Full text : Deutsches Kolonial-Handbuch.

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ZOLLTARIF.  37

tigen  und  der  Zollbehörde,  so  soll  der  Wert  durch  zwei
Sachverständige,  von  denen  jede  Partei  einen  ernennt,
festgesetzt  werden.  Können  sich  die  Sachverständigen
nicht  einigen,  so  haben  sie  einen  Obmann  zu  wählen,  dessen
Wertfestsetzung  dann  die  entscheidende  ist.  Können  sich
die  beiden  Sachverständigen  über  die  Wahl  des  Obmannes
  nicht  einigen,  so  wird  dieser  durch  den  Gourverneur
  ernannt.  Die  bei  diesem  Verfahren  entstehenden
Kosten  trägt  der  Zollpflichtige,  wenn  der  schließlich  ermittelte
  Wert  den  deklarierten  Wert  um  mehr  als  10%
übersteigt,  andernfalls  die  Zollbehörde.]

Zollfrei  sind:

1.  Gegenstände,  die  in  Seenot  oder  Havarie  ans  Land  gebracht  werden,

vorausgesetzt,  daß  sie  wieder  ausgeführt  werden.

2.  Alle  vom  Gouvernement  selbst  eingeführten  Gegenstände.

3.  Alle  von  der  kaiserlichen  Marine  und  der  Reichsverwaltung  zu  dienstlichen
  Zwecken  eingeführten  Gegenstände...
4.  Alle  von  christlichen  Missionen,  Kirchengesellschaften,  Kranken  und





Heilanstalten  eingeführten  Gegenstände,  die  unmittelbar  den  Zwecken
des  Gottesdienstes,  des  Unterrichts  und  der  Krankenpflege  dienen.

5.  Alle  Maschinen,  Geräte,  Materialien  und  Betriebsmittel,  welche  unmittelbar

  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  von  Wegen,  sowie  unmittelbar
  zum  Bau,  zur  Unterhaltung  und  zum  Betriebe  von  Eisenbahnen
und  sonstigen  Transporteinrichtungen  bestimmt  sind.

6.  Handwerkszeug  und  ähnliche  Gerätschaften,  die  von  Handwerkern

oder  Künstlern  in  Ausübung  ihres  Berufes  mitgeführt  werden.

7.  Auf  besonderen  Antrag  Anzugs-  und  Heiratsgut  (wie  Haushaltungsgegenstände,

  Bekleidungsstücke,  fertige  Wäsche),  welches  zum  Zweck
dauernder  Niederlassung  und  zum  eigenen  Gebrauch  der  in  das  Schutzgebiet
  einwandernden  oder  sich  nach  demselben  verheiratenden  Europäer
  und  denselben  gleichgestellten  Personen  eingeführt  wird.
Handgepäck  europäischer  und  denselben  gleichgestellter  Reisender.

9.  Kleidungsstücke,  Wäsche,  Reiseausrüstungen,  photographische  Apparate

  nebst  kleineren  Mengen  von  Platten,  kleinere  Mengen  von  Verzehrungsgegenständen
  und  dergleichen,  welche  Reisende  zum  eigenen
Gebrauch  mit  sich  führen.

10. Getragene  Kleidungsstücke  und  getragene  Wäsche,  sofern  sie  nicht
zum  Verkauf  eingehen.

  




11.  Umschließungen  und  Verpackungsmittel.