Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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werblichen  Etablissements  der  Gesellschaft  so  oft,  als  er  es  fuͤr  dienlich  erachtet,
an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Vorsitzenden,  welche  dieser  auch
erlassen  muß,  wenn  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  bei  ihm  darauf
antragen,  in  der  Regel  mindestens  einmal  monatlich,  um  von  dem  Gange  der
Geschäfte  Kenn##niß  zu  nehmen  und  das  Erforderliche  zu  beschließen.  Auch
muß  der  Verwaltungsrath  auf  Antrag  der  Direktion  durch  den  Vorsitzenden
zusammenberufen  werden.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefagt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
überwiegt  die  Stimme  des  jedesmaligen  Vorsitzenden  (C.  21.).

*  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei
Mitgliedern  erforderlich.  Ueber  jede  Sitzung  ist  ein  Potokoll  aufzunehmen
und  von  den  in  derselben  amvesenden  Mitgliedern  zu  vollziehen.

S.  24.

Für  die  der  Generalversammlung  vorbehaltenen  Entscheidungen  liegt  in
den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  über  die  auszuführenden  Maaßregeln
zugleich  die  Ertheilung  der  General=  und  Spezialvollmacht  an  den  Verwalkungsrath,
  diese  Beschlüsse  zu  vollziehen  oder  vollziehen  zu  lassen.

F.  25.
Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Vorsitzenden
oder  dessen  Stellvertreter  in  Gemeinschaft  mit  einem  anderen  Mitgliede  des

Verwaltungsrathes,  oder,  insofern  einer  der  erstgenannten  Beiden  verhindert  ist,
von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  rechtsverbindlich  unterschrieben.

g.  26.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besolder;  er  bezieht  jedoch,  außer  dem
Ersatz  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  für  seine  Mühwaltung
  eine  Tantieme  von  fünf  Prozent  vom  Reingewinn.  Der  Verwal--ltungsrath
  stellt  die  Vertheilung  dieser  Tantieme  unter  seine  Mirglieder  fest.

Titel  V.
Von  den  Generalversammlungen.

F.  27.

Im  zweiten  Quartale  jeden  Jahres  findet  regelmäßig  in  Stettin  eine
ordentliche  Versammlung  der  Aktionaire  der  Gesellschaft  statt.  Die  daran  theilnehmenden
  Aktionaire  haben  ihre  Aktien  oder  ein  glaubwürdiges  Zeugniß  über
den  Besitz  derselben,  gemäß  der  Aufforderung,  welche  der  Verwaltungsrath  zu

Jahrgang  1857.  (Nr.  4618.)  30  diesem