Königlich-Baierisches ¾
Regierungsblat t.
1. Stück. München, Mittwoch den 6. Jänner 1808.
SLoll-und Mautordnung
für
die Gesamt-Staaten des Königreiches
Baiern.
—
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König in Baiern.
—
D Verschiedenbeir der Zoll- und Mant-
« behandlung, welche bisher nicht allein
in einer jeden der neu erworbenen Provinzen
Unseres Konigreiches, sondern oft sogar in
einzelnen Gebieten derselben bestand, so, daß
sowohl jede der ersten, als mebrere der lez-
ten ihr eigenes besonderes Mauttarif, und
ibre eigenm Joll- und Mant-Geseze batten;—
Die gänriche Absonderung dieser neu er-
worbenen Provinzen, in kommerzieller Hin-
sicht, von Unseren lteren, durch die bis-
berige Bäbehaltung der zwischen ihnen be-
undlichen Maut: Grenzen, und die daraus
entserungine Hemmung des wechselseitigen
Verkehrs in dem Inneren Unseres Reiches
selbst, desen verschiedene Theile sich in die-
sem Bertrichte größtentbeils uncereinander
noch als ausländisch behandelten, — haben
Uns bewogen, dem Begriffe der Unser ge-
samtes Reich verbindenden Einbeit gemäß,
die dermaligen inneren Maut-Grenzen durch-
gängig aufzubeben, Unsere sämtliche Staa-
ken in einen einzigen zusammenhangenden
Mautverband zu zieben, und die Grenzen
der Maut überall bis an die Grenzen Unse-
res Reiches zu verlegen.
Wir sezen demnach, in Verbindung mit
dieser allgemeinen Verfügung, über deren
weitere spezielle Ausfübrung ein besonderes
allerhöchstes Reseript erfolgen wird, jugleich
nachstehende oll= und Maut-Ordnung für
die gesamten Staaten Unseres Königreiches
sest.
I. Abschnitt.
Aufhe##ung sämtlicher bieher bestandener Zoll-und
Maut-Geseze durch Einführung der gegenwärtig=
en Zell- und Maut-Ordnung. S. 1 — 13.
1. Alle in Unseren Provinzen dermal
bestebenden Zcll-, Maut-, Weg= und Brü-
ckengeld. Erhebungen, so wie alle übrigen, im
Inneren des Königreiches unter dem Namen:
Intringeco, oder unter jeder sonstigen
Benennung statt habenden Z#lle, Mauren
und Aceisen, selbst auch alle Umgelds= und
Ausschlageerbebungen, welche sich nicht
auf den durch Unsere allerbchste Verordnung
vom 23. Juni dieses Jahres für die Pro-
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