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16. Art. Jenen Individuen, welche we-
der zur Verpflegungs- noch zur Beschaͤfti-
gungs-Aufnahme sich eignen, wird ein Ver-
oflegungs-Beitrag, welcher entwe-
der in Gelde, oder in Verpflegungs : Be-
dürfnissen besteben kann, verreicht.
17. Art. Bis die Lokalitaͤt eines Armen-
Verpflegungs-Hauses, und eines Armen-Be-
schaftigungs-Hauses im Kommunal-Distrikte
ausgemittelt ist, wird die Eristenz desselben
durch Vertheilung der Armen, durch Anwei-
sung derselben zu Privatdiensten und öffent-
lichen Arbeiten, und durch Verreichung an-
gemessener Verpflegungs-Beiträge furrogirt.
III. Titel.
Vermögen der Staats= Anstalt
für die Armen Pflege.
18. Art. Das Vermöger der Staats:
Anstalt für die Armen-flege zerfällt in einem
jeden Kommunal-Distrikte in zwei Haupt-
tbeile:
1. Indas Fundirungs-Vermögen,
und
2. in das Ergänzungs-Vermögen.
10. Art. Das Fundirungs-Ver-
mögen ist dasjenige, welches dem Zwecke der
Armen Veroflegung tbeils aus einer ur-
sprünglichen Stiftung, bbeils aus einer
nachgefolgten Konsolidirung gewidmer
ist.
Das Fundirungs-Vermögen besteht bie-
nach aus folgenden Theilen:
1. Aus dem Vermögen der eigentlichen,
unter den mannigfaltigsten Benennungen be-
reits besiebenden Armen-Stiftungen,
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welche sowohl unter der königlichen, als un-
ter der Patrimonial-Administration stehen:
2. aus den Zinsen von tandes= Anlei-
ben und solchen Kapitalien, wovon die Per-
zipienten in dem Kommunal= Distrikte nicht
mehr auszuforschen sind:;
3. aus den zum Besten der Armen erfol-
genden Vermchtnissen eines solchen
Vermögens, welches eine ständige Jah-
res Rente gewährt:
4. aus dem vierten Theile derjenigen
Vermächtnisse und Verlassenschaften, wel-
che für alle andere fromme Zwecke bestimmt
sind.
20. Art. Das Ergänzungs-Verms-
gen ist dasjenige, welches tbeils in dem Fal-
le, wenn die Rente des Fundirungs-Verms,
gens die Erigenz der Armenpflege nicht de-
cket, als nothwendiges Komplemen dder-
selben erboben, tbeils in freiwilligen
Beiträgen gegeben wird.
Das Ergänzungs-Vermögen bestehr bie-
nach aus folgenden Theilen:
1. Aus der Armen-Steuer;
2. aus jenen unständigen Beite-
gen, welche entweder von Individuen und
Kommunitäten, oder bei schicklichen Gelegen-
beiten durch Samlungen erbalten werden;
3. aus jenen Vermächtnissen, welche
zur augenblicklichen Vertheilung, und nicht
zur ständigen Fundirung einer jährlichen Ren-
te bestimmt sind;
4. aus den zugewiesenen unständigen
Strafgeldern.
2„1. Art. Die Armen-Steuer eines
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