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(Den Wachedienst des Buͤrgermilitaͤrs betref-
fend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Da oͤfter der Fall eintritt, daß das Buͤr-
ger-Militär die Wachen entweder ganz, oder
jum Thbeile beziehen muß; so erheischet es
auch unbedingte Notbwendigkeit, daß, wegen
der Kommandirlisten zu diesem Garnisons-
Dienste, so anderem, eine Verordnung bestehe,
welche Gleichheit erzwecket, und Ordnung
und Einförmigkeit in das Ganze bringet; be-
sonders, da man sich aus den bereits einge-
kommenen Berichten überzeugt bat, daß es
diesfalls in verschiedenen Städten verschieden
gebalten wurde.
In dieser Erwaágung, und um alle, zum
Tbeile auf Vermuthung beruhende, zum Theile
auch wirklich sich ergebende Bedrückungen
des einen oder anderen Bürgers mit dem Wa-
chendienste nach Möglichkeit zu entfernen,
baben daber Seine Majestät der König un-
term 20. Jänner abhin allergnädigst zu ver-
ordnen geruht, und befeblen biemit, zur Auf-
rechtbalung der Ordnung bei eintretender
Dienstesleistung des Bürger Militärs, wie
folgt:
G. 1. Das in einer Sctadt bestehende In-
santerie Regiment, oder Bataillon bat die
Hauptwache ausschlüssig zu besezen. Die
Tbor= und Nebenwachen werden von der dort
allen falls noch bestebenden bürgerlichen Ka-
vallerie, den Schüzen, oder der Artillerie be-
sorgt.
2. Da nach der königlichen Verord-
nung vom 3. April abbin die in einer Stadt
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befindlichen mehreren Korps in dienstlichen
Verrichtungen sämtlich unter dem Oberbe-
feble desjenigen bürgerlichen Offtziers ste-
ben, welcher die böchste militärische Würde
bekleidet, der sodann in allen Dienstes: und
Kommando= Gegenständen der königlichen
Kemmandantschaft untergeordnet ist; so er-
giebr sich von selbst, daß die Befeble wegen
Beziebung der Wachen und Posten in einer
Stadt lediglich von ihm abbäángen, und
unter seiner teitung dieser Dienst von dem
ibm beigegebenen und untergeordneten Re-
giments= oder Bataillons" Adjutanren ge-
schebe.
I. 3. Der Dienst wird jederzeit bei den
Offtzieren nach ihrer Anciennete; bei den Un-
terofsizieren und Gemeinen aber nach dem
Range und der Stärke ihrer Kompagnien
kommandirt und repartirt.
I. 4. Der Adjutant muß nach dem hier
beiliegenden Formulare einen akkuraten Ro-
ster biezu sormiren, und bei schwerer Ver-
antwortung darauf halten, daß im Dienste
kein Bürger-Soldat vor dem anderen über-
bürdet werde.
I. §. Um dieses desto sicherer zu er-
zwecken, bat er darauf zu seben, daß ihm
die Kompagnien und Eskadrons ihren dienst-
baren Stand jederzeit verlässig und genau
angeben, wonach er dann in Gegenwart al-
ler Feldwaibel von den Kompagnien, und
der Wachtmeister von den Eskadronen, siatt
deren im Verbinderungsfalle der Sergeant
beienziehen ist, die Austheilung vornehmen,
eintragen, und seinem Kommandanten je-
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