Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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174.  Sind  aber  auch  die  Consumo-  und
Fssito-Zölle  dabei  verkürzt  worden,  und  steht
der  Werth  des  defraudirten  Gutes  unter
fünfzig  Gulden,  so  wird  der  treffende  Consumo-
  und  Essito-Zoll  vierfach  erhoben.

175.  Beträgt  der  Werth  des  Gutes  aber
über  fünfzig  Gulden,  so  steben,  neben  der
vierfachen  Consumo-  und  Essito-Gebühr,
sovielmal  vier  Gulden  zu  entrichten,  als
die  ganze  Ladung  einzelne  Zentner  enthält.

170.  Wenn  durch  gesezwidrige,  oder  das
Gesez  eludirende  Handlungen  und  Veranstaltungen,
  Rückvergütungen,  wo  sie  nicht  statt
finden  sollen,  zu  erbalten  gesucht  werden,  oder
erhalten  worden  sind,  tritt  obige  Bestrafung
gleich  falls  ein,  und  außerdem  soll  sowohl  der
Eigenthümer,  als  auch  der  tieferer  der  Waaren,
  wenn  sie  Inldnder  sind,  zum  Dersonal=Arreste
  auf  vier  bis  zwölf  Wochen  verurtheilt
  werden.

Auch  wird  der,  wegen  Rückvergütungs-Unterschleisen,
  Bestrafte,  nach  Bewandniß  der
Umstände,  von  dem  Rückvergütungs-Genusse
  auf  immer  ausgeschlos
sen  werden.

177.  Auf  allen  Weggelds-Defraudationen
baftet  die  Strafe  der  fünf  fachen  Erlegung
des  defraudirten  Betrages.

178.  Obige  Straf-Bestimmungen  gelten
für  alle,  zu  Wasser  oder  zu  lande,  unternommene
  Defraudationen.

170.  Wenn  bei  einem  Seraffalle  die  Zentnerzahl
  nicht  ausgemittelt  werden  kann,  so
sind  zur  Nebenstrafe  pon  dem  Werthe

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des  defraudirten  Gutes  zwanzig  Kreuzer
vom  Gulden  zu  erholen.

180.  In  allen  Fällen  wird,  außer  der  Nebenstrafe,
  auch  immer  der  vier  fache  Zoll-Ersaz
  erboben.

181.  Die  für  Consumo-,  Essito-  unb
Rückvergütungs-Defraudationen  festgesezten
Strafen  finden  nicht  allein  gegen  diesenigen
statt,  welchen  die  Defraudation  unmittelbar
zur  tast  fällt,  sondern  auch  gegen  diesenigen,
welche  mittelbaren  Antbeil  daran  batten;  also
  nicht  nur  gegen  die  dabei  befangenen  Lieserer,
  sondern  auch  gegen  die  Empfänger  der
Waaren,  ohne  Rücksicht,  ob  ihre  Mitwirkung
  erwiesen  sey,  oder  nicht.

182.  Enddeckt  sich  die  Defraudation  durch
den  Abgang  der  Polleten,  so  wird  der  erste
Empfänger  derselben  als  der  zuerst  sirafbare
Thbeil  betrachtet,  und  gegen  ihn  mit  der  für  den
Fall  geeigneten  Strase  verfabren,  wenn  er
nicht  durch  Vorlage  eines  Hall  oder  mautamtlichen
  Rezepisses  darthun  kann,  daß  er  die
Ablage  der  befragten  Hollete,  der  vorgeschriebenen
  Ordnung  gemäß,  gemacht  bat.  Führt
er  aber  diesen  Beweis,  und  wird  er  dem  zu
Folge  als  unschuldig  erkanne,  so  wird  er  von
der  Klage  losgesprochen;  dagegen  soll  die  Untersuchung
  gegen  das  betreffende  Amt  eingeleitet,
  und  dieses  nach  dem  Verhäleiss-  seis
nes  Uebersebens  gestraft  werden.

183.  Da  die  Ausrede  von  verweigerter  Ertbeilung
  der  Rezepissen  nie  für  gültig  erkannt
  wird,  so  bat  der  Zollpflichtige,  dem
die  verlangten  Rezepissen  von  einem  Amte
verweigert  werden,  diese  Weigerung  sogleich