Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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6. Art. Der Auspruch auf die Armen- 
pflege sezt im Allgemeinen fuͤr ein jedes Indi- 
viduum voraus, daß es oder durch die Ge- 
burt, oder durch das Domizil, oder durch 
die Verebelichung dem Reiche angeböre. 
Die wirkliche Gewährung der Armenpflege 
fällt sodann auf jenen Kommunal-Distrike 
im Reiche, mit welchem das Individuum aus 
einem der drei vorstehenden Titel im besonde- 
ren Verbande steht. 
7. Art. Der Anspruch auf die Armen- 
pflege fällt binweg, wenn das Indivi- 
duum zu dem Genusse eines eigenen oder ge- 
lezlichen Alimentations-Vermögens gelanget, 
oder in jenen Zustand der Arbeits-Fähigkeit 
eintritt, wodurch es sich in den Gebieten der 
tandwirthschaft, des Handwerkes, oder des 
Dienstes seinen Unterhalt gewinnen kann. 
II. Titel. 
Staats= Anstalt für den Stand 
der Armutbb. 
3. Art. Die Armenpflege ist im Gan- 
zen eine Staats-Anstalt der Wohl- 
tbätigkeit für den Stand der Armutb. 
. Art. Diese Staate-Anstalt fällt in die 
dem Ministerium des Junern gegebe- 
ne oberste Polizei= und Kuratel= Kompeteng- 
„lo. Art. Diese Staats Anstalt lößt sich 
in eigene, durch das ganze Königreich vertheil- 
te Armen = Institute auf. 
I11. Art. Ein jeder Kommunal: Distrikt 
der Städte und des tandes, wofür eine ei- 
gene Polizei-Stelle besteht, erhält ein beson- 
deres Armen Institut. 
12. Art. Ein solches Armen= Institut 
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umfaßt die Armenpflege seines ganzen Di- 
striktes, und nimmt daher in der Regel die 
Hofmarcken oder Patrimonial. Gerichte in die 
Tbeilnahme auf. 
13. Art. Die Zwecke der Armen In- 
stitute sind: 
a. Dem Stande der vollen Armut seine 
ganze Verpflegung zu gewähren: 
b. dem Stande der partiellen Armutb 
die Ergänzung jener Verpflegung zu ge- 
währen, für welche die Beschränkebeit des 
eigenen, oder gesezlichen Alimenrations= 
Vermägens, oder der Arbeits-Fädigkeit 
nicht binreicht. 
14. Art. Ein jedes Armen= Justitur er- 
bält als nothwendiges Mittel zu seinem dop- 
pelten Zwecke: ein Armen = Verpfle= 
gungs= Haus, und ein Armen, Be- 
schäftigungs= Hauco. 
15. Art.Das Armen-Verpflegungs- 
Haus hat die Bestimmung: 
Den Kommunal= Individuen, welche sch 
zum Stande der vollen Armutb eignen, die 
Aufnahme, und als Folge derselben die 
Verpflegung, welche in der Wohnung, Klei- 
dung und Ernäbrung bestehe, zu gewähren: 
Das Armen = Beschäftigungs- 
Haus hat die Bestimmung: 
Den Kommunal-Individuen, welche sich 
zum Stande der partiellen Armuth eig- 
nen, die Gelegenheit sener Beschäáfti= 
Zung zu gewähren, welche ihrer beschränk- 
ten Arbeits-Fähigkeit angemessen, und also 
für den partiellen Erwerb ibrer Verpflegungs- 
Mittel geeignet ist.
	        
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