Metadata: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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in Beziehung auf das Kommunal-Ver- 
mögen mirtelbar durch die General: 
Landes- Kommissariate aus. 
2. In Folge dessen schöpft das Ministerium 
des Innern 
in Beziehung auf das Sciftungs-Ver- 
meögen durch das Zentral:= Rechnungs-Kom- 
missariar, 
2. die Kognition des Fundirungs= 
Vermögens aller Stiftungen mit- 
kels Inventarisarion, und 
b. die Kognieion der aus dem Fun- 
dirungs = Vermögen fliessenden Rente, 
und der auf dieser Rente ruhenden La- 
sten mittels Erats-Formation. 
Das Ministerium des Innern schöpft die- 
selbe Inventarisation und Etats-Formation 
in Beziehung auf das Kommunal-Vermögen 
durch die General-Landes-Kommissariate. 
3. Die Perzeption der Rente, die Prd- 
starion der Lasten, und die Verrechnung 
dieser Perzeption und Prästation sind eigenen 
Seiftungo-und Kommunal-Admini- 
stratoren anvertraut. 
4. Die Stifreungs- und Kommunal 
Administrationen sind von den Rentäm- 
tern des Finanz-Vermögens getrennt, 
Eben so sind die Stiftungs= von den 
Kommunal-Administrationen 
getrennt. 
§5. Die Stiftungs-Administrationen zer- 
sallen in allgemeine und in besondere. 
6. Die allgemeinen Stiftungs-Administra- 
tionen sind in Distrikte eingetheile, deren 
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Umfang ssch entweder über eine Stadt, oder 
über einen Geschäfts-Kreis non dermaligen 
drei bis fünf Rentämtern erstreckt. 
7. Denu allgemeinen Stiftungs-Admini- 
stratoren ist in ihren Distrikren die Verein= 
nahmung, Verausgabung und Verrechnung 
des ganzen Seiftungs= Vermögens, welches 
theils darin gelegen, theils zu dem darin 
gelegenen, geh örig ist, anvertraut, es 
mag dasselbe dem Kultus, dem Unterrichte, 
oder der Wohlthärigkeit gewidmet seyn; doch 
wird füc ein sedes dieser dreisachen Vermögen 
eine besondere Rechnung geführt. 
8. Der Siz der allgemeinen Siiftungs- 
Administratoren ist, so viel möglich, in die 
Mitte ihrer Distrikte gelegt. 
Für die Erhebung der Renten sind ihnen 
mehrere, theils dem quantitativen Verhäle- 
niße dieser Renten, theilo der Erleichterung der 
Rentrflichtigen angemessene Perzeptions= 
Stationen bestimme. 
Den Administratoren liegt zur Zeit des 
Renten-Verfalles die Ambulanz in ihre 
verschiedene Perzeptions-S-ationen ob; die 
Kasse, und die Registralur des Admini- 
strarors gehört aber einzig, und ohne örtliche 
Theilung in den Siz des Distriktes. 
0. Die besonderen Sctiftungs-Admini- 
strationen umerscheiden sich von den allge- 
meinen dadurch, daß ihnen nur allein die 
Vereinnahmung, Verausgabung und Ver- 
rechnung entweder einer isolirten Stif- 
tung, oder eines einzelnen Seiftungs= 
Zweckes, also entweder des Kuleus, oder
	        
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