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vinz Baiern festgesezten, und in der Folge
auch auf Unsere übrigen Provinzen ausge-
dehnten Malz-Aufschlaz; so wie auf den
damit verbundenen inländischen Wein= und
Brandwein-, und den übrigen Trank-Auf-
schlag bezieben, werden, mit sämtlichen dar-
über erlassenen, und in Ausübung gestan-
denen General und Spezial-Berordnungen,
vom r. des künftigen Monats an, als gänz=
lich ausgehoben erklärt, und ihnen ibre bis-
berige gesezliche Giltigkeit und Wirkung be-
nommen. .
2. Dagegen tritt von obigem Zeitpunkte
an gegenwärtige Zoll= und Mautordnung in
den gesamten Staaten Unseres Königreiches,
als alleing leig, an ihre Stelle.
3. Dieser Zoll= und Mautordnung legen
Wir die unter den Buchstaben A. B. C. D.
derselben beigefügten Transito - Consumo-
Essito- und Weggelds-Tarife zum Grunde,
und wollen, daß hienach in Zukunft sämrli-
che Zoll-Maut·-Weggelds= und Wein-Auf-
schlagsPflichtige die sie treffenden Gebühr=
en entrichten.
4. Die Erhebung dieser Gebübren ger
schiebt durch die an den Grenzen Unseres
Reiches tbeils schon errichteten, tbeils noch
zu errichtenden Ober-und Belmautämter und
Sctationen, welche alle durch Unser dabei
ausgebängtes Wappen, und durch die dane-
ben angelegten Zokl-Barrieren zu Jeder-
mans Erkennrniß binlänglich bezeichner sind.
§. Neben diesen Grenz-Mautpostirungen
lassen Wir noch besondere Hallmiter im In-
neren des Reiches bestehen, welche, außer ihr-
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eim Haupczwecke, dem Handel die nsthige
Bequemlichkeit und Sicherbeit für die einst-
weilige Hinterlegung der Güter und Waa-
ren bis zu ihrer weiteren Bestinemung zu
verschaffen, zugleich dazu dienen, die grenz-
4Amtlichen Verhandlungen zu kontrelliren.
6. Aller Handel und Wandel innerhalb
der in diesem Mautverbande eingeschlossenen
tandestheile Unseres Königreickes genießt,
nach den an der Grenze berichtigeen Gebühr=
en, der Zoll-und Maurfreibeir, und bat hier-
an weiter nichts zu entrichten.
7. Aus diesem Grunde werden Wir, so-
bald die Ausübung des gegenwärtigen neuen
Zoll= und Maut-Gesezes ihren Anfang
nimmt, alle Maut-Weg= und Brücken Zo-
schranken, ohne Ausnahme, nicht nur auf dem
platten tande, sondern auch in den Städten
und Märkten entfernen lassen.
8. Diese innere Zell= und Mautfreibeit
beziehet sich jedoch vor der Hand nur auf Un-
sere königliche Kassen., und die bergebrachten
Jollreichnisse in den Stádten und Märkten
sind sonach auch vor der Hand dedurch noch
nicht aufgeboben.
9. Um jedoch den Handel auch bierin vor
übermäßigen und willkürlichen Tollreichnis-
sen zu schüzen, werden Wir die gZell-Maut-
Pflaster-Weg= und Brückengeld= Tarife der
Städte und Mirkte einer strengen Reviston
unterwersen, sie vereinfachen, urd nach den
erfoderlichen Verhältnissen gena##r besinn
men lassen.
10. Als Zollpflichtige sind alle und jede
Personen, obne Unterschied und Ausnahme,