Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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an einen abgesonderten Branntweinaufschlag 
zu entrichten. « 
6. Dieser besteht darin, daß neben dem al- 
lenfalls vom gebrauchten Getreidmalz treffen- 
den Aufschlage von jeder Maaß der Baierischen 
Mäßerei kubischen Inhaltes des Branntwein- 
Kessels, ein Psenning von jedem Brande ent- 
richtet werden soll, so, daß von einem Eimer 
kubischen Inbaltes des Kessels von jedem 
Brande 15 kr. treffen. 
Zu dem Ende bat jeder Unteraufschläger 
sogleich nach Bekanntmachung dieses Ediktes 
nicht nur alle Branntweinkrennereien seiner 
Bezirke und Nachbarschaft in ein Verzeichniß 
zu bringen, und selbes zum Oberaufschlagamte 
einzusenden, sondern auch die sämrlichen 
Branntweinkessel mit Wasser nach der Baieri- 
schen Mäßerei sogleich abzueichen, und den 
Befund vorzumerken. 
7. Damit aber die Perzeption dieses so 
mäßigen Branntweinaufschlages richtig ge- 
schebe, bat jeder, welcher sich mit einer sol- 
chen Branntweinbrennerei abgiebt, von dem 
Uncerausschläger wöchentlich eine Pollete auf 
so viele Brände, als er in solcher Woche zu 
machen gedenkt, abzulangen, und diese Zahl 
der Brände darf er nicht überschreiten. 
Diese Polleten siud sodann bei dem Schluße 
eines jeden Monats dem Unteraufschláger wie- 
der, nebst dem Geldbetrage, gegen Quittung zu- 
zustellen; welcher diesen sogleich zum Oberauf- 
schlagsamte gegen Interimsquittung einzu- 
senden, und Hierüber am gewöhnlichen Quar- 
talschlusse Rechnung zu pflegen hat. 
3. Der Unteraufschl#ger ist befugt und ver- 
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pflichtet, öftert nachzusehen, ob die angege- 
bene Anzahl der Brände in der Woche, und 
im Ganzen nicht überschritten worden ist; wes- 
wegen er auch bei den Branntweinbebältnissen 
die Besichtigung vorzunehmen, und das Re- 
sultat mit den Branntangaben zu vergleichen 
bat. Wenn eine Branntweinbrennerei länger 
ruht, oder sonst Verdacht obwaltet, so bar 
der Aufschläger den Kessel samt dem Helme 
oder Hut zu verschnüren, und zu versiegeln; 
überhaupt hat der Unteraufschläger, um ge- 
gen alle Auswechslung des Kessels gesichert 
zu seyn, solchen von Zeit zu Zeit mit Wasser 
abzueichen. 
O. Von den verschiebenen Arten der Ro- 
soglio, tiqueurs, und anderen gebrannten fei, 
nen Wassern, welche im Inlande erzeugt wer- 
den, wird ohne Unterschied, ob diese bloß 
durch Rektifikationen und Zusaz aus dem 
Branutwein, oder durch Destilliren erzeuge 
werden, kein böherer Aufschlag bezablt. 
lo. Der im Tirol herkömmliche Jutrinseko= 
Zoll wird, soviel den Branntwein betrife, auf- 
geboben, und hat also der freie Verkehr des 
Weinbranntweins und übrigen Branntweins 
von dem südlichen in das nördliche Tirol, so 
wie in die übrigen Provinzen Unseres Reiches, 
und umgekebrt vollkommen statt. 
1 1. Die in den verschiedenen Provinzen ber- 
kömmlichen Konzessions= und tizenzgelder sind 
zu rednziren, und in drei Klassen zu tbeilen, 
so, daß die geringste Klasse nicht mehr als 
3 fl., die mittlere 4 fl. Jo kr., und die höchste 
0 fl. zu bezablen baben soll. 
12. Auf die Defraudationen dieses Ge-
	        
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