—
313
der Gewerbe unter diese Regie- Ausgaben
aufzunehmen sind.
Wenn aber die Kosten der Reparationen
der genannten Gebaͤude mit den Reparations-
Kosten der elgentlichen Stiftungs-Gebaͤube
vermische, und in den Rechnungen nicht aus-
geschteden sind, so soll von allen Bau-Aus-
gaben eine verhältnißmäßttige Summe abge-
schlagen, und für die Unterhaltung der Ze-
hentstädel, Getreidkästen, Oekonomiegebäude,
Bräuhauser und dergleichen angesezt werden.
Im dußersten Falle kann durch Werkmeister
angegeben werden, welche Summe jedes ein-
zelne Gebaude zur Bestreitung der Unterhalts-
Kosten im gojährigen Durchschnitt erfodern
würde.
Die Ursache, daß die Kosten der Unter-
haltung der Gebäude hier nach dem Durch-
schnitt erhoben werden, während in dem Etat
des nächsten Jahres nur die Kosten derjeni-
gen Reparationen erscheinen, welche nach vor-
ausgegangener Besichtigung vorgenommen
werden mussen, liegt darin, weil der Kon-
spekt der Lasten nicht die Ausgaben des künf-
tigen Etats= Jahres, sondern überhaupt die
auf dem Vermögen ruhenden Lasten darstel-
len soll.
. 4. Die Lasten der Fundation erschei-
nen aus den Sistungs= Urkunden, und vor-
züglich aus den Rechnungen. Die in den
Formularien bezeichneten Rubriken werden
zwar in den wenigsten Seifrungs-Rechnungen
rein ausgeschieden seyn; da aber in einem
Administrator eine vollständige Rechnungs-
und Geschäfts -Kunde vorausgesezt wird,
314
kann die Ausscheidung nach genommener Ein-
sicht des Details aller zusammengteifenden
Rechnungen einer Stiftung keinem Anstande
unterliegen.
6. 15. Die staͤndigen kasten werden in ih-
rer bekannten Groͤße, und die unstaͤndigen in
jener Groͤße angesezt, welche sich nach einem
10-- 20- oder Zojährigen Durchschniere für
ein Jahr darstelle.
#. 16. In Hinsicht der Liquidation der
Passiv-Kapiealien und Zahlungs-Rerardaren
werden die Administratoren auf den vorste-
henden 12. J. zur analogen Anwendung ver-
wiesen.
G. 17. Alle ordentlichen und außerordent-
lichen Lasten müssen in speziellen Verzeichnis-
sen, und Durchschnitts -Berechnungen im
Decail nachgewiesen werden, und es hänge
nur von der Fähigkeit und dem Eifer der Ad-
ministraroren ab, die höhere Behörde dies-
falls zufrteden zu stellen. Eine besondere
Aufmerksamkelt soll den Verzeichnissen der or-
dentlichen und außerordenclichen Pensionen,
den Verzeichnissen über die Fanktions-Ge-
halte der Vorstände, Oekonomen, Aerzte,
Hebammen und dergleichen, und den Ver-
zeichnissen derjenigen Individuen, welche sich
in dem Genuße der Stistungs-Rente befin-
den, gewidmet werden.
§. 18. Die oberste Seiftungs-Kurarel
wird zwar im baufe des Erats-Jahres 180#
einem jeden Administrator das Verzeichniß al-
ler inner seinem Distrikte gelegenen Stiftun-
gen mittheilen; dessen ungeachret wird es
Pfliche der Administrakoren, andere in einem