Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. Maͤrz 1808. 
— — — 
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Beitreibung der geheimen Kanzlei- Taxen 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajerm-- 
Die wiederholten Anzeigen Unseres königli- 
chen geheimen Tarations-Amtes geben Uns 
die mißfillige Ueberzeugung, daß die Beitrei- 
bung der geheimen Kangzlei-Taren noch nicht 
mit jener Pünktlichkeit geschieht, welche Wir 
schon mehrmalen allen einschlägigen Seellen 
und Aemtern ausgetragen haben; sondern daß 
sich vielmehr die Ausstände noch immer mehr 
anhäufen, und sogar durch die bisher ange- 
gönnte Jahlungs= Nachborge gänzliche Ver- 
luste solcher Taren mehrfältig entstehen. 
Wir fiuden Uns daher gensthiget, zur Si- 
cherung des Staats-Einkommens in Rück- 
sicht dieser Targefälle folgende Anordnungen 
zu treffen. 
I. Bei Austellungen von wirklichen Staars= 
dienern, für welche eigene Nominations-De- 
krete ausgefertiget werden, sind diese Dekrete 
von nun an, wenn sie nicht sogleich durch die 
Erlage der geheimen Kanzlei Tare bei Unse- 
rem königli hen geheimen Tararions-Amte aus- 
gelöret werden, durch das bemeldte Tar-Amt 
an die einschlágige Behörde, unter welcher der 
angestellte Staatsdiener unmittelbar steht, zu- 
zuschließen. 
Die einschlägige Behörde kann zwar in 
diesem Falle, iden angestellten Staatsdiener 
sogleich in die Dienstesfunktion einweisen; sse 
darf aber demselben das Dekrec eher nicht 
ausfolgen lassen, als bis er sich über die be- 
zahlte geheime Kanzlei-Taxe gehörig ausge- 
wiesen haben wird. 
Diesenige Kasse aber, welche die Besoldung 
dieses Staaksdieners auszubezahlen hat, wird 
hiemit beauftragt, die geheime Kanzlei-Tare, 
über deren bereits geschehene Bezahlung ssch 
das neu angestellte Individuum nicht auswei- 
sen kann, an den ersten zwei Monatsbeträgen 
der Besoldung ohne weiters abzuziehen, und 
an das Landeodirektions Erpeditionsamt zu 
übergeben, welches die quarralweise Einsen- 
dung dieser Taren an Unser geheimes Tara- 
tions-Amr, nach den bestehenden Vorschrifren, 
zu besorgen hat. 
Ist aber der Staatsdiener, welcher bei sel- 
ner Diensteinweisung sich über die geschehene 
Tarbezahlung nicht ausweisen kann, ein aͤusse- 
rer Beamter, welcher seinen Gehalt bei einem 
der allgemeinen oder besonderen Rentämter be- 
zieht; so hat die einschlägige Haupkkasse, welche 
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