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ne Käufer zum Ersaze des etwaigen Minder-
Erlbses verbunden.
III. In Beziehung auf den Akt des Ver-
kaufes wird festgesezt:
a. Die Realitäten der Stiftungen und
Kommunitäten werden nur auf dem Wege der
öffentlichen Versteigerung, und unter dem
Vorbehalte der allerhöchsten Genehmigung
veräussert; die Ueberlassung derselben durch
Unterhandlung mit einzelnen Individuen fun-
det nicht statt.
b. Bei der Versteigerung selbst wird ein
ordentliches Protokoll, mit fortlaufenden An-
säzen der einzelnen Angebote der namentlich
einzutragenden Steigerer geführt, und dassel-
be nicht nur von den Meistbietenden, son-
dern von allen tizitanten unterzeichnet.
IV. Damit ein, nach gehöriger Vorbe-
reitung, und unter den vorschrifflichen Be-
dingungen gepflogener Verkaufs-Akt zu Un-
serer allerhöchsten Sanktion vollends be-
reifet sey, wird erfodert:
a. Die Resultate einer geschlossenen Ver-
steigerung müssen sowohl von den Stiftungs-
als Kommnnal= Administratoren in eine ta-
bellarische Uebersicht, nach der anliegenden
Foem, gebracht werden.
b. Für die Kolumnen, in welche aus dem
Vergleiche der vormaligen zur dermaligen
Rente der Gewinn, oder Verlust aufzufüh-
ren ist, wird eine nach dem anliegenden Bei-
spiele zu verfassende Renten-Berechnung als
spezieller Brleg erfodert.
c. Die Stifrungs-Administratoren legen
die einzelnen Verkäufe nicht theilweise zur
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Genehmigung vor, sondern sie fassen die im
taufe eines ganzen Monats unternommenen
Versteigerungen in den vorgeschriebenen Kon-
spekt zusammen, und senden denselben mit
einem Duplikate und allen Belegen jedes-
kmal am dritten Tage nach dem Auostusse ei-
nes Monats zur obersten Ministerial-Kura-
tel ein.
Es versteht sich biebei von selbst, daß diese
Konspekte der Versteigerungs-Resultate von
den allgemeinen Stistungs-Administratoren
nach der dreifachen Abrbeilung des Stiftungs-
Vermögens auch dreifach angefertiger wer-
den müssen. 6
d. Die Kommunal -Administratoren fass
sen gleichfalls die vorgenommenen Verkäufe
in einen monatlichen Konspekt, und senden
sie zu ibrer vorgesezten Kommunal-Kuratel
ein, welche die einzelnen Konspekte ibres
Bezirkes für einen Monat in einen Haupt-
Kenspekt zusammen faßte, und diesen mit ei-
nem Duplikate am 15. des darauf folgenden
Monats an das Ministerium des Innern ein-
sendet.
V. Die allerhöchste Sanktion dieser
Verkaufs: Akte bestebt darin, daß im Ge-
nehmigungs-Falle die beiden Eremplarien der
Verkaufs-Konspekte mit Unserer allerhöchsten
und Unsers Ministers des Innern Unterschrift
versehen werden; das eine Eremplar geht zur
Registratur des Zentral-Rechnungs-Kommis-
sariats des Innern; das Duplikat wird dem
Seiftungs-Administrator, oder der Kommu-
nal-Kuratel zur Erekution zugesendet.
Die Bestimmung der Verwendung des
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