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hervorgeht; so wird obige Verodnung über
das Papier-Formar mit dem Anhange wie-
derholt, daß die königlichen Aemter jeder
Art für jeden Unterlassungsfall go kr. Strafe
entrichten,, alle andere Vorstellungen aber
ohne Resolution, und ohne ad acta registrirt
zu werden, zurückgehen sollen.
Neuburg den 10. Februar 18038.
Königliche Laundes: Direktion
-#von Neuburg.
Graf von Tassis.
von Heckel.
Aufträa ige.
An sämtliche königlich- Bzierische Forst-
und Rent-, so andere mit dem königlichen
Obersten Forstamte im Rechnungs-Verbande
stehende administeirende Aenter, dann an
die königlichen Forst= Inspebtienen.
(Die Forstregie: Zahlungen betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Durch ein allerhechstes hieher mitgetheil-
tes Reskript vom 134. vorigen Monäts sind
sämtliche Provinzial: Etats: Kuratelen an-
gewiesen worden, die zur Bestreitung der
gesamten Forstregie erfederlichen Gelder in
den hinsichtlich der eingehenden Forstgefälle
geringeren Monaten des heurigen Etatsjah=
res einstweilen aus den Rentamtsgefällen
vorzuschiessem; jedoch mit dem ausdrücklichen.
Beisaze, daß die Ruckvergütung solcher Vor-
schüsse aus den erst eingehenden Forstgeldern
immer auf das pünktlichste besorgt werde.
Ein neuercs solches allerhöchstes Reskript vom
5u. vorigen Monats fuget auch hinzu, daß.
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der Betrag der für ein jedes Forstamt erfoderlls
chei Vorschüsse jedes#tal durch das königliche
Oberste Forstamt den einschlägigen königlit
chen· Provinjlal- Etat - Kuratelen. vorlaufig
ange;eigt werden soll.
Sämtliche mit dee unterfcetigten Stelle
im Rechnungsverbande stehende koͤniglichs
Forst- und Rentaͤniter; Forst--Inspektionen,
so andere administrirende Behoͤrden erhal-
ten demnach folgende allergnaͤdigste Auftraͤge:
1. Haben die koͤniglichen Forstaͤniter, be-
nehmlich mit den Remämtern, die auf die
dießjährigen Hohfällungen, Kulturen, Pen-
sionen, Besoldungen des theils definitiv,
theils rrovisorisch angestellren Forstpersonals,
und sämtliche, wie immer Namen habende
in ihren untergeordneten Ammöbezirken unver-
schieblich erfoderliche Forst= Ausgaben sowohl,
als auch
2. die wahrscheinlich naͤchst zu erwarten-
den Forst-Eiimahmen vor Anfange jeden Mo
nats zeitlich in spezinzirte, und nach den ein-
zeln betheiligten Rentämtern geordnete Ueber-
sichten zu bringen, und biese an die ean-
schlägigen, Forst. Inspektionen zu befördern,
welche sie
3. mit ihren nöthig findenden Bemerkun-
gen unverzüglichst hieher einsenden sollen, von
wo aus sodann über die inonatlich erfoderlichen
Betrage der einstweilen aus den Rentgefällen-
der Forstkasse zu leissenden Vorschüsse mit den
königlichen Etats-Kurarelen das bestimmtere
Benehmen gepflogen werden wird.
4. Diese Voranschläge erstrecken sich auf
alle diesenigen Menatke des gegenwarigen