Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Königlich-Baierisches ¾ 
Regierungsblat t. 
  
1. Stück. München, Mittwoch den 6. Jänner 1808. 
  
  
SLoll-und Mautordnung 
für 
die Gesamt-Staaten des Königreiches 
Baiern. 
— 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König in Baiern. 
— 
D Verschiedenbeir der Zoll- und Mant- 
« behandlung, welche bisher nicht allein 
in einer jeden der neu erworbenen Provinzen 
Unseres Konigreiches, sondern oft sogar in 
einzelnen Gebieten derselben bestand, so, daß 
sowohl jede der ersten, als mebrere der lez- 
ten ihr eigenes besonderes Mauttarif, und 
ibre eigenm Joll- und Mant-Geseze batten;— 
Die gänriche Absonderung dieser neu er- 
worbenen Provinzen, in kommerzieller Hin- 
sicht, von Unseren lteren, durch die bis- 
berige Bäbehaltung der zwischen ihnen be- 
undlichen Maut: Grenzen, und die daraus 
entserungine Hemmung des wechselseitigen 
Verkehrs in dem Inneren Unseres Reiches 
selbst, desen verschiedene Theile sich in die- 
sem Bertrichte größtentbeils uncereinander 
noch als ausländisch behandelten, — haben 
Uns bewogen, dem Begriffe der Unser ge- 
samtes Reich verbindenden Einbeit gemäß, 
  
die dermaligen inneren Maut-Grenzen durch- 
gängig aufzubeben, Unsere sämtliche Staa- 
ken in einen einzigen zusammenhangenden 
Mautverband zu zieben, und die Grenzen 
der Maut überall bis an die Grenzen Unse- 
res Reiches zu verlegen. 
Wir sezen demnach, in Verbindung mit 
dieser allgemeinen Verfügung, über deren 
weitere spezielle Ausfübrung ein besonderes 
allerhöchstes Reseript erfolgen wird, jugleich 
nachstehende oll= und Maut-Ordnung für 
die gesamten Staaten Unseres Königreiches 
sest. 
I. Abschnitt. 
Aufhe##ung sämtlicher bieher bestandener Zoll-und 
Maut-Geseze durch Einführung der gegenwärtig= 
en Zell- und Maut-Ordnung. S. 1 — 13. 
1. Alle in Unseren Provinzen dermal 
bestebenden Zcll-, Maut-, Weg= und Brü- 
ckengeld. Erhebungen, so wie alle übrigen, im 
Inneren des Königreiches unter dem Namen: 
Intringeco, oder unter jeder sonstigen 
Benennung statt habenden Z#lle, Mauren 
und Aceisen, selbst auch alle Umgelds= und 
Ausschlageerbebungen, welche sich nicht 
auf den durch Unsere allerbchste Verordnung 
vom 23. Juni dieses Jahres für die Pro- 
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