Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

792  Nr.  131.  1916.

Anoroönung

über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem
Erntejahr  1916.

 

Auf  Grund  des  §  50  der  Bundesratsverordnung  über  Brotgetreide  und  Mehl
aus  der  Ernte  1916  vom  29.  Juni  1916  und  in  Beihalt  des  §  1  der  mecklenburgischen
Ausführungsverordnung  vom  29.  Juli  1916  macht  die  unterzeichnete  Landesbehörde
für  Volksernährung  hierdurch  bekannt,  daß  die  nachstehenden,  früher  erlassenen  Anordnungen
  über  die  Verbrauchsregelung:

a)  vom  15.  Februor  1915.  .  .  Dübl.  Nr.  29  S.  171
b)  „  5.  März  J.  „  „  37  „  201
co  „  8.  April  „J.  „  „  55  „  293
d)  „  12.  Junie  „  „  „  90  „  481
e)  „  1.  Juli  .  „  „  109  „b631
fu)  „  4.  August  „„  „  „  128  „  721
68  „  9.  Novembern  „  „  181  „  971
bd)  „  15.  Januar  1916  „  „  12  „  66

in  Geltung  bleiben  und  als  Anordnungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne
des  §  50  der  genannten  Bundesratsverordnung  hierdurch  für  das  Erntejahr  1916  neu
erlassen  werden.  .  »

Schwerin,  den  8.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Auguft  1916,  betreffend  die  Überwachung  der
zwischen  dem  Hafen  von  Rendsburg  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,
insbesondere  der  Schiffsbesatzung.

achstehende  Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.