Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

001 
Beamten bierüber zuständige Erkenntniß 
zu motiviren; 
P. die Verpflegungs: Beitradge an jene In- 
dividnen zuvertheilen, welche sich aus- 
ser der Beschäftigungs-Aufnahme befinder. 
31. Art. Die Polizei-Stellen der Städte 
und des tandes steben, als Verwaltungs-Be- 
amte der Armen= Anstalc, in der Kategorie 
eines besonderen Stiftungs-Admi- 
stratorsder Woblibäátigkeit, und sind, 
in Besiehunz auf die Perzeption der aus dem 
Vermögen der Armen-Anstalt bervorgehenden 
Rente, auf die Prästation der aus dieser Ren- 
te zu bestreitenden Verpflegungs-ztasten, und 
auf die Verrechnung dieser Perzeption und 
Prstarion, allen einschlägigen Artikeln der 
Dienstes-Instruktion für die Stiftungs-Ad- 
ministratoren, vom 1r. Oktober 1807, unter= 
worfen. 
32. Art. Das Fundirungs-Verms- 
gen der Armenpflege fällt in den Verwaltungs- 
Kreis des allgemeinen oder eines besonderen 
Stistungs-Administrators der Woblthärig= 
keit, welcher, er sey nun königlicher oder Pa- 
trimonial: Administrator, bievon die ständi- 
ge Jahres: Rente erhebt, und diese den ein- 
schläögigen Verwaltungs: Beamten der Ar- 
men= Institute zur stiftungsmässigen Ver- 
wendung binübergibt. 
33. Art. Das Ergänzungs-Verms- 
gen der einzelnen Armen-Institute fällt in al- 
len Beziehungen in den Geschäfts-Kreis der 
Verwaltungs= Beamten dieser Armen-In- 
stitute, welchen bievon die unmittelbare Per- 
zeption und stifrungsmäássige Verwendung zu- 
stehr, und welchen endlich die ganze Ver- 
  
0#or„ 
rechnung der mittelbaren und unmittelbaren 
Perzeption und ibrer detaillirten Verwendung 
obliegt. 
34. Art. Das Zentral-Rechnungs-Kom- 
missariat des Innern ist mit der vollen—er= 
läuternden und insiruktiven — Ere- 
kution dieser organischen Beschlüsse, und 
mit der Redaktion des General: Etats 
über das Gesamt= Vermögen der Armen-Pfle- 
ge dergestalt beauftragt, daß über ein jedes 
einzelne Armen= Institut, nach der Rei- 
be seiner Errichtung, die vollständigen Resul- 
tate des Standes und Verwandes seines Ver- 
mögens der Dublizität übergeben werden 
können. 
Wir vertrauen in alle, welchen eine Funk- 
tion für den Dienst der Armen-Oflege obliegt, 
daß sie mit Eifer und Redlichkeit alles dasje- 
nige leisten werden, was ihnen mit gleicher 
Stärke die Stimme der Menschheit, wie je- 
ne der Regierung gebietet. München den 
22. Februar 1 808. 
Max Joseph. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsien Befehl 
von Krempelbuber. 
  
(Die Weide = und Stereu-Servituten in den 
Staats-Waldungen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bmern. 
Auf den Aufragbericht Unsers obersten 
Forstamtes über die rechtlichen Ansichten der 
Weide: und Streu-Servituten in Unseren 
Waldungen, vom . Jänner dieses Jahres, er- 
wiedern Wir demselben, wie folgt: 
Dasjenige, was das alte tandrecht von:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.