Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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falls fünfnal von den Unterthanen einge- 
bracht werden. 
h. 4. Aus dem nämlichen Grunde sollen 
nach der bei Einbringung der lezten Kriegs- 
Anlage bcobachteten Modalität zu jedem Ziele 
a) bei den Unterthanen in den zum tandge- 
reichte kandsberg gebörigen Hofmärken und 
Ortschaften Hurlach, Wallbhaupten, 
Emenhausen, Holzbausen und 
Obermeiting zeben Gulden vom Hofe; 
b) bei den bisher unbesteuerten Mühldorfi- 
schen, ehemal Salzburgischen Urbars- 
Unterehanen fünf Gulden vom Hofe, und 
WD) bei den Unterthanen der ehemaligen Herr- 
schaft Zwisel sechs Gulden vom Hofe; 
4!) von dem Markte Zwisel aber, wegen Un- 
anwendbarkeit des Hoffußes, zwei Fünftbei- 
le einer dortigen Gemeinde Anlage erbo- 
ben werden. 
§. S. In dem ganzen DPassauischen 
hondestheile, so wie in den Grafschaften Neu- 
burg am Jun und Ortenburg foll es, 
wegen noch nicht erhobenen Steuerverhält= 
nissen, für dieses Jahr noch bei der bisberigen 
Steuerreichniß sein Verbleiben haben. 
I. 6. Die Besizer der veraͤußerten und 
zur Zeit noch unbesteuerten Staats-Reali- 
taͤten, diese moͤgen nun in Hauptpfleg-- und 
Kloster-Gruͤnden, Maiereien, Aeckern, 
Wiesen. Weibern, Fischwässern, Staats- 
und Klosterwaldungen, oder Bräuhäusern, 
Kloster= und anderen Gebäuden besteben, ha- 
ben anstatt der fünf landsteuern 15 oder #. 
Prozent des Kaufschillings zu entrichten. Da- 
mit aber diese provisorische Steuerschuldig- 
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keit um so genauer erhoben werden koͤnne, 
wird anbei verordnet: 
a) alle Rentämter der Provinz Baiern haben 
über alle in ihrem Amtobezirke befindliche 
veränßerte Staages: Realit iten nach den 
ibnen besondero zugehenden Weisungen und 
Formularien unverzüglich genau soezis- 
zirte Designationen zu verfassen, und an 
Unsere tandes-Direktion in München ein- 
zusenden. 
b) Bei jenen Realitäten dieser Art, welche 
nicht förmlich verkauft, sondern von Uns 
entweder zur Belohnung besonderer Ver- 
dienste, oder als Entschddigung an die Be- 
sizer überlassen worden sind, ist in den De- 
signationen anstatt des Kaufschillings der 
Schéázungs-Wertb einzustellen. 
S. 7. Die geistlichen und adelichen Guts- 
besizer, die in= und ausländischen geistlichen 
und weltlichen, adelichen und unadelichen 
Grund:= tehen= und Zehent-Herren, ferner 
die Pfarrer, Vikarien und Benefiiaten, 
dann die Kirchen, Körperschaften und Srif- 
tungen haben ebenfalls von ihren in Altbaiern, 
oder in den vorber genannten Parzellen besi- 
zenden Realitäten, und genießenden Grund- 
renten, z. B. Ritter; und Hofbau= Gütern, 
Schäfereien, Bräuhäusern, Waldungen, 
Stiften, Gilten, Zehenten, Laudemien, 
lebengesällen, Scharwerken, Fischerelen, 
Jurisdiktionen 2c. als provisorische Steuer- 
gabe für gegenwärtiges Etats-Jahr 1# Pro- 
zent des beutigen Werthes zu bejahlen. In 
Folge dessen wird biemit festgeseze:
	        
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