Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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vinz Baiern festgesezten, und in der Folge 
auch auf Unsere übrigen Provinzen ausge- 
dehnten Malz-Aufschlaz; so wie auf den 
damit verbundenen inländischen Wein= und 
Brandwein-, und den übrigen Trank-Auf- 
schlag bezieben, werden, mit sämtlichen dar- 
über erlassenen, und in Ausübung gestan- 
denen General und Spezial-Berordnungen, 
vom r. des künftigen Monats an, als gänz= 
lich ausgehoben erklärt, und ihnen ibre bis- 
berige gesezliche Giltigkeit und Wirkung be- 
nommen. . 
2. Dagegen tritt von obigem Zeitpunkte 
an gegenwärtige Zoll= und Mautordnung in 
den gesamten Staaten Unseres Königreiches, 
als alleing leig, an ihre Stelle. 
3. Dieser Zoll= und Mautordnung legen 
Wir die unter den Buchstaben A. B. C. D. 
derselben beigefügten Transito - Consumo- 
Essito- und Weggelds-Tarife zum Grunde, 
und wollen, daß hienach in Zukunft sämrli- 
che Zoll-Maut·-Weggelds= und Wein-Auf- 
schlagsPflichtige die sie treffenden Gebühr= 
en entrichten. 
4. Die Erhebung dieser Gebübren ger 
schiebt durch die an den Grenzen Unseres 
Reiches tbeils schon errichteten, tbeils noch 
zu errichtenden Ober-und Belmautämter und 
Sctationen, welche alle durch Unser dabei 
ausgebängtes Wappen, und durch die dane- 
ben angelegten Zokl-Barrieren zu Jeder- 
mans Erkennrniß binlänglich bezeichner sind. 
§. Neben diesen Grenz-Mautpostirungen 
lassen Wir noch besondere Hallmiter im In- 
neren des Reiches bestehen, welche, außer ihr- 
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eim Haupczwecke, dem Handel die nsthige 
Bequemlichkeit und Sicherbeit für die einst- 
weilige Hinterlegung der Güter und Waa- 
ren bis zu ihrer weiteren Bestinemung zu 
verschaffen, zugleich dazu dienen, die grenz- 
4Amtlichen Verhandlungen zu kontrelliren. 
6. Aller Handel und Wandel innerhalb 
der in diesem Mautverbande eingeschlossenen 
tandestheile Unseres Königreickes genießt, 
nach den an der Grenze berichtigeen Gebühr= 
en, der Zoll-und Maurfreibeir, und bat hier- 
an weiter nichts zu entrichten. 
7. Aus diesem Grunde werden Wir, so- 
bald die Ausübung des gegenwärtigen neuen 
Zoll= und Maut-Gesezes ihren Anfang 
nimmt, alle Maut-Weg= und Brücken Zo- 
schranken, ohne Ausnahme, nicht nur auf dem 
platten tande, sondern auch in den Städten 
und Märkten entfernen lassen. 
8. Diese innere Zell= und Mautfreibeit 
beziehet sich jedoch vor der Hand nur auf Un- 
sere königliche Kassen., und die bergebrachten 
Jollreichnisse in den Stádten und Märkten 
sind sonach auch vor der Hand dedurch noch 
nicht aufgeboben. 
9. Um jedoch den Handel auch bierin vor 
übermäßigen und willkürlichen Tollreichnis- 
sen zu schüzen, werden Wir die gZell-Maut- 
Pflaster-Weg= und Brückengeld= Tarife der 
Städte und Mirkte einer strengen Reviston 
unterwersen, sie vereinfachen, urd nach den 
erfoderlichen Verhältnissen gena##r besinn 
men lassen. 
10. Als Zollpflichtige sind alle und jede 
Personen, obne Unterschied und Ausnahme,
	        
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