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die Steuerraten nicht umgelegt worden sind;
und andere einzelne walzende Stücke: so wird
biemit den Besizern dieser Güter oder Grund-
stücke anbefoblen, dieselben unverzüglich bei
den betreffenden ktand-Herrschafts= und Hof-
marksgerichten anzuzeigen; diese haben sodann
ungesäumt die zur Steuerbelegung nöthigen
Vorarbeiten nach den bestehenden Normen
berzustellen, und solche zu den einschlägigen
tandobersteuerämtern zur Bestimmung der
treffenden Steuern einzusenden.
I. 32. Diese Verordnung gilt nicht nur
für Altbaiern, sondern auch für die verschie=
denen Inklaven der Provinz Baiern, mit
Ausnahme von Passau und Reuburg am Jun,
wo bereits bei Gelegenheit der lezten Kriegs-
auflage die Schäzung solcher unbesteuerten
Realitäten gescheben, und von dieser Schä-
zung Prozent als Steuer für das Jahr
1 os zu erbeben ist.
I. 33. Wird bei der nächst eintretenden
allgemeinen Steuer-Rektifikation entdeckt, daß
dessen ungeachtet Jemand ein solches unbesteu-
ertes Gut oder Grundstück verheimlichet bar,
so soll er dem Ersaze der zebenfachen, vom Ta-
ge der gegenwärtigen Verordnung an, ver-
fallenen Sreuer-Schuldigkeit unterliegen.
I. 34. Der nämlichen Strase sollen un-
terworfen seyn:
a) Die Kontribuenten, welche in ihren ab-
zugebenden Faßionen irgend ein steuerbares
Objekt verschweigen, oder die angegebenen
Obsekte unredlich zu geringe faßioniren.
b) Die Beamten, aus deren Schuld bisber
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unbesieuerte Realitäten auf geschehene An-
zeige ferner unbesteuert bleiben.
I. 35. Enrdekt sich, daß eine Subkollek-
tations-Behörde von einem Gute oder Grund=
stücke die Steuern zwar eingebracht, aber un-
terschlagen habe, so soll sie nicht nur mit
dem zwanzigfachen Ersaze der von heute an
verfallenen Steuerschuldigkeit, sondern nach
Umständen noch schwerer bestraft werden.
C. 36. Alle Berichte, Vorstellungen und
andere Eingaben, welche den gegenwärtigen
Verfügungen zu Folge bei Unserer tandes-
Direktion eingereicht werden, sind auf der
Außenseite mit dem Beisaze: Steuer-Sa-
chen betreffend — zu bezeichnen.
G. 37. Alles, was in den vorigen Steuer-
Mandaten enthalten, und durch gegenwär=
tige Verfügungen sowobl, als durch Un-
ser Edikt vom 3. Juni 1307 nicht aufge-
boben ist, soll ferner Kraft haben, und, so
angeseben werden, als wenn es hier einge-
rückt wäre.
Gegenwärtiges Haupt= SteuerMandat
ist unverzüglich nicht nur durch das Regie-
rungoblatt bekannt zu machen, sondern auch
durch Vertbeilung besonders abzudruckender
Erxemplarien zu Jedermanns Wissenschaft zu-
bringen.
Gegeben in Unserer königlichen Haupt-
und Residenzstadt München, den 14. Jänner
1808.
Max Josepb.
Freiberr von Hompesch.
Auf königlichen allerhdchsten Vefehl
G. Geiger.