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an einen abgesonderten Branntweinaufschlag
zu entrichten. «
6. Dieser besteht darin, daß neben dem al-
lenfalls vom gebrauchten Getreidmalz treffen-
den Aufschlage von jeder Maaß der Baierischen
Mäßerei kubischen Inhaltes des Branntwein-
Kessels, ein Psenning von jedem Brande ent-
richtet werden soll, so, daß von einem Eimer
kubischen Inbaltes des Kessels von jedem
Brande 15 kr. treffen.
Zu dem Ende bat jeder Unteraufschläger
sogleich nach Bekanntmachung dieses Ediktes
nicht nur alle Branntweinkrennereien seiner
Bezirke und Nachbarschaft in ein Verzeichniß
zu bringen, und selbes zum Oberaufschlagamte
einzusenden, sondern auch die sämrlichen
Branntweinkessel mit Wasser nach der Baieri-
schen Mäßerei sogleich abzueichen, und den
Befund vorzumerken.
7. Damit aber die Perzeption dieses so
mäßigen Branntweinaufschlages richtig ge-
schebe, bat jeder, welcher sich mit einer sol-
chen Branntweinbrennerei abgiebt, von dem
Uncerausschläger wöchentlich eine Pollete auf
so viele Brände, als er in solcher Woche zu
machen gedenkt, abzulangen, und diese Zahl
der Brände darf er nicht überschreiten.
Diese Polleten siud sodann bei dem Schluße
eines jeden Monats dem Unteraufschláger wie-
der, nebst dem Geldbetrage, gegen Quittung zu-
zustellen; welcher diesen sogleich zum Oberauf-
schlagsamte gegen Interimsquittung einzu-
senden, und Hierüber am gewöhnlichen Quar-
talschlusse Rechnung zu pflegen hat.
3. Der Unteraufschl#ger ist befugt und ver-
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pflichtet, öftert nachzusehen, ob die angege-
bene Anzahl der Brände in der Woche, und
im Ganzen nicht überschritten worden ist; wes-
wegen er auch bei den Branntweinbebältnissen
die Besichtigung vorzunehmen, und das Re-
sultat mit den Branntangaben zu vergleichen
bat. Wenn eine Branntweinbrennerei länger
ruht, oder sonst Verdacht obwaltet, so bar
der Aufschläger den Kessel samt dem Helme
oder Hut zu verschnüren, und zu versiegeln;
überhaupt hat der Unteraufschläger, um ge-
gen alle Auswechslung des Kessels gesichert
zu seyn, solchen von Zeit zu Zeit mit Wasser
abzueichen.
O. Von den verschiebenen Arten der Ro-
soglio, tiqueurs, und anderen gebrannten fei,
nen Wassern, welche im Inlande erzeugt wer-
den, wird ohne Unterschied, ob diese bloß
durch Rektifikationen und Zusaz aus dem
Branutwein, oder durch Destilliren erzeuge
werden, kein böherer Aufschlag bezablt.
lo. Der im Tirol herkömmliche Jutrinseko=
Zoll wird, soviel den Branntwein betrife, auf-
geboben, und hat also der freie Verkehr des
Weinbranntweins und übrigen Branntweins
von dem südlichen in das nördliche Tirol, so
wie in die übrigen Provinzen Unseres Reiches,
und umgekebrt vollkommen statt.
1 1. Die in den verschiedenen Provinzen ber-
kömmlichen Konzessions= und tizenzgelder sind
zu rednziren, und in drei Klassen zu tbeilen,
so, daß die geringste Klasse nicht mehr als
3 fl., die mittlere 4 fl. Jo kr., und die höchste
0 fl. zu bezablen baben soll.
12. Auf die Defraudationen dieses Ge-