Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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3. Von den Stiftungsrechunngen werden 
zur Zeit nur die Rechnungen vom Jahre 1797 
bis auf dieses Jahr, und zwar die erledigten 
unter Anlage der darüber aufgestellten Revi- 
ssonsprotokolle, jedoch ohne die Rechnungs- 
Belege, die unerledigten aber mit ihren 
Belegen dem geheimen Zentralrechnungs- 
Kommissariate des Innern ausgeantwortet. 
Diesenigen Rechnungen, welche bereits unter 
der Revision liegen, müssen bis zum Schluße 
des Monars Dezember 1807 unfehlbar erle- 
diget, und wenn die Aufunahme derselben vor 
dem ersten Jänner rgog nicht vollzogen werden 
kann, gleichfalls dem geheimen Zentralrech- 
nungs-Kammissariate des Innern übergeben 
werden. 
4. Die bei dem Kirchen-Administrations- 
Nath in München hinterliegenden Akten und 
Rechnungen verbleiben in der bisherigen Ge- 
schäfts-Lokalitäc. 
s. Die Kirchenkonkurrenz= und die Agentie- 
Kasse in München, die Filialstistungs-Kassen 
in Reuburg und Bamberg, und die von den 
Stistungekuratelen selbst provisorisch gebilde- 
ten Kassen muͤssen am ersten Jaͤnner 1808 zur 
Cxtradition vorbereitet, und zu diesem Behufe 
die Kasse Tagbücher und die Manualien ab- 
geschlossen seyn. 
Für die Stellung der Rechnungen wird 
kein längerer Zeitcaum als bis zum 15. Jänner 
1808 zugestanden. Der Kassebestand gehe in 
die Stiftungs-Zentralkasse über, und die 
Rechnungen unterliegen der Reviston des ge- 
heimen Zentralrechnungs-Kommissariates des 
Innern. 
XII. Die im Dienste der Stiftungskurarelen 
stehenden Individnen, welche durch den sank- 
tionirten Personal: Etat als Seiftungsadmi- 
nistratoren nicht ernannt s'ind, werden ihre 
sernere Bestimmung noch im Laufe dieses 
Quartals erhalten. 
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XIII. Denjenigen Stiftungs-Administra- 
toren, welche in ihrer bisherigen Bestimmung 
als Staatsdiener anerkannt sind, und sich um 
die Stelle eines Administrators nicht beworben 
haben, wird die Verguͤtung der Umzugskosten 
nach der allgemeinen Dienstes= Pragmatik und 
bie Belassung ihres Ranges hiedurch zuge- 
sichert. 
XIV. Die Ausfertigungen uͤber den Vollzug 
des gegenwärtigen Rescriptes werden in der 
Prorinz Baiern dem General-Landeskom- 
missariate in München übertragen, und dem 
Kirchen: Administrationsrarthe wird eine ge- 
sertigte Abschrift von dem im ersten Arrikel 
angeführten Personal-Etat zur Kenneniß mir 
dem Ausdruck der allerhöchsten Zufriedenheit 
mit den bisherigen Diensten und mit dem Vor- 
behalte einer anderwärtigen, diesem Verdieuste 
entsprechenden Bestimmung zugestellr. 
XV. Die General-Kommissariate haben 
für die Wahl der Amtodiener bei den all- 
gemeinen und besonderen Seiftungs-Admini- 
strarionen ein pflichtmäßiges Gutachten unver- 
züglich vorzulegen, und dabei auf die quies- 
zirenden Gerichtsdiener den vorzüglichen Be- 
dacht zu nehmen. 
XVI. Wir erwarten von dem Diensteseifer 
Unserer General-Landeskommissariate eine eben 
so zweckmäßige, als schleunige Exrekution des 
gegenwärtigen Rescriptes, und ertheilen den- 
selben den Auftrag, noch vor dem Ausssuße 
dieses Monats einen Anzeige-Bericht uber die 
wesentlichsten Resultate des Vollzuges zu 
erstatten. München den r. November 1807. 
An 
sämtliche General-Landes-Kommissariate, 
und an den Kirchen-Administrationsrath 
also ergangen. 
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