Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

345 
Stiftungs- Administrationen, den allgemeinen 
Rentaͤmtern und den Magistraten der Staͤdte 
und Maͤrkte zugerechnet werden. 
Die Obligarionen uͤber diese Kapitalien hin- 
terliegen größtentheils bei dem Kirchen-Admi- 
nistrationsrathe; die Kapitalbücher sind bei 
mehreren Administrationen entweder gar niche 
vorhanden, oder nicht immer zuverläßtg; die 
Verfallzeit der Ziusen von diesen Kapitalien-. 
ist daher den bisherigen Administratoren nicht 
immer bekannt, und kann aus den Abrechnun- 
gen des Agenten niche bestimmt entnommen 
werden; die Zinsen selbst werden von dem 
Kirchenagenten nicht theilweise, nach der be- 
sonderen Verfallzeit, sondern in ihrem Ge- 
samtbetrage, gewöhnlich zur Zeit des Rech- 
nungsabschlußes den Administratoren zugesen- 
det; von einem großen Theile der bei den 
vormals landschaftlichen Kassen anliegenden 
Kapitalien haftet, wegen des Karenzjahres, der 
einjéhrige Betrag der Zinsen im Ausstande. 
Die Abrechnung des Kirchenagenten giebt 
die Komtrolle der verrechneren Zinse und der 
angesezten Ausstände; diese für die Revision we- 
sentliche Kontrolle darf von der Rechnung nicht 
getreunt werden, und aus diesem Grunde findet 
auch eine abgesönderte Verrechnung der darin 
vorgetragenen Zinsen, wenn sie gleich an ver- 
schiedenen Terminen verfallen sind, nicht statt. 
Die durch den Kirchen-Agenten er- 
hobenen Zinsen von den genannten 
Kapitalien müssen demnach in der 
Stöckrechnung für das omonalrliche 
Rechnungs-Jahr rg in ihrer 
ganzen Größe in die Einnahme ge- 
— — 
346 
stellt, und die fuͤr das Jahr 1807 
nicht bezahlten Zinsen unter den 
Ausständen, zur Nachweisung des 
Aktiv-Restes angesezt werden. 
X. Der aus dem Vergleiche der Einnahmen 
zu den Ausgaben, nach Abrechnung der zur 
Rachweisung des Aktiv-Restes gesezten Akriv- 
Ausstände, hervorgehende Bestand an der 
Kasse-Baarschaft muß an die Zentral= Stif- 
tungskasse eingesendet, und darf auf die Rech- 
nung des Erats-Jahres 180# nicht übertra- 
gen werden. 
XI. Die vom r. Jänner bis 3o. Septem- 
ber 1807 an die Jentral-Stiftungskasse ab- 
gelieferten Baarschaften, ohne Unterschied, ge- 
hören zur Nachweisung des Kasse-Bestandes. 
XIII. Wenn nun aber der Fall eintritt, daß 
drr Gesanubetrag der in die Stäückrechnung 
aufgenommenen Einnahmen durch den Gesamt- 
betrag der Ausgaben aue der Ursache überstie- 
gen wird, weil ein großer Theil der Einnah= 
men von dem Jahre 1 807 erst in dem Ecats- 
Jahre ro# zur Verrechnung kömmt, so sfind 
die eintrettenden Stifrungs-Administratoren 
ermächtiget, das Deßftzit durch einen Zuschuß 
aus den Renten des Etats-Jahres 1805 zu 
decken. 
XIII. Die allgemeinen Rentämter als Ad- 
ministratoren der Steiftungen des Kultus ha- 
ben mit den Zechpröbsten unverzüglich abzu- 
rechnen, und alle Stiftungs-Administratoren, 
zur Anfertigung der Stäckrechnung nach den 
gegebenen Normen ohne Zeitverlustzu schreicen. 
München den 9. November 1807.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.