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falls fünfnal von den Unterthanen einge-
bracht werden.
h. 4. Aus dem nämlichen Grunde sollen
nach der bei Einbringung der lezten Kriegs-
Anlage bcobachteten Modalität zu jedem Ziele
a) bei den Unterthanen in den zum tandge-
reichte kandsberg gebörigen Hofmärken und
Ortschaften Hurlach, Wallbhaupten,
Emenhausen, Holzbausen und
Obermeiting zeben Gulden vom Hofe;
b) bei den bisher unbesteuerten Mühldorfi-
schen, ehemal Salzburgischen Urbars-
Unterehanen fünf Gulden vom Hofe, und
WD) bei den Unterthanen der ehemaligen Herr-
schaft Zwisel sechs Gulden vom Hofe;
4!) von dem Markte Zwisel aber, wegen Un-
anwendbarkeit des Hoffußes, zwei Fünftbei-
le einer dortigen Gemeinde Anlage erbo-
ben werden.
§. S. In dem ganzen DPassauischen
hondestheile, so wie in den Grafschaften Neu-
burg am Jun und Ortenburg foll es,
wegen noch nicht erhobenen Steuerverhält=
nissen, für dieses Jahr noch bei der bisberigen
Steuerreichniß sein Verbleiben haben.
I. 6. Die Besizer der veraͤußerten und
zur Zeit noch unbesteuerten Staats-Reali-
taͤten, diese moͤgen nun in Hauptpfleg-- und
Kloster-Gruͤnden, Maiereien, Aeckern,
Wiesen. Weibern, Fischwässern, Staats-
und Klosterwaldungen, oder Bräuhäusern,
Kloster= und anderen Gebäuden besteben, ha-
ben anstatt der fünf landsteuern 15 oder #.
Prozent des Kaufschillings zu entrichten. Da-
mit aber diese provisorische Steuerschuldig-
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keit um so genauer erhoben werden koͤnne,
wird anbei verordnet:
a) alle Rentämter der Provinz Baiern haben
über alle in ihrem Amtobezirke befindliche
veränßerte Staages: Realit iten nach den
ibnen besondero zugehenden Weisungen und
Formularien unverzüglich genau soezis-
zirte Designationen zu verfassen, und an
Unsere tandes-Direktion in München ein-
zusenden.
b) Bei jenen Realitäten dieser Art, welche
nicht förmlich verkauft, sondern von Uns
entweder zur Belohnung besonderer Ver-
dienste, oder als Entschddigung an die Be-
sizer überlassen worden sind, ist in den De-
signationen anstatt des Kaufschillings der
Schéázungs-Wertb einzustellen.
S. 7. Die geistlichen und adelichen Guts-
besizer, die in= und ausländischen geistlichen
und weltlichen, adelichen und unadelichen
Grund:= tehen= und Zehent-Herren, ferner
die Pfarrer, Vikarien und Benefiiaten,
dann die Kirchen, Körperschaften und Srif-
tungen haben ebenfalls von ihren in Altbaiern,
oder in den vorber genannten Parzellen besi-
zenden Realitäten, und genießenden Grund-
renten, z. B. Ritter; und Hofbau= Gütern,
Schäfereien, Bräuhäusern, Waldungen,
Stiften, Gilten, Zehenten, Laudemien,
lebengesällen, Scharwerken, Fischerelen,
Jurisdiktionen 2c. als provisorische Steuer-
gabe für gegenwärtiges Etats-Jahr 1# Pro-
zent des beutigen Werthes zu bejahlen. In
Folge dessen wird biemit festgeseze: