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General= andes= Kommissariaten eingesen-
deten Gutachten:
A) für Baiern, aus dem Direktor der
staatswirthschaftlichen Depntation, Neu-
mayer, den tandeedirektions-Rä#rben, von
Tboma, Freiherrn von Stengel, und
Panzer, und aus dem ebemaligen biesigen
Polizeidirektor, Stich.
Wegen des Umfanges der Provinzen wer-
den dieser Kommission zwei Kommissarien zu
Versendungen in nöthigen Fällen, und zur
sonsiigen Aushilfe beigegeben, und Wir er-
nennen hiezu den ebemeligen Gerichtsherren
in der An, Franz Faver Schrödl; über den
hweiten erwarten Wir den Vorschlag der pro-
visorischen Steuerrektisikations-Kommission
von Baiern.
B) Für die obere Pfalz, aus dem Direktor,
Diener, und einem oder zwei noch näher
in Vorschlag zu bringenden Mitgliedern;
C) Für die Provinz Neuburg, aus dem
btandes-Direktions-Ratbe, Koch, welchem
ebenfalls noch ein oder anderes ungesäumt
vorzuschlagendes Mitglied beizugeben ist.
D) Für die Provinz Bamberg, aus dem
Direktor, Schilcher, und dem tandes-
Direktions-Rathe, Grau.
E) Fuͤr die Provinz Ansbach, aus den Kriegs.
Räcben, Bever und Yelin, und dem
Kamerassessor, tutz
),Für die Provinz Schwaben, aus den
handesdirektions-Räthen, von Seuter,
Schilcher und Schneider.
In der Provinz Tirol wird das jezige, im
Jahre 1784 neu eingeführte Steuersystem als
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einstweiliges Proviserium bis zur definitiven
Steuerrektifikation beibebalten.
VIl. Eine jede der genannten Kommisstonen
beschäfrigt sich sogleich wit der Ausarbeitung
des Entwurfec einer Instruktion, nach welcher
in den verschiedenen landgerichten der Provinz
die nörhigen Daten zur Festsezung des Steuer-
provisoriums zu erbeben sind. Da dieses
nicht nach dem Ertrage des Grundvermögens
bestimmt werden bann, weil biezu die vor-
läusige richtig: Kenneniß des Flächeninbaltes
erfoderlich wäre, und folglich sehen die geo-
metrische Vermessung voraus#egangen seyn
müßte, so ist bloß die Erbebung des Werthes
zur Grundlage zu nehmen. Vorzüglich wird
die Wertheserhebung auf der eidlich vorzuneb-
menden Abschäzung beruben, wobei aber zu-
gleich die eigene Fatirung und die Kauf-
schillinge und Pachtpreise zu Hilfe genommen
werden können, damit sich das eine durch das
andere rektifzirt. Die Verfahrungsart ist
so einfach als möglich, und so zu bestimmen,
daß,
a) Zu der Wertbeserbebung kein längerer Zeit
raum, als höchstens von 6 Monaten von-
nötben ist; indem noch vor Ende dieses
Jabres zur Steuerbelegung nach den aus-
gemirtelten Grundlagen muß geschritten
werden können.
b) Sie muß ferner so eingerichtet seyn, daß
das bienach festzusezende Sreuerproviso=
rium zu der Auflssung der Gebundenhrit
der Güter den Weg bahne, und nicht
ihr binderlich sey.