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ge gewählten Route zurückzulegenden Stunde,
zu Wasser und zu tande, die gleich zu An-
sange des Tarifs bestimmte Gebühr von ei-
nem Krenzer.
92. Dasß jedoch die Erhebung dieser Tran-
sito- Gebuͤhr nur in Ansehung einiger Arti-
kel bei der Eintritts-Station, in den meisten
Taͤllen aber bei der Austritts--Station durch
ibre Abrechnung an dem entrichteten Haupt-
zellsaze geschehen koͤnne, ist schon in dem
Vorhergehenden sestgesezt; und die Aemter
laben sich bienach auf das genaueste zu rich-
ten.
03. Jeder Getreidladung, sowohl zu Was-
ser als zu Lande, für welche man die Transito-
Bebandlung verlanget, wird dieselbe verwei-
gert; und dagegen die Essito - Behandlung
vorgenommen, wenn eine solche tadung nicht
miteiner in dem tande ertheilten Ausfuhr-Ool-
lete begleiter ist, aus welchem das Getreid nach
der Erklärung des Zollpflichtigen berkommen
soll.
od. Die Vorlage von Attestaten in diesen
Lällen anstatt der Polleten ist nur dann zuls-
ßig, wenn das Getreid aus einem bande kömmr,
wo krine Maut: oder Wegzälle sind.
95. Alles, was im Transiio weniger, als
einen halben Zentner wiegt, wird durchgaͤngig
für einen halben angenemmer,
X. Abschnitt.
Vemerkungen über den Consumo-Tarif S. 6.
96. Die in dem Consumo-Tarif nicht
benannten Essekten, Guter und Wagren
tablen durchgängig von jedem Sporco-Zent=
ner 3 fl.; die in demselben namentlich vor-
kemmenden Artikel bingegen entrichten die
bei einem jeden ausgeworfenen geringeren
Gebühren, wobei wohl zu bemerken ist, daß
unter den Artikeln: Blech, Blei, Eisen,
Kupfer, Messing, Zinn, kein vollendetes,
zum wirklichen Gebrauche schon hergestelltes
Fabrikat, sondern blos rohe, oder einer weis
teren Bearbeitung noch fäbige Produkte
zu verstehen sind, und zwar in dem Maaße,
wie es der Tarif ausführlicher bestimmt.
Was im Consumo die Belegung nach dem
Sporco-Zentner bat, und weniger als #
Zentner wiege, wird nach so viel Pfunden,
als der eingehende Gegenstand entbält, mit
3 Kreuzer für jedes Pfund bebandelt.
XI. Abschnitt.
Bemerkungen über den Essito-Tarif S.oy—06.
97. Zum Essilo haben alle in dem Tarif
nicht besonders genannten Artikel den Zollsaz
von § Kreuzer für jeden Sporco-Zentner, die
genannten aber den bei einem jeden bemerkten
Betrag zu entrichten.
98. Die Essuo-Zölle auf Getreid und
andere Feldfruchte, sodann Vieh, Holz 2c.
sind nicht nur im Allgemeinen, sondern auch
tbeilweise veränderlich, sie können nemlich
an einer Grenze Côher, oder niederer, als
an der anderen steben.
00. Um jedech das Publikum ven dem
Sollsahe dieser Artikel gehörig zu unterrich-
ten, und dasselbe vor jeder willkührlichen
Zollabnahme zu schuzen, werden die Aus-
gangs-Zölle bei eintretenden Veränderungen
nicht allein im Regierungsblatte angezeigt
werden; sondern sie müssen auch bei jeder