Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Die Landgerichte sind anzuweisen, Sorge 
zu tragen, daß den legalisirten Impfaͤrzten 
diese Bezahlung geleistet werde. 
Es versteht sich dem zu Folge von selbst, daß 
es in Tirol von den Diaͤten abzukommen habe. 
8. Die DistriktualImpfärzte, und dieser 
neue Gang der Imxfung treten mit erstem 
November dieses Jahres in ihre volle Wirk- 
samkeit. Die Tabellen haben von ebendemsel- 
ben anzufangen, und find alle drei Monate 
einzustellen; jedoch müssen sie das erstemal mit 
Schluß des laufenden Jahres dem Kreisam- 
te und von dort bieber vorgelegt werden. 
0. Das Kreisamt hat Anstalt zu treffen, 
daß die früßeren Tabellen, welche alfo alle 
bis zum 7. November dieses Jahres Geimpf- 
ten enthalten müssen, von allen denjenigen, 
welche bisher geimpfet baben, alsogleich er- 
boben, und bieher eingesendet werden. 
10. Hat das Kreisamt den tandgerichten 
noch ferners aufzutragen, alle Jahre im Juli 
durch eine allgemeine Revüe sich zu überzeugen, 
ob alle über drei Jahre alte Kinder mit den 
Schuzpecken geimpfet worden seyen, und gegen 
diejenigen, welche es unterlassen haben, die im 
dießjäbrigen Regierungs##lerte StückXXNIT 
enthaltenen Strafgeseze in Ausführung zu 
bringen. Diese Revuͤe ist im Juli 1808 das 
erstemal zu unternehmen, und das Resultat 
derselben jedesmal durch das Kreisamt bieber 
rorzulegen. Innebruck den 10. Oktober 1307. 
Königlich. Baierisches Gubernium 
in Tirol. 
Craf Arco. 
Strobl. 
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(Den Gebrauch des 3 kr. Stemnpels betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die königlich = Baierische Stempel-Ord- 
nung bestimmt, daß ein jeder Bogen von 
denjenigen Schriften, welche bei irgend einer 
königlich= unmictel= oder mittelbaren, admini- 
strativen oder Justiz-Stelle eingereicht wer- 
den, nebst den dazu gebörigen Bei- 
lagen und Duplikaten mit den 3 kr. 
Stempel verseben seymmuß, und bestimmt die 
Scrafe eines Reichsthalers von jedem Bogen, 
der nicht mit dem 3 kr. Stempel versehen ist. 
Wegen mebrerer Unterlassungs-Fälle wird 
ti ses simtlichen Bebörden der Provinz Ans- 
bach und dem gesamten Publikum zur Nachach- 
tung noch besonders bekannt gemacht, und 
zwar 
1. baben sich Unterthanen aus Distrikten, 
in welchen bereits die königlich= Baierische 
Stempel-Ordnung publizirt ist, in allen Fäl- 
len ohne Ausnahme, mitbin auch bei Vorstel- 
lungen rc. die ste an Stellen im ältern Fürsten- 
tbume Ansbach richten, biernach zu achten. 
2. Obgleich in dem dltern Fürstenrhume Ans- 
bach das bisberige königlich-Preußische Stem- 
pel-Edikt zur Zeit noch bestebt; so haben doch 
die Untertbanen aus gedachtem altern Fürsten- 
tbume, wenn sie sich mit Eingaben an Seine 
kömgliche Majestät unmittelbar, oder an aller- 
böchst dero Ministerial: Departements nach 
München wenden, obige Vorschrifteu zu be- 
folgen, außerdem sie der geordneten Siegel- 
Strafe unterliegen. 
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