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174. Sind aber auch die Consumo- und
Fssito-Zölle dabei verkürzt worden, und steht
der Werth des defraudirten Gutes unter
fünfzig Gulden, so wird der treffende Consumo-
und Essito-Zoll vierfach erhoben.
175. Beträgt der Werth des Gutes aber
über fünfzig Gulden, so steben, neben der
vierfachen Consumo- und Essito-Gebühr,
sovielmal vier Gulden zu entrichten, als
die ganze Ladung einzelne Zentner enthält.
170. Wenn durch gesezwidrige, oder das
Gesez eludirende Handlungen und Veranstaltungen,
Rückvergütungen, wo sie nicht statt
finden sollen, zu erbalten gesucht werden, oder
erhalten worden sind, tritt obige Bestrafung
gleich falls ein, und außerdem soll sowohl der
Eigenthümer, als auch der tieferer der Waaren,
wenn sie Inldnder sind, zum Dersonal=Arreste
auf vier bis zwölf Wochen verurtheilt
werden.
Auch wird der, wegen Rückvergütungs-Unterschleisen,
Bestrafte, nach Bewandniß der
Umstände, von dem Rückvergütungs-Genusse
auf immer ausgeschlos
sen werden.
177. Auf allen Weggelds-Defraudationen
baftet die Strafe der fünf fachen Erlegung
des defraudirten Betrages.
178. Obige Straf-Bestimmungen gelten
für alle, zu Wasser oder zu lande, unternommene
Defraudationen.
170. Wenn bei einem Seraffalle die Zentnerzahl
nicht ausgemittelt werden kann, so
sind zur Nebenstrafe pon dem Werthe
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des defraudirten Gutes zwanzig Kreuzer
vom Gulden zu erholen.
180. In allen Fällen wird, außer der Nebenstrafe,
auch immer der vier fache Zoll-Ersaz
erboben.
181. Die für Consumo-, Essito- unb
Rückvergütungs-Defraudationen festgesezten
Strafen finden nicht allein gegen diesenigen
statt, welchen die Defraudation unmittelbar
zur tast fällt, sondern auch gegen diesenigen,
welche mittelbaren Antbeil daran batten; also
nicht nur gegen die dabei befangenen Lieserer,
sondern auch gegen die Empfänger der
Waaren, ohne Rücksicht, ob ihre Mitwirkung
erwiesen sey, oder nicht.
182. Enddeckt sich die Defraudation durch
den Abgang der Polleten, so wird der erste
Empfänger derselben als der zuerst sirafbare
Thbeil betrachtet, und gegen ihn mit der für den
Fall geeigneten Strase verfabren, wenn er
nicht durch Vorlage eines Hall oder mautamtlichen
Rezepisses darthun kann, daß er die
Ablage der befragten Hollete, der vorgeschriebenen
Ordnung gemäß, gemacht bat. Führt
er aber diesen Beweis, und wird er dem zu
Folge als unschuldig erkanne, so wird er von
der Klage losgesprochen; dagegen soll die Untersuchung
gegen das betreffende Amt eingeleitet,
und dieses nach dem Verhäleiss- seis
nes Uebersebens gestraft werden.
183. Da die Ausrede von verweigerter Ertbeilung
der Rezepissen nie für gültig erkannt
wird, so bat der Zollpflichtige, dem
die verlangten Rezepissen von einem Amte
verweigert werden, diese Weigerung sogleich