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Beamten bierüber zuständige Erkenntniß
zu motiviren;
P. die Verpflegungs: Beitradge an jene In-
dividnen zuvertheilen, welche sich aus-
ser der Beschäftigungs-Aufnahme befinder.
31. Art. Die Polizei-Stellen der Städte
und des tandes steben, als Verwaltungs-Be-
amte der Armen= Anstalc, in der Kategorie
eines besonderen Stiftungs-Admi-
stratorsder Woblibäátigkeit, und sind,
in Besiehunz auf die Perzeption der aus dem
Vermögen der Armen-Anstalt bervorgehenden
Rente, auf die Prästation der aus dieser Ren-
te zu bestreitenden Verpflegungs-ztasten, und
auf die Verrechnung dieser Perzeption und
Prstarion, allen einschlägigen Artikeln der
Dienstes-Instruktion für die Stiftungs-Ad-
ministratoren, vom 1r. Oktober 1807, unter=
worfen.
32. Art. Das Fundirungs-Verms-
gen der Armenpflege fällt in den Verwaltungs-
Kreis des allgemeinen oder eines besonderen
Stistungs-Administrators der Woblthärig=
keit, welcher, er sey nun königlicher oder Pa-
trimonial: Administrator, bievon die ständi-
ge Jahres: Rente erhebt, und diese den ein-
schläögigen Verwaltungs: Beamten der Ar-
men= Institute zur stiftungsmässigen Ver-
wendung binübergibt.
33. Art. Das Ergänzungs-Verms-
gen der einzelnen Armen-Institute fällt in al-
len Beziehungen in den Geschäfts-Kreis der
Verwaltungs= Beamten dieser Armen-In-
stitute, welchen bievon die unmittelbare Per-
zeption und stifrungsmäássige Verwendung zu-
stehr, und welchen endlich die ganze Ver-
0#or„
rechnung der mittelbaren und unmittelbaren
Perzeption und ibrer detaillirten Verwendung
obliegt.
34. Art. Das Zentral-Rechnungs-Kom-
missariat des Innern ist mit der vollen—er=
läuternden und insiruktiven — Ere-
kution dieser organischen Beschlüsse, und
mit der Redaktion des General: Etats
über das Gesamt= Vermögen der Armen-Pfle-
ge dergestalt beauftragt, daß über ein jedes
einzelne Armen= Institut, nach der Rei-
be seiner Errichtung, die vollständigen Resul-
tate des Standes und Verwandes seines Ver-
mögens der Dublizität übergeben werden
können.
Wir vertrauen in alle, welchen eine Funk-
tion für den Dienst der Armen-Oflege obliegt,
daß sie mit Eifer und Redlichkeit alles dasje-
nige leisten werden, was ihnen mit gleicher
Stärke die Stimme der Menschheit, wie je-
ne der Regierung gebietet. München den
22. Februar 1 808.
Max Joseph.
Freiberr von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsien Befehl
von Krempelbuber.
(Die Weide = und Stereu-Servituten in den
Staats-Waldungen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bmern.
Auf den Aufragbericht Unsers obersten
Forstamtes über die rechtlichen Ansichten der
Weide: und Streu-Servituten in Unseren
Waldungen, vom . Jänner dieses Jahres, er-
wiedern Wir demselben, wie folgt:
Dasjenige, was das alte tandrecht von: