Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Den Wachedienst des Buͤrgermilitaͤrs betref- 
fend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Da oͤfter der Fall eintritt, daß das Buͤr- 
ger-Militär die Wachen entweder ganz, oder 
jum Thbeile beziehen muß; so erheischet es 
auch unbedingte Notbwendigkeit, daß, wegen 
der Kommandirlisten zu diesem Garnisons- 
Dienste, so anderem, eine Verordnung bestehe, 
welche Gleichheit erzwecket, und Ordnung 
und Einförmigkeit in das Ganze bringet; be- 
sonders, da man sich aus den bereits einge- 
kommenen Berichten überzeugt bat, daß es 
diesfalls in verschiedenen Städten verschieden 
gebalten wurde. 
In dieser Erwaágung, und um alle, zum 
Tbeile auf Vermuthung beruhende, zum Theile 
auch wirklich sich ergebende Bedrückungen 
des einen oder anderen Bürgers mit dem Wa- 
chendienste nach Möglichkeit zu entfernen, 
baben daber Seine Majestät der König un- 
term 20. Jänner abhin allergnädigst zu ver- 
ordnen geruht, und befeblen biemit, zur Auf- 
rechtbalung der Ordnung bei eintretender 
Dienstesleistung des Bürger Militärs, wie 
folgt: 
G. 1. Das in einer Sctadt bestehende In- 
santerie Regiment, oder Bataillon bat die 
Hauptwache ausschlüssig zu besezen. Die 
Tbor= und Nebenwachen werden von der dort 
allen falls noch bestebenden bürgerlichen Ka- 
vallerie, den Schüzen, oder der Artillerie be- 
sorgt. 
2. Da nach der königlichen Verord- 
nung vom 3. April abbin die in einer Stadt 
—.... — 
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befindlichen mehreren Korps in dienstlichen 
Verrichtungen sämtlich unter dem Oberbe- 
feble desjenigen bürgerlichen Offtziers ste- 
ben, welcher die böchste militärische Würde 
bekleidet, der sodann in allen Dienstes: und 
Kommando= Gegenständen der königlichen 
Kemmandantschaft untergeordnet ist; so er- 
giebr sich von selbst, daß die Befeble wegen 
Beziebung der Wachen und Posten in einer 
Stadt lediglich von ihm abbäángen, und 
unter seiner teitung dieser Dienst von dem 
ibm beigegebenen und untergeordneten Re- 
giments= oder Bataillons" Adjutanren ge- 
schebe. 
I. 3. Der Dienst wird jederzeit bei den 
Offtzieren nach ihrer Anciennete; bei den Un- 
terofsizieren und Gemeinen aber nach dem 
Range und der Stärke ihrer Kompagnien 
kommandirt und repartirt. 
I. 4. Der Adjutant muß nach dem hier 
beiliegenden Formulare einen akkuraten Ro- 
ster biezu sormiren, und bei schwerer Ver- 
antwortung darauf halten, daß im Dienste 
kein Bürger-Soldat vor dem anderen über- 
bürdet werde. 
I. §. Um dieses desto sicherer zu er- 
zwecken, bat er darauf zu seben, daß ihm 
die Kompagnien und Eskadrons ihren dienst- 
baren Stand jederzeit verlässig und genau 
angeben, wonach er dann in Gegenwart al- 
ler Feldwaibel von den Kompagnien, und 
der Wachtmeister von den Eskadronen, siatt 
deren im Verbinderungsfalle der Sergeant 
beienziehen ist, die Austheilung vornehmen, 
eintragen, und seinem Kommandanten je- 
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