Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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len Pfarr-Kapläne, welche bestimmt ausge- 
wiesene jährliche Bezüge von Kirchen, Bru- 
derschaften, und Stiftungen, oder an Stell= 
Rechten, Meß Stipendien, und dergleichen 
genießen. 
C. 10. Absichtlich zu gering verfaßte Fas- 
stonen, oder unächte Auszüge und Spezist- 
kationen aus Rechnungen, Pfarr= und an- 
deren Aufschreibbüchern, unterliegen einer 
strengen Untersuchung und besonderen Strafe. 
C. 11I. Die königlichen Rentämter, Herr- 
schaftsgerichte, und Hauptstddte haben die 
besendere Obliegenheit auf sich, nicht nur 
zu wachen, daß kein dezimationspflichtiges 
Individuum, oder Kerpus ihres Rentamts- 
Bezirkes sich der Fassions-Stellung entziebe, 
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sondern daß diese auch der gegenwärtigen In- 
strukrion entsprechen. 
Schlüßlich wird denselben noch aufgetra- 
gen, die fassionspflichtige Geistlichkeit, dann 
die Kirchen-Bruderschafts und Stiftungs= 
Administrationen, und Verwaltungen ihres 
Bezirkes sogleich von dieser Verordnung durch 
Zirkular-Patente in besondere und binläng- 
liche Kenneniß zu sezen, dieselben zur schleu- 
nigen Befolgung ihrer Fassions, Obliegen= 
beitren aufzufodern, und zur richtigen Beo- 
bachrung des festgesezten Termines anzuhalten. 
Muͤnchen den 5. Februar 1808. 
Königliche tandes= Direktion in 
Baiern. 
Freiherr von Weich s. 
Kranzmayr. 
  
Sonderbare 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Benennunginnahme Genuß Genuß Einnahmen ez 
des an von « von weldb 
der Dezimation jährlichen Zinsen0 KLirchen, Jahr= Stollrecht nicht ausdrück-= 22 Anmer- 
sunterliegenden von allen, wo im-stagen, Bruder- 7en: lich unrer vor- 
Judividuums, wer anliegendencbafren und Meß= Stipen- stehenden Rub- kungen 
oder Fundationã- und Stiftungen, dien, und riken enthalte 
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Körperschaft. (#nderen Kaplkalien. jahrlich Opfern. sind. 52 
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Datum und Unterschrift des Fassions-Stellers. (L. 8.
	        
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