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Königtich-Baierisches
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Regzgierungsblat t.
VI. Stück. München, Mittwoch den 10. Februar 1808.
Probinzial-Verordnung.
(Steuermandat für die Provinz, Bajerm im Etats-
Jahre 1803.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Jn Erwägung der vorliegenden ordentlichen
und außerordentlichen Staatsbeduͤrfnisse ha-
ben Wir auf Antrag Unseres Ministeriume der
Finanzen, und nach vorläusigem Benehmen
mit den Verordneten Unserer lieben und ge-
treuen tandschafr, über die in der Provinz
Baiern für gegenwärtiges Etatsjahr zu er-
bebenden Sreuern und andere Staats-Bei-
trage beschlossen, und beschliessen Wir wie-
folgt:
I. Bestimmung der Steuerschul-
digkeit aller Klassen.
G. 1. Shmmrliche tandgerichts= und Hof=
marks-Unterrhauen in Altbaiern, welche-
den Bauermtand ausmachen, oder doch dem-
selben in Ansebung der Beskenerung bisber
beigezdblet worden sind, haben in den nach-
bin näher bestimmten Jielen fünf ganze tand-
steuern zu entrichten.
C. 2. Eben so sollen in den Herrschaftem
Alt- und Neufrauenhofen, in den
ebemal der Oberpfals — nunmebr aber der-
Previnz Baiern einverleibten Nichterämtern
Salern und Zeitlarn, und in dem zum
tandgerichte Schongau gehörigen Orte Ep-
sach fünf ganze Steuern, wie sie daselbst
bisber bestanden habern, erhoben werden.
G. 3. Im Verbältnisse zu den in Altbaiern
festgesezten landsteuern sollen nach einem ax-
prorimativen Anschlage-
Ka) in der ehemaligen Grafschaft Haag, in
der Stadt Mühldorf, nebst Burgfrie=
den, und bei der Bawernschaft um
Freising die Hälfte;
b) in den ebematigen Graf: und Herrschaf-
ten Werdensels, Burgrain, Ibß=
maningund Hobenwaldeck ein
Drittbeil;
c) in dem Freissngischen Stadeburg-
frieden ein Viertheil; und
d) in der Grafschaft Hobenschwangau,
daum in den zum tandgerichte Schongau
gebörigen Ortschaften Ober= und Un-
rer-Hohenfurtb, Schwabsoien,
Hobenwarth, techmühlen, Buch-
bof und techsberg zwei Fünstbeile
eines dortigen Steuersimplums elner einfachen
tandsteuer in Alebaiern gleichgebalten, und-
biese respektiven, provisorisch bestimmten Steu-
ersimpla in den genannten Inklaven eben-
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