Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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von der betreffenden Landesstelle hievon in 
Kenntniß zu sezen ist, an der naͤchsten Geld- 
Einsendung der einschlägigen dusseren Amts- 
Kasse diese Tare sogleich abzuziehen, und um 
so viel weniger an der Hauptsache zu quittiren; 
für den abgezogenen Geldbetrag jedoch eine be- 
sondere auf das tarpflichtige Individuum lau- 
tende Bescheinung beizulegen; sofort die Tar- 
beträge an das Landesdirektions= Expeditions- 
Amn hinäber zu geben. 
Die dussere Amtskasse verfährt sodann mie 
dem Tar-Abzuge an der Besoldung des be- 
treffenden Individuums wie die Hauptkasse. 
2. Dieser Tarabzug an der Besoldung hat 
gleichfalls statr, nicht nur bei Anstellung von 
Individuen, welche in die Kathegorie jener 
Bediensteten gehören, für welche keine eigene 
Nominationsdekrete von Unserer allerhöchsten 
Seelle ausgefertiget werden, sondern auch in 
allen jenen Fällen, wenn ein bereits angestell- 
tes Individuum, oder auf der nämlichen Dien- 
stes-Stufe, oder durch Vorrückung auf eine 
höhere, eine Besoldungs-Vermehrung er- 
hälr; in welch lezterem Falle jedoch der Tar- 
betrag von der Besoldungshöherung sogleich 
bei der nächst eintretenden Monatszahlung der 
Besoldung zu ganz abgezogen werden muß. 
3. Dekrete, welche blos fuͤr Wuͤrde- Rang- 
und Titel-Verleihungen, ohne einen damit 
verbundenen Gehalt, dann fuͤr Ertheilung 
verschiedener nachgesuchter Bewilligungen aus- 
gefertiget werden, bleiben bei Unserem gehei— 
men Taxations-Amte so lange liegen, bis selbe 
ausgeloͤset werden; bis wohin auch die Ein- 
  
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ruͤckung dieser Ertheilungen und Bewilligungen 
in das Regterungsoͤlatt nicht zu geschehen hat. 
4. Die gegenwaͤrtig bestehenden geheimen 
Kanzlei-Tarausstände von Anstellungen und 
Gehalts-Vermehrungen sind in den nächsten 
zwei monatlichen Gehaltszahlungen, und 
was diesenigen Individuen betrist, welche 
ihren Gehalt bei dusseren Aemtern beziehen, 
an der nächsten Geld-Einsendung dieser Aems 
ter in Abzug zu bringen; die Tar-Ausstände 
von Rang-und Titel so anderen Verleihun- 
gen aber ohne weiters durch Unsere General= 
Landes-Kommissariate erekurive beizutreiben. 
§. Derjenige königliche Kassebeamte, wel- 
cher nach erfolgter Promulgation der gegen- 
wärtigen Verordnung durch das allgemeine 
Regierungsblate, Besoldungen oder Besol= 
dungs Vermehrungen an Individuen aus- 
zahlt, welche sich nicht legitimiren können, die 
geheime Kanzlei= Tare abgeführt zu haben; 
eben so die Vorstände derjenigen Stellen, 
welche die ihnen zugeschlossenen Dekrete eher 
ausliefern, als das betressende Individuum 
sich über die bezahlte Kanzlei-Tare ausgewie- 
sen hat; und nicht minder Unser königlicher 
geheimer Tarakor, oder der einschlägige expedi- 
rende geheime Sekrekr, welcher ein Dekrec 
über Würde-Rang= und Titel= Ertheilung oder 
Bewilligung nachgesuchter und der Taxe un- 
terworfener Gnadenverleihungen eher aus- 
händiger, oder zur Einverleibung in das Re- 
gierungsblatt mittheilt, als die geheime Kanz- 
lei-Taxe bezahlt ist, hat für die Beitreibung 
des Tares selbst persönlich zu haften.
	        
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