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der Instruktions-Entwuͤrfe das Ihrige bei-
zutragen nicht erwangeln werden.
München den 27. Jänner 1308.
Max Josepb.
Freiberr von Hompesch.
U#uf königlichen allerbdchfien Befehl.
G. Geiger.
(Den Vollzug des Präjudizes bei nicht erfolgter
Erklärung der Patrimonial = Gerichtsherren
über dle Verwaltung ihrer Gerichtsbarkeit be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem die Frist zur Genügung Unserer
Verordnungen vom 6. Juni und 7. November
vorigen Jahres, in Betref der Patrimonial=
Gerichtspflege, mit dem 20. Dezember vori-
gen Jabres umgelaufen ist, so beschließen Wir
rücksichtlich jener Gerichtsherren, welche in
dieser Frist die erfoderte Anzeige über die
Verwaltung ihrer Gerichtsbarkeit nicht ge-
macht baben, auf die Anträge Unserer ein-
schldgigen Ministerien:
1. Nach Verlaufe von vierzehn Tagen (vom
Tage der sffentlichen Verkündung dieses Be-
schlußes durch das Regierungsblatt gerechnet)
soll das bedrohte Prdjudiz der Sequestration
solcher Gerichtsbarkeiten in der Art vollzogen
werden; daß
a) die Verwaltung der Gerichtsbarkeit,
worüber die Anzeige weder bis zum 20. De-
zember vorigen Jahres gescheben ist, noch
bis zum Umlaufe dieser neuen noch vier-
zehntägigen Frist erfolget seyn werde, als
bald dem tandgerichte, in dessen Bezirke
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solche sich befindet, mit dem Bezuge der
Unterbeamtens-Sporteln, nach der Bestim-
mung des 13.8. Unserer Verordnung vom
7. November vorigen Jahres (Regierungs-
blatt von 1807, Stück XXXXIX., Seite
1723— 1727) übertragen; zugleich
b) dem Gerichtsberrn und seinem allenfallsi-
gen Gerichesbalter alle weitere Einmischung
in die Gerichtspflege bei Strafe persönlicher
Abndung und Haftung für allen aus ihren
an sich nichzigen Handlungen entstehenden
Schaden untersaget; und
ßD) wie solches gescheben sey, sowohl Uns
berichtlich angezeiget, als auch zur Wis-
senschaft aller dabei Betheiligten durch das
Regierungsblate bekannt gemacht werde.
2. Die Anzeigen, welche vor Unserer er:
lduternden Verordnung vom 7. November
vorigen Jahres aus Mißverstande bei Unseren
tandes-Justigstellen gemacht worden, von
diesen aber an die einschlágigen tandesdirek,
tionen und respektive gleiche administrative
Landesstellen abzugeben sind, sollen auch als
giltig geachtet werden, und dies zur Abwen-
dung weiterer irriger Meinungen hiemit aus-
drücklich erkldret sepn.
3. Auch die Anzeigen, welche nicht von
den Patrimonal-Gerichtsberren selbst, son-
dern nur von ibren Patrimonial-Gerichtohal=
tern bis zum 20. Dezember rorigen Jabres
gemacht worden sind, sollen als giltig in der
Hinsicht angenommen seyn, daß der Gerichts-
berr als damit einverstanden geachtet werde.
4. Die Anzeigen aber, welche nach dem
20. Dezember vorigen Jahres nur von den