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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. Maͤrz 1808.
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Allgemeine Verordnung.
(Die Beitreibung der geheimen Kanzlei- Taxen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajerm--
Die wiederholten Anzeigen Unseres königli-
chen geheimen Tarations-Amtes geben Uns
die mißfillige Ueberzeugung, daß die Beitrei-
bung der geheimen Kangzlei-Taren noch nicht
mit jener Pünktlichkeit geschieht, welche Wir
schon mehrmalen allen einschlägigen Seellen
und Aemtern ausgetragen haben; sondern daß
sich vielmehr die Ausstände noch immer mehr
anhäufen, und sogar durch die bisher ange-
gönnte Jahlungs= Nachborge gänzliche Ver-
luste solcher Taren mehrfältig entstehen.
Wir fiuden Uns daher gensthiget, zur Si-
cherung des Staats-Einkommens in Rück-
sicht dieser Targefälle folgende Anordnungen
zu treffen.
I. Bei Austellungen von wirklichen Staars=
dienern, für welche eigene Nominations-De-
krete ausgefertiget werden, sind diese Dekrete
von nun an, wenn sie nicht sogleich durch die
Erlage der geheimen Kanzlei Tare bei Unse-
rem königli hen geheimen Tararions-Amte aus-
gelöret werden, durch das bemeldte Tar-Amt
an die einschlágige Behörde, unter welcher der
angestellte Staatsdiener unmittelbar steht, zu-
zuschließen.
Die einschlägige Behörde kann zwar in
diesem Falle, iden angestellten Staatsdiener
sogleich in die Dienstesfunktion einweisen; sse
darf aber demselben das Dekrec eher nicht
ausfolgen lassen, als bis er sich über die be-
zahlte geheime Kanzlei-Taxe gehörig ausge-
wiesen haben wird.
Diesenige Kasse aber, welche die Besoldung
dieses Staaksdieners auszubezahlen hat, wird
hiemit beauftragt, die geheime Kanzlei-Tare,
über deren bereits geschehene Bezahlung ssch
das neu angestellte Individuum nicht auswei-
sen kann, an den ersten zwei Monatsbeträgen
der Besoldung ohne weiters abzuziehen, und
an das Landeodirektions Erpeditionsamt zu
übergeben, welches die quarralweise Einsen-
dung dieser Taren an Unser geheimes Tara-
tions-Amr, nach den bestehenden Vorschrifren,
zu besorgen hat.
Ist aber der Staatsdiener, welcher bei sel-
ner Diensteinweisung sich über die geschehene
Tarbezahlung nicht ausweisen kann, ein aͤusse-
rer Beamter, welcher seinen Gehalt bei einem
der allgemeinen oder besonderen Rentämter be-
zieht; so hat die einschlägige Haupkkasse, welche
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