Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königtich-Baierisches 
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Regzgierungsblat t. 
  
VI. Stück. München, Mittwoch den 10. Februar 1808. 
  
  
Probinzial-Verordnung. 
  
(Steuermandat für die Provinz, Bajerm im Etats- 
Jahre 1803. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Jn Erwägung der vorliegenden ordentlichen 
und außerordentlichen Staatsbeduͤrfnisse ha- 
ben Wir auf Antrag Unseres Ministeriume der 
Finanzen, und nach vorläusigem Benehmen 
mit den Verordneten Unserer lieben und ge- 
treuen tandschafr, über die in der Provinz 
Baiern für gegenwärtiges Etatsjahr zu er- 
bebenden Sreuern und andere Staats-Bei- 
trage beschlossen, und beschliessen Wir wie- 
folgt: 
I. Bestimmung der Steuerschul- 
digkeit aller Klassen. 
G. 1. Shmmrliche tandgerichts= und Hof= 
marks-Unterrhauen in Altbaiern, welche- 
den Bauermtand ausmachen, oder doch dem- 
selben in Ansebung der Beskenerung bisber 
beigezdblet worden sind, haben in den nach- 
bin näher bestimmten Jielen fünf ganze tand- 
steuern zu entrichten. 
C. 2. Eben so sollen in den Herrschaftem 
Alt- und Neufrauenhofen, in den 
ebemal der Oberpfals — nunmebr aber der- 
Previnz Baiern einverleibten Nichterämtern 
Salern und Zeitlarn, und in dem zum 
tandgerichte Schongau gehörigen Orte Ep- 
sach fünf ganze Steuern, wie sie daselbst 
bisber bestanden habern, erhoben werden. 
G. 3. Im Verbältnisse zu den in Altbaiern 
festgesezten landsteuern sollen nach einem ax- 
prorimativen Anschlage- 
Ka) in der ehemaligen Grafschaft Haag, in 
der Stadt Mühldorf, nebst Burgfrie= 
den, und bei der Bawernschaft um 
Freising die Hälfte; 
b) in den ebematigen Graf: und Herrschaf- 
ten Werdensels, Burgrain, Ibß= 
maningund Hobenwaldeck ein 
Drittbeil; 
c) in dem Freissngischen Stadeburg- 
frieden ein Viertheil; und 
d) in der Grafschaft Hobenschwangau, 
daum in den zum tandgerichte Schongau 
gebörigen Ortschaften Ober= und Un- 
rer-Hohenfurtb, Schwabsoien, 
Hobenwarth, techmühlen, Buch- 
bof und techsberg zwei Fünstbeile 
eines dortigen Steuersimplums elner einfachen 
tandsteuer in Alebaiern gleichgebalten, und- 
biese respektiven, provisorisch bestimmten Steu- 
ersimpla in den genannten Inklaven eben- 
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