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6. Art. Der Auspruch auf die Armen-
pflege sezt im Allgemeinen fuͤr ein jedes Indi-
viduum voraus, daß es oder durch die Ge-
burt, oder durch das Domizil, oder durch
die Verebelichung dem Reiche angeböre.
Die wirkliche Gewährung der Armenpflege
fällt sodann auf jenen Kommunal-Distrike
im Reiche, mit welchem das Individuum aus
einem der drei vorstehenden Titel im besonde-
ren Verbande steht.
7. Art. Der Anspruch auf die Armen-
pflege fällt binweg, wenn das Indivi-
duum zu dem Genusse eines eigenen oder ge-
lezlichen Alimentations-Vermögens gelanget,
oder in jenen Zustand der Arbeits-Fähigkeit
eintritt, wodurch es sich in den Gebieten der
tandwirthschaft, des Handwerkes, oder des
Dienstes seinen Unterhalt gewinnen kann.
II. Titel.
Staats= Anstalt für den Stand
der Armutbb.
3. Art. Die Armenpflege ist im Gan-
zen eine Staats-Anstalt der Wohl-
tbätigkeit für den Stand der Armutb.
. Art. Diese Staate-Anstalt fällt in die
dem Ministerium des Junern gegebe-
ne oberste Polizei= und Kuratel= Kompeteng-
„lo. Art. Diese Staats Anstalt lößt sich
in eigene, durch das ganze Königreich vertheil-
te Armen = Institute auf.
I11. Art. Ein jeder Kommunal: Distrikt
der Städte und des tandes, wofür eine ei-
gene Polizei-Stelle besteht, erhält ein beson-
deres Armen Institut.
12. Art. Ein solches Armen= Institut
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umfaßt die Armenpflege seines ganzen Di-
striktes, und nimmt daher in der Regel die
Hofmarcken oder Patrimonial. Gerichte in die
Tbeilnahme auf.
13. Art. Die Zwecke der Armen In-
stitute sind:
a. Dem Stande der vollen Armut seine
ganze Verpflegung zu gewähren:
b. dem Stande der partiellen Armutb
die Ergänzung jener Verpflegung zu ge-
währen, für welche die Beschränkebeit des
eigenen, oder gesezlichen Alimenrations=
Vermägens, oder der Arbeits-Fädigkeit
nicht binreicht.
14. Art. Ein jedes Armen= Justitur er-
bält als nothwendiges Mittel zu seinem dop-
pelten Zwecke: ein Armen = Verpfle=
gungs= Haus, und ein Armen, Be-
schäftigungs= Hauco.
15. Art.Das Armen-Verpflegungs-
Haus hat die Bestimmung:
Den Kommunal= Individuen, welche sch
zum Stande der vollen Armutb eignen, die
Aufnahme, und als Folge derselben die
Verpflegung, welche in der Wohnung, Klei-
dung und Ernäbrung bestehe, zu gewähren:
Das Armen = Beschäftigungs-
Haus hat die Bestimmung:
Den Kommunal-Individuen, welche sich
zum Stande der partiellen Armuth eig-
nen, die Gelegenheit sener Beschäáfti=
Zung zu gewähren, welche ihrer beschränk-
ten Arbeits-Fähigkeit angemessen, und also
für den partiellen Erwerb ibrer Verpflegungs-
Mittel geeignet ist.