Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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den; und der Verkaͤufer kann also kein Ober- 
Eigenthum sich vorbehalten. 
2.) Von den veräusserten Gebäuden wird 
die erste Hälfte des Kaufschillings am Tage 
der Ausantwortung der Realität baar ent- 
richtet, und die zweite Hälfte in drei Jab- 
resfristen, welche nach 4 vom loo verzinset 
werden müssen, bezablt. 
Der Bodenzins von den veräusserten Ge 
bänden bestebt in 6 Kreuzern von einem jeden 
b100 des ganzen Kaufschillings. 
3.) Von den veräusserten Gründen wird 
der Kaufschilling in 4 Tbeile zerschlagen; zwei 
Viertheile müssen am Tage der Ausantwor- 
tung der Realität baar entrichtet werden; bas 
dritte Viertheil wird in drei, zu 4 vom 100 
verzinslichen Jahresfristen bezahlt, und das 
vierte Viertheil bleibt in der Eigenschaft 
eines ewigen Grundzins-Kapitals unablöslich 
auf der veräusserten Realität liegen. 
4.) Der Grundzins von den veräusserten 
Gründen besteht in 1. Schäffel und 1. Vier= 
tbeile Korn, nach der Münchner: Msserei, 
und zwar von jedem Tausende des ganzen 
Kaufschillings. 
Von lo, fl. Kaufschilling werden dem- 
nach gereicht 
#6 — 2 Viertbeile 
— 2 Sechszehntbeile 
von 10 Gulden — — — 
von § Gulden — — — 
Der Betrag zwischen 5 und 10 Gulden 
soll fuͤr volle 10 fl., und der Betrag zwischen 
1und 5 Gulden fuͤr volle §s fl. angenommen 
werden. 
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5.) Der Grundzins wird nie in Natur 
gereicht, sondern jedesmal nach dem Mittel- 
Ausschlage der mittleren und lezten Schran- 
nenpreise vom 15. November und 15. De- 
zember eines Jahres bezahlt. 
Wenn aber biedurch der Normalpreis 
des Korns unter 12 fl. berabfallen sollte, so 
muß das Natural-Quantum des Grundzin- 
ses, zur Erhaltung der Rente aus dem Grund- 
zins-Kapitale zu § vom roo, nach 12 fl. vom 
Schäffel bezahlt werden. 
5.) Den Käufern bleibt freigestellt, ber 
Gebäuden den ganzen Kaufschilling, und bei 
Gründen die 3 Viertheile des Kausschillings 
sogleich baar zu entrichten. 
7.) Die ordentlichen und ausserordentli- 
chen Staats= und Kommunal-Auflagen, wel- 
che auf den zum Kaufe angeborenen Realits- 
ten schon haften, oder in der Folge darauf 
gelegt werden, geben auf den neuen Eigen- 
tbümer über. 
8.) Der Meistbierende muß sich ror dem 
Schluße der Versteigerung durch Zeugnisse 
seiner ordentlichen Gerichts-Beherde, oder 
durch binreichende subsidiarische Kantion über 
seine Zahlungs-Fähigkeit ausweisen. 
0.) Bis nach geschebener Erlage der gan- 
zen Kaufosumme bei Gebäuden, und der 3 
Viertbeile der Kaufssumme bei Gründen 
bleibt das possessorische Konstitut mit seinen 
gesezlichen Wirkungen vorbehalten. 
lo.) Wenn in Folge dieses Vorbehaltes 
zu einem neuen Verkaufe geschritten wird, 
bleibt der im Zahlungs-Rückstande verbliebe-
	        
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