude, 
Bräuhauser und dergleichen angesezt werden. 
Im dußersten Falle kann durch Werkmeister 
angegeben werden, welche Summe jedes ein- 
zelne Gebaude zur Bestreitung der Unterhalts- 
Kosten im gojährigen Durchschnitt erfodern 
würde. 
Die Ursache, daß die Kosten der Unter- 
haltung der Gebäude hier nach dem Durch- 
schnitt erhoben werden, während in dem Etat 
des nächsten Jahres nur die Kosten derjeni- 
gen Reparationen erscheinen, welche nach vor- 
ausgegangener Besichtigung vorgenommen 
werden mussen, liegt darin, weil der Kon- 
spekt der Lasten nicht die Ausgaben des künf- 
tigen Etats= Jahres, sondern überhaupt die 
auf dem Vermögen ruhenden Lasten darstel- 
len soll. 
. 4. Die Lasten der Fundation erschei- 
nen aus den Sistungs= Urkunden, und vor- 
züglich aus den Rechnungen. Die in den 
Formularien bezeichneten Rubriken werden 
zwar in den wenigsten Seifrungs-Rechnungen 
rein ausgeschieden seyn; da aber in einem 
Administrator eine vollständige Rechnungs- 
und Geschäfts -Kunde vorausgesezt wird, 
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kann die Ausscheidung nach genommener Ein- 
sicht des Details aller zusammengteifenden 
Rechnungen einer Stiftung keinem Anstande 
unterliegen. 
6. 15. Die staͤndigen kasten werden in ih- 
rer bekannten Groͤße, und die unstaͤndigen in 
jener Groͤße angesezt, welche sich nach einem 
10-- 20- oder Zojährigen Durchschniere für 
ein Jahr darstelle. 
#. 16. In Hinsicht der Liquidation der 
Passiv-Kapiealien und Zahlungs-Rerardaren 
werden die Administratoren auf den vorste- 
henden 12. J. zur analogen Anwendung ver- 
wiesen. 
G. 17. Alle ordentlichen und außerordent- 
lichen Lasten müssen in speziellen Verzeichnis- 
sen, und Durchschnitts -Berechnungen im 
Decail nachgewiesen werden, und es hänge 
nur von der Fähigkeit und dem Eifer der Ad- 
ministraroren ab, die höhere Behörde dies- 
falls zufrteden zu stellen. Eine besondere 
Aufmerksamkelt soll den Verzeichnissen der or- 
dentlichen und außerordenclichen Pensionen, 
den Verzeichnissen über die Fanktions-Ge- 
halte der Vorstände, Oekonomen, Aerzte, 
Hebammen und dergleichen, und den Ver- 
zeichnissen derjenigen Individuen, welche sich 
in dem Genuße der Stistungs-Rente befin- 
den, gewidmet werden. 
§. 18. Die oberste Seiftungs-Kurarel 
wird zwar im baufe des Erats-Jahres 180# 
einem jeden Administrator das Verzeichniß al- 
ler inner seinem Distrikte gelegenen Stiftun- 
gen mittheilen; dessen ungeachret wird es 
Pfliche der Administrakoren, andere in einem
	        
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