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den; und der Verkaͤufer kann also kein Ober-
Eigenthum sich vorbehalten.
2.) Von den veräusserten Gebäuden wird
die erste Hälfte des Kaufschillings am Tage
der Ausantwortung der Realität baar ent-
richtet, und die zweite Hälfte in drei Jab-
resfristen, welche nach 4 vom loo verzinset
werden müssen, bezablt.
Der Bodenzins von den veräusserten Ge
bänden bestebt in 6 Kreuzern von einem jeden
b100 des ganzen Kaufschillings.
3.) Von den veräusserten Gründen wird
der Kaufschilling in 4 Tbeile zerschlagen; zwei
Viertheile müssen am Tage der Ausantwor-
tung der Realität baar entrichtet werden; bas
dritte Viertheil wird in drei, zu 4 vom 100
verzinslichen Jahresfristen bezahlt, und das
vierte Viertheil bleibt in der Eigenschaft
eines ewigen Grundzins-Kapitals unablöslich
auf der veräusserten Realität liegen.
4.) Der Grundzins von den veräusserten
Gründen besteht in 1. Schäffel und 1. Vier=
tbeile Korn, nach der Münchner: Msserei,
und zwar von jedem Tausende des ganzen
Kaufschillings.
Von lo, fl. Kaufschilling werden dem-
nach gereicht
#6 — 2 Viertbeile
— 2 Sechszehntbeile
von 10 Gulden — — —
von § Gulden — — —
Der Betrag zwischen 5 und 10 Gulden
soll fuͤr volle 10 fl., und der Betrag zwischen
1und 5 Gulden fuͤr volle §s fl. angenommen
werden.
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5.) Der Grundzins wird nie in Natur
gereicht, sondern jedesmal nach dem Mittel-
Ausschlage der mittleren und lezten Schran-
nenpreise vom 15. November und 15. De-
zember eines Jahres bezahlt.
Wenn aber biedurch der Normalpreis
des Korns unter 12 fl. berabfallen sollte, so
muß das Natural-Quantum des Grundzin-
ses, zur Erhaltung der Rente aus dem Grund-
zins-Kapitale zu § vom roo, nach 12 fl. vom
Schäffel bezahlt werden.
5.) Den Käufern bleibt freigestellt, ber
Gebäuden den ganzen Kaufschilling, und bei
Gründen die 3 Viertheile des Kausschillings
sogleich baar zu entrichten.
7.) Die ordentlichen und ausserordentli-
chen Staats= und Kommunal-Auflagen, wel-
che auf den zum Kaufe angeborenen Realits-
ten schon haften, oder in der Folge darauf
gelegt werden, geben auf den neuen Eigen-
tbümer über.
8.) Der Meistbierende muß sich ror dem
Schluße der Versteigerung durch Zeugnisse
seiner ordentlichen Gerichts-Beherde, oder
durch binreichende subsidiarische Kantion über
seine Zahlungs-Fähigkeit ausweisen.
0.) Bis nach geschebener Erlage der gan-
zen Kaufosumme bei Gebäuden, und der 3
Viertbeile der Kaufssumme bei Gründen
bleibt das possessorische Konstitut mit seinen
gesezlichen Wirkungen vorbehalten.
lo.) Wenn in Folge dieses Vorbehaltes
zu einem neuen Verkaufe geschritten wird,
bleibt der im Zahlungs-Rückstande verbliebe-