Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Gerichtshaleern geschehen sind, sollen, da 
diese in solcher Eigenschaft nicht mehr erschei- 
nen dürsten, als ungiltig zurückgewiesen, 
und anstatt solcher die Anzeigen von den Ge- 
richtsherren selbst in der neueren noch vier- 
zehntägigen Frist und unter dem bedrohten 
Präjudiz der Sequestration erfodert werden. 
5. Wenn Unseren Verordnungen vom 
6. Juni vorigen Jahres im 4., J., 13 5. 
(Regirrungsbla XXVI. Stück) und vom 
7. November vorigen Jahres im 12. J. (Re- 
gierungsblatt NXXXIX. Scück) von Seiten 
dee Gerichtsherren durch eine geeignete An- 
zeige Genüge geschehen ist, so solle in Fällen, 
wo die Bestättigung der Gerichtsverwaltung 
nicht sogleich ertheilt werden konnte, sondern 
von Verbescheiden oder Erörterungen und dar- 
auf beruhenden Beschlüssen der einschlägigen 
Landeestelle noch abhängt, bis zu deren Er- 
solge die Fortsezung der bisherigen Gerichts- 
Verwaltung gestatter, sohin das im 10. F. 
Unserer Verordnung vom 6. Juni vorigen 
Jahres bedrehte Prä)udiz in so weit noch aus- 
gesezet bleiben. 
Zum Vollzuge dieser Unserer Beschlüsse 
haben Wir Unsere einfchlägigen administrati- 
ven Landesstellen unterm heutigen angewiesen, 
und Wir lassen solche hiemit öffentlich bekannt 
machen, damit simtlcche daran betheiligte 
Gerichteherren sich darnach zu achten wissen. 
München den 27. Jänner 1808. 
Max Joseph. 
Graf Morawißky. 
Auf königlichen allerhechsten Befehl. 
ven Rauffer. 
—— 
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Provinzial-Verordnungen. 
(Die. Schuzpocken-Impfung in der Provinz Tirol 
betreffend.) 
Im Nameun Seiner Majestät des Königs. 
Mit Bezug auf die allerhöchsten Verord- 
nungen (Regierungsblatt Stück K XXIX. und 
XXXXI. vom Jahre 1307) finder man nö- 
thig in Rücksicht der Schugpocken: Impfung 
Folgendes zu erlassen, und die Kreisämter 
anzuweisen, selbes ungesäumt in Ausführung 
zu bringen. 
1. Da im bands Tirol noch keine Landge- 
richts, Physiker eingeführt sind, ein ganzer 
Kreis aber zu groß ist, als daß darinn blos 
von dem Kreis-Physiker geimpft werden 
könnte, so hat es bei der bisherigen Distrik- 
tual: Eintheilung zu verbleiben. 
2. Außer diesen legalisicten Distriktual-= 
Impfärzten ist es Jedermann verbothen zu 
impfen; jedoch dürsen Aerzte, wenn sie auch 
nicht unter die Distriktnal: Impfärzte gehö= 
ren, in solchen Häusern, wo ihnen vorzüglich 
das Zutrauen geschenkt wird, die Schuzpo- 
cken imofen; dabei bleibt es aber ihre uner' 
läßliche Pflich-, dem betreffenden Distriktual= 
Impfarzt den Erfolg anzuzeigen) und dieser 
hat sodann den Impfling in seine TDabelle mit 
der Bemerkung, ven welchem Arzte er geimpfe 
wurde, einzutragen. Wer dawider handelt, 
unterliegt für jedes geimpfte Subjekt unnach- 
sichtlich einer Strase von s fl. 
Die Landgerichte sind angewiesen, diese 
Punkte allgemein bekannt zu machen, und 
dber ihre Erfüllung strenge zu wachen. 
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