Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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174. Sind aber auch die Consumo- und 
Fssito-Zölle dabei verkürzt worden, und steht 
der Werth des defraudirten Gutes unter 
fünfzig Gulden, so wird der treffende Con- 
sumo- und Essito-Zoll vierfach erhoben. 
175. Beträgt der Werth des Gutes aber 
über fünfzig Gulden, so steben, neben der 
vierfachen Consumo- und Essito-Gebühr, 
sovielmal vier Gulden zu entrichten, als 
die ganze Ladung einzelne Zentner enthält. 
170. Wenn durch gesezwidrige, oder das 
Gesez eludirende Handlungen und Veranstal- 
tungen, Rückvergütungen, wo sie nicht statt 
finden sollen, zu erbalten gesucht werden, oder 
erhalten worden sind, tritt obige Bestrafung 
gleich falls ein, und außerdem soll sowohl der 
Eigenthümer, als auch der tieferer der Waa- 
ren, wenn sie Inldnder sind, zum Dersonal= 
Arreste auf vier bis zwölf Wochen ver- 
urtheilt werden. 
Auch wird der, wegen Rückvergütungs-Un- 
terschleisen, Bestrafte, nach Bewandniß der 
Umstände, von dem Rückvergütungs- 
Genusse auf immer ausgeschlos 
sen werden. 
177. Auf allen Weggelds-Defraudationen 
baftet die Strafe der fünf fachen Erlegung 
des defraudirten Betrages. 
178. Obige Straf-Bestimmungen gelten 
für alle, zu Wasser oder zu lande, unter- 
nommene Defraudationen. 
170. Wenn bei einem Seraffalle die Zent- 
nerzahl nicht ausgemittelt werden kann, so 
sind zur Nebenstrafe pon dem Werthe 
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des defraudirten Gutes zwanzig Kreuzer 
vom Gulden zu erholen. 
180. In allen Fällen wird, außer der Ne- 
benstrafe, auch immer der vier fache Zoll-Er- 
saz erboben. 
181. Die für Consumo-, Essito- unb 
Rückvergütungs-Defraudationen festgesezten 
Strafen finden nicht allein gegen diesenigen 
statt, welchen die Defraudation unmittelbar 
zur tast fällt, sondern auch gegen diesenigen, 
welche mittelbaren Antbeil daran batten; al- 
so nicht nur gegen die dabei befangenen Lie- 
serer, sondern auch gegen die Empfänger der 
Waaren, ohne Rücksicht, ob ihre Mitwir- 
kung erwiesen sey, oder nicht. 
182. Enddeckt sich die Defraudation durch 
den Abgang der Polleten, so wird der erste 
Empfänger derselben als der zuerst sirafbare 
Thbeil betrachtet, und gegen ihn mit der für den 
Fall geeigneten Strase verfabren, wenn er 
nicht durch Vorlage eines Hall oder maut- 
amtlichen Rezepisses darthun kann, daß er die 
Ablage der befragten Hollete, der vorgeschrie- 
benen Ordnung gemäß, gemacht bat. Führt 
er aber diesen Beweis, und wird er dem zu 
Folge als unschuldig erkanne, so wird er von 
der Klage losgesprochen; dagegen soll die Un- 
tersuchung gegen das betreffende Amt einge- 
leitet, und dieses nach dem Verhäleiss- seis 
nes Uebersebens gestraft werden. 
183. Da die Ausrede von verweigerter Er- 
tbeilung der Rezepissen nie für gültig er- 
kannt wird, so bat der Zollpflichtige, dem 
die verlangten Rezepissen von einem Amte 
verweigert werden, diese Weigerung sogleich
	        
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