Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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16. Art. Jenen Individuen, welche we- 
der zur Verpflegungs- noch zur Beschaͤfti- 
gungs-Aufnahme sich eignen, wird ein Ver- 
oflegungs-Beitrag, welcher entwe- 
der in Gelde, oder in Verpflegungs : Be- 
dürfnissen besteben kann, verreicht. 
17. Art. Bis die Lokalitaͤt eines Armen- 
Verpflegungs-Hauses, und eines Armen-Be- 
schaftigungs-Hauses im Kommunal-Distrikte 
ausgemittelt ist, wird die Eristenz desselben 
durch Vertheilung der Armen, durch Anwei- 
sung derselben zu Privatdiensten und öffent- 
lichen Arbeiten, und durch Verreichung an- 
gemessener Verpflegungs-Beiträge furrogirt. 
III. Titel. 
Vermögen der Staats= Anstalt 
für die Armen Pflege. 
18. Art. Das Vermöger der Staats: 
Anstalt für die Armen-flege zerfällt in einem 
jeden Kommunal-Distrikte in zwei Haupt- 
tbeile: 
1. Indas Fundirungs-Vermögen, 
und 
2. in das Ergänzungs-Vermögen. 
10. Art. Das Fundirungs-Ver- 
mögen ist dasjenige, welches dem Zwecke der 
Armen Veroflegung tbeils aus einer ur- 
sprünglichen Stiftung, bbeils aus einer 
nachgefolgten Konsolidirung gewidmer 
ist. 
Das Fundirungs-Vermögen besteht bie- 
nach aus folgenden Theilen: 
1. Aus dem Vermögen der eigentlichen, 
unter den mannigfaltigsten Benennungen be- 
reits besiebenden Armen-Stiftungen, 
  
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welche sowohl unter der königlichen, als un- 
ter der Patrimonial-Administration stehen: 
2. aus den Zinsen von tandes= Anlei- 
ben und solchen Kapitalien, wovon die Per- 
zipienten in dem Kommunal= Distrikte nicht 
mehr auszuforschen sind:; 
3. aus den zum Besten der Armen erfol- 
genden Vermchtnissen eines solchen 
Vermögens, welches eine ständige Jah- 
res Rente gewährt: 
4. aus dem vierten Theile derjenigen 
Vermächtnisse und Verlassenschaften, wel- 
che für alle andere fromme Zwecke bestimmt 
sind. 
20. Art. Das Ergänzungs-Verms- 
gen ist dasjenige, welches tbeils in dem Fal- 
le, wenn die Rente des Fundirungs-Verms, 
gens die Erigenz der Armenpflege nicht de- 
cket, als nothwendiges Komplemen dder- 
selben erboben, tbeils in freiwilligen 
Beiträgen gegeben wird. 
Das Ergänzungs-Vermögen bestehr bie- 
nach aus folgenden Theilen: 
1. Aus der Armen-Steuer; 
2. aus jenen unständigen Beite- 
gen, welche entweder von Individuen und 
Kommunitäten, oder bei schicklichen Gelegen- 
beiten durch Samlungen erbalten werden; 
3. aus jenen Vermächtnissen, welche 
zur augenblicklichen Vertheilung, und nicht 
zur ständigen Fundirung einer jährlichen Ren- 
te bestimmt sind; 
4. aus den zugewiesenen unständigen 
Strafgeldern. 
2„1. Art. Die Armen-Steuer eines 
30“
	        
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