Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nung der aus dem Vermögen der Stiftungen 
des Kultus fliessenden Rente in den einschlä- 
Figen Rechnungen noch fortgeführt werden- 
V. Die verstebenden Bestimmungen tre- 
ten auch bei den allgemeinen und besonderen 
Sc#stungs-Adminislratienen der Provinzen: 
Oberpfalz, Neuburg, Schwaben, 
Bamberg und Anspach, für welche die 
Kirchen-Agentie= und Konkurrenz-Kasse in 
München nicht bestanden hat, in eine ana- 
loge Anwendung. 
VI. Diese Anordnung wird zu dem Ende 
dem allgemeinen Regierungsblatte einverleibt, 
um allen biedurch betheiligten Privaten, Kor- 
porationen und Kommunitäten die vorschrift- 
liche Norm ihres Verhaltens gleichzeitig zu 
ertheilen. 
München den 14. März rg08. 
Mar Josepb. 
Freiberr von Moncgelas. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
von Krempelhuber. 
  
(Die Erläuterung einlger Kultur = Verordnun- 
gen betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es sind Uns verschiedene Anfeagen über 
die Anwendung einiger Kultur-Verordnun= 
gen, verzüglich jener vom 18. Jänner 1805. 
(Regierungsblatt v. J. 18o5S. St. IV. Seite 
1230 — 132.) vorgelegt worden, welche einer 
weiteren gesezlichen Bestimmung bedürfen. 
Um nun die Anstände zu beseitigen, welche 
ssch in mehreren Fällen, insbesondere in Ab- 
  
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sicht auf die Behandlung der Dienstbarkei= 
ten ergeben haben, und mehrmal die Veran- 
lassung weitlaufiger, gemeinschädlicher Strei- 
tigkeiten geworden sind, baben Wir, nach 
Vernehmung der Bebörden, auf den Vor- 
trag Unserer betreffenden Ministerien nach- 
solgende nähere Bestimmungen zur allgemei- 
nen Nachachtung zu treffen beschlossen: 
1) Von Aeckern während ihrer Fruktift- 
kation, und von Wiesen während der Häge- 
zeit soll die Weide, ohne Unterschied: ob sse 
auf Herkommen, Verjährung und darauf 
gegründeten Titeln, oder auf ausdrücklichen, 
besonderen Konzessienen und Verträgen mie 
den Eigenebümern beruhe, als bereits gesez- 
lich erklärter Mißbrauch (General. Verord- 
nung vom 24. März 1762.) ohne Entschä- 
digung weichen. Jedoch hat die Rück- 
vergütung des ursprünglichen Erwerbsprei- 
ses, und die Aufhebung der allenfalls für 
die Weide bedungenen jährlichen Prästatio= 
nen allerdings statt. 
2) Der Eigenthümer kann, nach der ihm 
jzukommenden Benüzungs-Freibeit, die Weide 
auch von seinen leeren Fesdern, und von den 
Wiesen zur offenen Zeit entsernen. In die- 
sem Falle muß er aber den Weideberechtigten 
für die aufgebobene Dienstbarkeir, ohne 
Unterschied des Rechts-Titcels, worauf die- 
selbe gegründet ist, nach Billigkeit, und in 
dem Verhältnisse des Werrbes des entfernten 
Weidegenusses entschädigen. Wenn bier- 
über ein gütliches Einverkändniß nicht ge- 
troffen werden kann, so baben die Kultur- 
Bebörden zu entscheiden. 
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