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3. Von den Stiftungsrechunngen werden
zur Zeit nur die Rechnungen vom Jahre 1797
bis auf dieses Jahr, und zwar die erledigten
unter Anlage der darüber aufgestellten Revi-
ssonsprotokolle, jedoch ohne die Rechnungs-
Belege, die unerledigten aber mit ihren
Belegen dem geheimen Zentralrechnungs-
Kommissariate des Innern ausgeantwortet.
Diesenigen Rechnungen, welche bereits unter
der Revision liegen, müssen bis zum Schluße
des Monars Dezember 1807 unfehlbar erle-
diget, und wenn die Aufunahme derselben vor
dem ersten Jänner rgog nicht vollzogen werden
kann, gleichfalls dem geheimen Zentralrech-
nungs-Kammissariate des Innern übergeben
werden.
4. Die bei dem Kirchen-Administrations-
Nath in München hinterliegenden Akten und
Rechnungen verbleiben in der bisherigen Ge-
schäfts-Lokalitäc.
s. Die Kirchenkonkurrenz= und die Agentie-
Kasse in München, die Filialstistungs-Kassen
in Reuburg und Bamberg, und die von den
Stistungekuratelen selbst provisorisch gebilde-
ten Kassen muͤssen am ersten Jaͤnner 1808 zur
Cxtradition vorbereitet, und zu diesem Behufe
die Kasse Tagbücher und die Manualien ab-
geschlossen seyn.
Für die Stellung der Rechnungen wird
kein längerer Zeitcaum als bis zum 15. Jänner
1808 zugestanden. Der Kassebestand gehe in
die Stiftungs-Zentralkasse über, und die
Rechnungen unterliegen der Reviston des ge-
heimen Zentralrechnungs-Kommissariates des
Innern.
XII. Die im Dienste der Stiftungskurarelen
stehenden Individnen, welche durch den sank-
tionirten Personal: Etat als Seiftungsadmi-
nistratoren nicht ernannt s'ind, werden ihre
sernere Bestimmung noch im Laufe dieses
Quartals erhalten.
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XIII. Denjenigen Stiftungs-Administra-
toren, welche in ihrer bisherigen Bestimmung
als Staatsdiener anerkannt sind, und sich um
die Stelle eines Administrators nicht beworben
haben, wird die Verguͤtung der Umzugskosten
nach der allgemeinen Dienstes= Pragmatik und
bie Belassung ihres Ranges hiedurch zuge-
sichert.
XIV. Die Ausfertigungen uͤber den Vollzug
des gegenwärtigen Rescriptes werden in der
Prorinz Baiern dem General-Landeskom-
missariate in München übertragen, und dem
Kirchen: Administrationsrarthe wird eine ge-
sertigte Abschrift von dem im ersten Arrikel
angeführten Personal-Etat zur Kenneniß mir
dem Ausdruck der allerhöchsten Zufriedenheit
mit den bisherigen Diensten und mit dem Vor-
behalte einer anderwärtigen, diesem Verdieuste
entsprechenden Bestimmung zugestellr.
XV. Die General-Kommissariate haben
für die Wahl der Amtodiener bei den all-
gemeinen und besonderen Seiftungs-Admini-
strarionen ein pflichtmäßiges Gutachten unver-
züglich vorzulegen, und dabei auf die quies-
zirenden Gerichtsdiener den vorzüglichen Be-
dacht zu nehmen.
XVI. Wir erwarten von dem Diensteseifer
Unserer General-Landeskommissariate eine eben
so zweckmäßige, als schleunige Exrekution des
gegenwärtigen Rescriptes, und ertheilen den-
selben den Auftrag, noch vor dem Ausssuße
dieses Monats einen Anzeige-Bericht uber die
wesentlichsten Resultate des Vollzuges zu
erstatten. München den r. November 1807.
An
sämtliche General-Landes-Kommissariate,
und an den Kirchen-Administrationsrath
also ergangen.
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