Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
X. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 2. Maͤrz 1803. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Buͤrgermilitaͤr-Pflichtigkeit der Juden be- 
tressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D.i. Juden sind da, wo sie bürgerliche Rech- 
te genießen, oder bürgerliches Eigenthum 
besizen, allerdings der Bürgermilitär= Pflich- 
tigkeit, gleich ihren christlichen Micbürgern, 
unterworfen. 
Jedoch wollen Wir vor der Hand noch ge- 
statten, daß sic ihre persönliche Dienstespflicht 
im Gelde reluiren können. 
München den 17. Februar 18038. 
Max Joseph. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
von Krempelhuber. 
  
Die Depositiono-Taren bettefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es ist bereits bei Gelegenbeit der Kolle- 
gien; und Aemter= Organisation ausdräcklich 
verordnet worden, daß, bei den eingetretenen 
Gebaltserböhungen und bei der Aussezung or- 
dentlicher Besoldungen, alle Taren und Spor- 
teln Unserem Aerario verrechnet werden sollen. 
Nichts destoweniger erscheint aus einer bei 
Unserer hoͤchsten Stelle geschehenen Anfrage 
die Vermuthung, daß in einigen Orten mit 
den tarordnungsmaͤssigen Depositionsgebuͤh- 
ren eine Ausnahnie gemacht werden wolle. 
Wir verordnen demnach allergnédigst, daß 
niche nur für die Zukunft bei allen jenen Stel- 
len und Aemtern, bei welchen die Besoldun- 
gen ordentlich bestimmt sind, alle Deposttions= 
gebühren zur Staatskasse ganz und unge- 
tbeilt verrechnet, sondern auch diesenigen, 
welche allenfallo sich solche seit den Kollegien- 
und Aemter-Organisationen zugceignet baben 
möchten, ohne weiters zum Ersaze der er- 
wähnten Depositions-Taren angehalten wer- 
den sollen. 
Unsere tandesdirektionen baben sich also 
bienach zu achten, und über den Vollzug 
dieser Verordnung zu wachen. 
München den 19. Februar 1808. 
Max Joseyh. 
Frriberr von Hompesch. 
Buf koniglichen allerhdchsten Befehl 
G. Geiger. 
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